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Verhaltungspunkte für die Mälzer bei der Sechsstadt Görlitz. - § i- ^er Mälzer soll sich in allem getreu, aufrichtig und fleißig» auch stets nüchtern erfinden lassen, weder die allerhöchste Landesherrschafc in Absicht des Schuttes, noch sonst Jemanden bcvortheilen, daher ein mehreres als in der confirmirten Brauordnung hiesiger Stadt d. d. Görlitz am 5. August 1809 wovon ihm ein gedrucktes Exemplar eingehändigt worden, gesezt; auch anderes als tüchtiges und gutes Getreide zum Malzen nicht annehmen, dasjenige aber so überflüßig, oder nicht tauglich und zu gering ist, nicht cinschüttcn, und dafern sich der brauende Bürger diesfalls der Gebühr nicht bescheiden lassen wollte, solches dein regierenden Herrn Bürgermeister anzcigcn, wi drigenfalls und dafern er hierunter seiner abgelegten Eidespflicht in einem oder dem andern nachzukommcn unterließe, mit ernster Geld oder Gcfängnißstrafe belegt, auch nach Befinden der Umstände des Diensts entsezt werden würde. § 2. Auf die Malze soll er im Weichen, Welken, Wachsen und Dörren sorgfältig Acht haben auch späterhin das fleißige Wenden derselben nicht unterlassen, nicht mehr Arbeit, als er bestreiten und fertigen kann, annehmen, zu Abwendung Feucrunglücks auf unsicher» Darren nicht malzen, darauf, daß vorsichtig gefeuert, weder mit Kien noch Spähnen geleuchtet werde, und die Feueressen rein gekehrt siyn, flei, ßig Obacht nehmen, nicht weniger, daß beim Malzdarren jedesmal ein Feuerwächter gehalten werde, Sorge tragen, und wenn solches von einen brauberechtigten Bürger unterlassen würde, es dem regie renden Herrn Bürgermeister alsbald anzeigen und dahin bemüht seyn, daß beim Malzen genügsames Wasser in Vorrath und das zum Brauhofe gehörige Löschgeräthe, auch eine blecherne Laterne in Be reitschaft gehalten werde. § Z. So wie der brauberechtigte Bürger das Malzen in der hierzu geschicktesten Jahreszeit zu veranstalten hat; eben so darf der Mälzer insbesondere in den Sommermonaten Juny, July und August, ohne besondere Erlaubnjß der Braudcputation keine Malze machen, und damit Zu E. E. Raths Wissenschaft gelangen möge, ob ein Malz das in der Brauordnung vorgeschriebene Alter von wenigstens