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vier Wochen, bevor es verbrauen werden kann, erreicht habe; soll der M ä l z e r, so oft er ein Malz von der Darre gebracht hat, hiervon O alsbald dem Zirkelmeister Nachricht geben, welcher den Tag der er- ^ folgten Abwälzung genau aufzuzeichnen und solches auf dem der M Braudeputation zu bchändigenden wöchentlichen Vorrarhszetrel zu bemerken verbunden ist. - . M B Damit aber bei einer über ein verdorbenes Bier anzustellenden ^ ^ Untersuchung zu einiger Gewißheit gebracht werden möge, ob die Ur, .. jache des Verderbens und Umschlagens des Bieres entweder schon in d dem Braugetreide, oder in einem beim Malzen und nach solchem . j noch nöthigen oftmaligen Wenden desselben, oder beim Brauen und nachh engen Abwartung des Bieres verhangenen Fahrlässigkeiten, ^ oder in andern unvermeidlichen Zufällen gelegen: so soll der Mä lzer mit Zuziehung des Eigenthümers von jedem ihm zum Malzen über gebenen dürren Getreide eine Probe abnchmcn, und solche dem der Braudeputation vorsizenden Herrn Rathsdeputirten Überbringer», welcher sodann selbige mit einem Petschafte zu versiegeln und den Namen des Eigenthümers darauf zu bemerken, besorgt seyn wird. § 5- ^ Im Falle nun bei anzustellender Untersuchung derMälzer einer Verwahrlosung des Malzes überführt würde, so soll er nicht nur des ansonst zu fordern habenden Lohns gänzlich verlustig gehen, und zu Abstattung der durch die Untersuchung erwachsenen Unkosten an gehalten, sondern auch überdies mit ernster Geld-oder Gefängniß, strafe beleget, auch nach Befinden seines Diensts entsezt werden. § 6. Uebcrhaupt hat der Mälzer jeglicher Bevortheilung sich zu ent halten, den brauenden Bürgern etwas nicht zu verwahrlosen oder zu veruntraucn, vielmehr allen Schaden möglichst zu verhüten, mit dem in der Brauordnung selbst angefügten Taxe, vom 19. September 1829 für ihn fcstgcsezten Lohne und Biere, so lange hierunter einige Abän derung nicht erfolgt, sich zu begnügen und unerlaubte Zugänge sich nicht anzumassen, auch ein mehreres bei Vermeidung willkührlichcr Gefängnißstrafe, nicht zu fordern, oder anzunehmcn, nicht minder dahm zu trachten, und dafür einzustehen, daß von seinen Leuten, cs seyn nun Gesellen, Knechte oder andere Gehülfcn, dem allen nicht zu, wider gehandelt werde.