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L»n>:t."g. t«:> 7 i 'cr 10. >. Nr. 208, Seit? I» Der Mieterschutz Von Tr. jur. Panl M a Y r r«Bautzen. Als letzte Säule bcs „kaiserlichen Kriegssozialismus" hat sich bis zur heutigen Zeit oie Wohniingszwangswirt- schast erhalten. Neben anderen Faktoren mag die schwere wirtschaftliche Not, unter der der größte Teil der Bevölkerung nach dem Kriege zu leiden hatte, oie massgebenden Organe zur Erhaltung dieses Restes der Kriegszwaugswirtschast bestimmt haben. Als eine unausbleibliche Folge dieses Shstcms ist alles anzusehen, was unter oen weiten Begriff „Wohnungsnot" fällt. Ein erschreckend grosser Teil der Bevölkerung leidet di« schwerste Not, weil das elementare Bedürfnis nach einer Wohnung entweder gar nicht oder in völlig unzureichender Weise befriedigt wird. Ter Bau vvn Wohnungen hat in den letzten zehn Jahren vollioinmen geruht und auch oie Einführung der Miet zinssteuer hat entgegen allen Erlvartungen aus uichekannten Gründen bis jetzt den Wohnungsbau noch in keiner Weise be leben können. Aber nicht nur oie Bevölkerung, auch die Woh nungen selbst leiden Not, insbesondere die, die von dem Heere der Unbemittelten bewohnt werde». Alles das ist zu bekannt, als dass cs noch weiterer Ausführungen bedürfte. Aber die Wohnungsnot wirkt sich noch in anderer Weisel in einem zwar statistisch nicht feststellbare», nichtsdestoweniger aber gußeroroentlich verheerenden Umfange aus. Es ist eine alte Erfahrung, daß in Häusern, die von vielen Parteien be wohnt werden, das MietverhKltnis zu zahlreichen Differenzen zwischen Mieter uno Vermieter oder auch zwischen den ein zelnen Mietsparteien führen muss, wenn nicht ein besonders guter Wille uno das nötige Taktgefühl aus beiden Seiten vorhanden ist. Einen gewissen Einblick bietet die. Fülle von Zivil« uno Privatllagen, die mit einem im Verhältnis zk>r Geringfügigkeit des Klaggrundes unverständlichen Eifer geführt werden. Sie beweisen, welch vergiftete Atmosphäre oft das jahrelange Zusammenwohiien in einem Hause geschaffen bat. In früheren Zeiten gestaltete ein lleberangedot von Wohnun gen die Lösung derartiger Streitigkeiten durch Wohnungswechsel, während heute die Lösung eines Mietverhältnisses init ganz besonderen Schwierigkeiten verbunden und überhaupt nur unter ganz wenigen, genau bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Bis zum Beginn der Wohnungszwangswirtschast waren die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter erschüp- send im bürgerlichen Gesetzbuche geregelt. In wenigen Para graphen war das Notwendige über die Pflichten des Vermieters und des Mieters, über die Gewährleistungspslicht des erster«,, wegen eines Mangels der Mietsache, die Untermiete, das Ber- mieterpfanorecht gesagt. In Ermangelung einer besonderen Ver einbarung konnte, je nachdem der Mietzins nach Monaten oder »ach Vierteljahren bemessen war, oie Wohnung für den Schluß des Monats oder des Vierteljahrs gekündigt werden. Tie Be stimmungen über die Beendigung des Mietverhältnisses haben heute, mag auch theoretisch ihre Aushebung nicht ausgesprochen sein, praktisch ihre Bedeutung verloren. Ter grundlegende Unter schied zwischen der heutigen und der früheren Regelung be steht darin, daß der Vermieter heute nicht mehr nach Beliebe», sondern nur beim Vorliegen ganz bestimmter Gründe das Kündigungsrccht ausüben darf, und daß die Ausübung nicht mehr durch ein seitige Erklärung, sondern ausschließlich ans die Klage des Ver mieters durch Urteil des Amtsgericht erfolgt, in dessen Bezirk sich der Mietraum besindet. Das Gericht entscheidet darüber durch den Amtsrichter als Vorsitzenden und je einem au» dem Kreise der Vermieter uno Mieter stammenden Beisitzer. Aus folgenden Gründen kann heute der Ver mieter die Aushebung des Mietverhältnisses verlangen: 1. Wenn der Mieter oder eine Person, die zu seinem Haus stand oder Geschäftsbetriebe gehört, oder der er den Gebrauch des Mietraumcs überlassen hat, sich einer erheblichen Be lästigung des Vcrinieters oder eines Hausbewohners schuldig macht oder durch unangemessenen Gebrauch des Miet raums oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt den Mietranm oder das Gebäude erheblich gefährdet, ooer wenn der Mieter einem dritten den Gebrauch des Miet raums beläßt, obwohl er zur Ucberlassung nicht befugt ist. Voraussetzung ist aber, daß das Verhalten des Mieters ein solches war, daß dein Vermieter die Fortsetzung des Mietver hältnisses nicht zugemutet werden kann. Sonst ist die Aus hebung nur zulässig, wenn der Mieter ungeachtet einer Ab- mahnung das Verhalten fortsetzt oder es unterläßt, eine ihm mögliche Abhilfe zu schassen. Tie Klage muß innerhalb von sechs Monaten von dem Zeitpunkte an erhoben werden, in dein der Vermieter von dem Aushebungsgrunde Kenntnis er langt hat, spätestens jedoch ein Jahr seit dem Entstehen des Aushebungsgrundcs 2. Ferner ist oie Aufhebung des Mietverhältnisses zu lässig, wenn der Mieter mit dem Mietzins für zwei volle Monate, falls er jeooch den Mi-tzins in vierteljährlichen oder längeren Zeitabschnitten zu entrichten hat, mit einem Betrage im Rückstand ist, der dem für die Tauer eines Viertel jahres zu entrichtenden Mietzinse entspricht. Falls die unter Nr. 1 und 2 erwähnten AushebungSgründv vorliegen, kann das Gericht das Mictverhältuis mit sofor tiger Wirkung lösen, ohne daß cs erst deS Ablaufs der Kündigungsfrist bedarf. Ilm den Mieter aber vor Wohnungs- losigkeit z» schützen, kann das Gericht anordncn, daß die Zwangs vollstreckung von der Sicherung eines ausreichenden Ersatzraumes abhängig gemacht wird, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten ersorderlich erscheint. 3. Schließlich kann die Lösung des Mietverhältnisses ver langt werden, wenn, für oen Vermieter aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse an' der Erlangung des Mietraumes besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhält nisse des Mieters die Borenthnltung eine schwere Unbil- keit für den Vermieter oarstellen würde. Handelt es sich um Werk- ooer Dienstwohnungen, >o genügt es, wenn der Raum für den Nachfolger in dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis drin gen» gebraucht wird. Ein weiteres Interesse braucht nicht dar getan zu weroen. In jedem Falle ist aber zugunsten des Mieters zu berücksichtigen, wenn dieser ins Einverständnis mit dem Ver mieter kostspielige bauliche Arbeiten hat vornehmen lassen. Die Absicht des Vermieters, den Raum selbst in Gebrauch zu nehmen oder ihn Angehörigen zu überlasse», rechtfertigt allein die Auf hebung nur dann, wenn es sich um Unterv ermieter ver hält nisse handelt, und ein begründetes Interesse an der Erlangung des Nannies vorliegt. Diese Einschränkung gilt je doch nicht, wenn der Untermieter in dem Mietraume eine eigene Wirtschaft ooer Haushaltung führt. In der Urteilsformel ist zum Ansdruck zu bringen, daß oie Zwangsvollstreckung davon abhängig gemacht wird, daß dem Mieter ein entsprechcnoer Ersatzraum gesichert, bei Werk- ooer Dienstwohnungen ein angemessener Geldbetrag gezahlt wiro. Auch kann oaS Gericht ans Antrag den Vermieter verpflichten, dem Mieter oie für oen Umzug innerhalb des Gemeindebezirks er« soroerlichen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn oies nach Lage der Sache der Billigkeit entspricht^ Auf entsprechen den Antrag ist die Zwangsvollstreckung ans dem Räumungsnrteil von der .Hinterlegung eines in der Urteilsformel zu bezeich- »enden, die Umzugskosten ooer den zngebilligten Teil mut maßlich oeckcnden Geldbetrages abhängig zu machen. In dem oaS Mictverhältnis aushebcnden Urteil kann das Gericht hinsichtlich oes streitigen Wohnraums aussprechen, oaß dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Beschlagnahme durch die Gemeindebehörde ausgeschlossen ist. Während sonst der Richter in bürgerlichen Rechtostrcitigkeiten nur die Rechtsbezie hungen zwischen den Parteien regelt, bindet er in diesem Falle eine an dem Rechtsstreite nicht beteiligte Behörde, indem er den Kläger gegen deren Zugriffe schützt. Tie Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben für die Aufhebung, die auf oie unter 3 angegebenen Gründe ge stützt wird, insoweit Bedeutung, als das Gericht das Mietvec- hältnis für oen Zeitpunkt zu lösen hat, für den eine zur Zeit der Klageerhebung erfolgte Künoigung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Aushebung des Mietverhältnisses führen würde. Eine frühere Aushebung kommt nur in Frage, wenn diese auf einer Parteivercinbarung beruht. Stirbt der Mieter, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung oer gesetzlichen Kündigungs frist an ocm ersten zulässigen Termin zu kündigen. Soweit es sich um Wohn- und nicht um Geschäftsräume handelt, steht ihm das Kündigungsrccht nicht zu, wenn der Erbe zu den Eltern, Kindern, Großeltern oder Enkeln des Mieters gehört, ooer dessen Ehegatte ist und bei dessen Tode zu seinen» Haus stände gehört hat. Nur diese Angehörigen haben das Recht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Ist ein Raum nur mit Rücksicht auf ein bestehenoes Dienst- ooer Arbeitsvcrhältnis vermietet worden, so genitzt oer Mieter den gesetzlichen Mieterschutz nicht, wenn er durch sein Verhalten dein Vermieter begründeten Anlaß zur Auslösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben harte ooer das Verhältnis aufgelöst hat, ohne daß ihn» vom Ver mieter ein solcher Anlaß gegeben war. Wiro ein Wohnraum u n t e r v e r m i e t e t, so bedarf es dazu nach wie vor oer Erlaubnis des Vermieters. Wird diese jeooch aus einem unwichtigen Grunde verweigert, so wird sie durch die Erlaubnis des MieteinigungSamtes ersetzt. Die sämtlichen Mieterschutzbestiminungen finden keine An wendung aus Neubauten ooer durch Um- oder Eiubauten neu geschaffenen Räume, wenn sie nach dem 1. Juli 19l8 bezugs fertig geworden sind oder künftig bezugsfertig werden. Für diese Räume kommen leoiglich oie Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches in Frage. Ausfallend ist, oaß die Mietcrschutzbestimmungen für bas richterliche Ermessen einen weiten Spielraum lassen. Bei der Eigenart oer Verhältnisse find scharf umrissene Bestim mungen, die dein Richter den Inhalt seiner Entscheidung vor schreiben, unmöglich. So hat er nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die Handlungsweise des Beklagten eins erhebliche Belästigung des Klägers darstellt, ob ein unangemessener Ge- brauch der Mietsache, eine Vernachlässigung der gebotenen Sorg falt, ein dringendes Interesse für den Vermieter an der Erlangung des Mictraumes vorliegt, ob die Erlaubnis zur Untcrvermietung aus einem wichtigen Grunde vom Vermieter versagt worden ist, usw Es ist deshalb zu begrüßen, daß den» Richter zur Ent scheidung über alle diese Frage», deren Beantwortung weniger RechtSkenntnisse als Lebenserfahrung voraussctzt, zwei Beisitzer beigegeben worden sind, die von den Hausbesitzer- und Mieter- Vereinen auf Grund besonderer Erfahrung und Sachkunde vor geschlagen weroen. Sie MuWli in kn Anleihen Von unsere in Börsen Mitarbeiter. Di« Annahme der Londoner Abmachungen durch den Reichs tag hatte, wie ja zu erwarten war, an der Börse eine ganz außer ordentliche Belebung der Tendenz zur Folge Die Ent wicklung geht aber, svie jeder,, der mit den inneren, insbesondere auch technischen Verhältnissen der Börse vertraut ist, sich schon vor her sagen konnte, nicht stürmisch, sondern in geruhsamem Aus maß« vor sich Wenn dabei die Kursgewinne der Jndustrieaktien, obgleich die Londoner Entscheidung die Befreiung der Wirtschaft, und insbesondere der Industrie von vielen Fesselungen bedeut«!, nicht in dem vielfach erwartetem Maße in die Höhe gegangen sind, so liegt das daran, daß man sich eben jetzt mehr als zuvor Rechen schaft gibt, daß die Londoner Abmachungen nur ini Ganzen genoss,»,«!, eine» Forlschritt darstrlle», daß aler im einzelne» die Belastungen auch weiterhin einen ganz gewaltigen Umfang an nehmen lieber die Nentabiliiätsaussichtcn der Industrie nach An nahme dieses Gutachtens wird man daher im gegenwärtigen Augenblick auch noch gar kein Urteil bilden können, das sich positiv begründen ließe. Es wird noch eine geraume Zeit dauern, bis die Industrie volle Klarheit über die Laste» und Leistungen, die ibr nunmehr zufallen, »»d die mit am wichtigsten ist, und über die Möglichkeiten zur Beschaffung der finanziellen Mittel iür die Erfüllung der Verpflichtungen erhalten wird. Man wird daher auch weiterhin damit rechnen müssen, daß dir Entwicklung auf dem Jndnstrieaktienmarktc unter dem Druck solcher ungeklärter Fragen und materieller und finanzieller Sorge» stehen wird. Was auf dem Anleihemarkt oorgeht, hat mit Vernunft »»d Ueberlcgung nichts mehr zu tun. CT ist vielmehr nichts anderes als eine Gefühls fache, in den Zeiten der Inflation die kleinen und kleinsten Papiere, di« kaum einen inneren Wert litten, die sogenannten non Valeurs zu den begehrtesten Speku- lationsvbjette», insbesondere für die kleineren Kreise bildeten, so Ivrndet man sich auch jetzt, weil für derartige Engagements immerhin auch kleine Mittel eingesetzt werden können, den non valeurs aus dem Anleihemärkte zu. Hoffnung auf „Nufivertung" ist dabei am tvenigsten mit im Spiele. Das treibende Element ist die Hoffnung auf Spekulationsgewinne. ES kmn zu Vervielfachungen der Kurse, und wer rechtzeitig einge- sticgen ist, und in der Zwischenzeit nicht die Nerven verlor, hat ganz erhebliche Gewinne und zwar in purer Goldmarl davon, tragen können. Diese Gewinnchancen bestehen sicherlich mich heute noch, wenngleich das Ausmaß mit den steigenden Kursen immer geringer wird. Immerhin mutz man bedenken, daß beispielL- loeise die Bewertung der Kriegsanleihe mit etwa 1 Prevent uni ein vielfaches niedriger ist, als di« innerlich weit schlechtere rus sische Anleihe, und daß ein Kursstand von 1 Prozent für die Kriegsanleihe bereits ein«» Verlust von 69 Prozent i» sich schließt. Elcwiß wird niemand erwarten können, daß dies« Anleihe einmal auf 100 Prozent aufgewertet werden kann, aber die Annahme hat doch eine gewisse Berechtigung, daß Anleihen einer Staates oder Anleihen von Ländern niemals vollständig verloren sein oder iverden können. Deutschland ist auch nach dem Weltkriege der größte Kulturstaat, aber mich der modernste und industriell wie überhaiept wirtschaftlich der höchst entwickelte. Mit einem Feder strich lassen sich Anleihen, die «in solcher Staat unter Garantie seines Besitzes seinerzeit ausgegcben hat. nicht für wertlos er klären. Nur die Zertrümmerung eines Staates, im vorliegenden Fall also die Zerschlagung der Einheit der Reiches würde aller dings die von diesem Reiche ausgegebene Anleihe zu Makulatur machen. Und wenn neben den Anleihen des Reiches auch di» der Länder insbesondere von Preußen und Bayern, und davon profitierend auch die Anleihen der übrigen ehemaligen Bundesstaaten an den Kurschancen beteiligt sind, so ist damit nichts anderes ausgesprochen alz daß die Werte Anerkennung finden, di« diese Länder in ihrem Eigenbesitz haben. Der inner« Wert aller solcher Anleihen ist allerdings im Augenblick nicht in festen Werten zu fixieren. Das ist und blcil>t eben bis auf weiteres eine Gefühlssache, ganz und gar persönliche Angelegenheit, wie sich der Einzelne zu der Bewertung der Grund lagen solcher Anleihen stellt. Aber gerade deshalb ist in solche» Werten der Spekulation ein ganz außerordentlicher Spielraum ge geben Und daraus erklärt sich auch die gegenwärtige Bewegung an den Börsen in solchen Aiilcihewcrte», die ja schon neuerdings wieder dazu führte, daß Jndustrieaktien verkauft wurden, ui» mit dem Erlös Anleihewerte eiiizutauschen. Und doch muß man auf die ganz außerordentlichen Ge fahren dieser A n l e i h e spekulation Hinweisen, weil der innere Wert nur subjektiv zurzeit beurteilt werden kann, und weil des. halb für den äußeren Wert keine sachliche», sondern lediglich speku lative Gründe ausschlaggebend sind. Deshalb mutz man auch das Risiko solcher Spekulation mit in Anrechnung stellen. Ein ganz besonderes Beispiel für derartige Spekulationen ist die gegen wärtige Bewegung »n der Zwangsanleihe. Wenn man beachtet, daß diese Anleihen bis zum Herbst 1623 gezeichnet wurden, als die Inflation mit den Höhepunkt erreichte, und wenn man den damaligen Markwert gegen überstellt dem Erlös, den die Zwangs» anleihe schon heute in Gold erreicht, dann wird man erkennen, daß die Zeichner von Zwangsanleihen heute schon ein mehrfaches dessen in Gold aus der Zwangsanleihe ziehen, die sie damals ja gar nicht freiwillig, sondern als Steuer hergaben. Schon daraus ergibt sich einmal das Uebertriebene der gegenwärtigen Anleihe- spekulotion andererseits zeigt aber gerade dieses Beispiel, welche Möglichkeiten in der heutigen Zeit auf solchen Marktgebieten noch liegen. Trotz allem ist dte Mahnung zu allergrößter Vorsicht am Platze und die Mahnung insbesondere, niemals für solche Engage ments Mittel zu verwenden, die auf Kredit genommen werden mußten. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: i. D. Max Domschke, Dresden. — Für den Inseratenteil: Joses Fohmann, Dresden. vferrlenio" -Dampf-». -stolrvarciimssekinan g ' "" «!Is ssrtea, kür tlanä- und Xrallbslrieb Wi-ingma8vninön «Igonar fl«r»t«IIlln» -siMkliomsiigsln, rs «»>«» -»äsensvsnnvn ^ 8k«k» ladnuiodakartlgl Kein äarger I Kain« Kaparsl »si'voi'i'rgsnös yuMiUr-ki'rsugkil»«» Im Soaäargaaohäk« beiger See Lek« — farnapraodar 1S328 — ^ ViII«»ilrsk lloukl k«l»ii!li»il»elis ! gut »Ingsrlolilala ksparLturElcsl»«^ > XsltioikekelugeM Komm rum 6. Läcli5i5cken Kalkolikenlsg nack?Iau«n