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Die Debatte über -ie Klage -er Sächsischen Zenlrumsparlei beim Slaalsgerichlshof Beim Staatsgerichtshof für das Deutsche gleich schwebt bekanntlich seit Anfang Januar eine Klage der Sächsischen Zentrum spartet gegen das Land Sachsen in Sachen des sächsischen Wahl rechts. Diese Klage wendet sich gegen die Kautions- b e st i in m u n g e n des Landeswahlgesetzes vom 6. Okto ber 1926, in dem bekanntlich vorgesehen ist, daß jede bis her im Landtage nicht vertretene Partei bei Aufstellung einer Kandidatenliste eine Kaution von 3000 Mark hinter legen muh. In der Klage der Zentrumspartei wird be antragt, festzustellen, daß 8 14. 8 und 8 30, 2 des sächsischen Landesmahlgesehes dem Artikel 17 der Reichsversassung widersprechen und daß die auf Grund dieser Bestimmun gen nach der Wahl vom 31. Oktober 1926 für verfallen erklärten Kautionen zurückgezahlt werden müssen. Diese Klage hat in der Oeffentlichkeit eine Reihe rechtlicher und politischer Erörterungen veranlaßt. Da mit sich unsere Leser ein Urteil über den Wert dieser Er örterungen bilden können, geben wir hier einiges Mate rial zu dieser Frage wieder. Das Urteil -es Slaalsgerirbtshofes» oas als Präzedenzfall für die Klage der Zentrumspartei geaen das Land Sachsen gelten darf, ist der Oeffent lichkeit zugänglich gemacht worden. Es handelt sich um die Entscheidung vom 17. Dezember 1927 in der Klage sache der Auswertungspartei gegen das Land Mecklen burg-Streich, das im vergangenen Iakre ähnliche Kau tionsbestimmungen in sein Wahlgesetz eingefllgt hatte wie Sachsen. Der Staatsgerichtshof hat diese Kautionsbestim- »uingen für verfassungswidrig erklärt. Der Landtag von Mecklenburg-Stretch. der aus Grund dieser versassunaswidriaen Bestimmungen gewählt worden war, ist inzwischen auch aufgelöst und neu gewählt worden, die Anfwerkungspartei hat bei der Neuwahl einen Sitz erhal ten. Aus der Urteilsbegründung des Staatsgerichtshofes heben wir die folgenden entscheidenden Stellen hervor: „Unter dem von der Reick,sversassuiig vorgcschriebenc» glei chen Wahlrecht ist zunächst zu verstehen die Gleichheit der Tlmimßerechtigung oller Wähler. Die Gleichheit der Wohl bekommt ober eine erweiterte Bedeutung durch di« cbeusollS von der Reichs. U vcnoff»»g vorgeschricbeue Verhak »iSmohl. Sie ist derart geordnet worden, saß vor der Wohl Wol'lvorschlägc cingcrcicht werden müssen, »na daß nur die >ür solch« Ntohlvorschläge abgegebenen Stimmen giillln slnd. Tie Einreichung der Wahlvorschläge ist ein Recht drr Wähler, bas einen wesentlichen Bestandteil der Wahlberechtigung überhaupt bildet. Denn nur mittels der Wohlvorschläge können sich die Wähler die Möglichkeit verschaffen, die Personen zu wählen, deren Entsendung in die Volksvertretung gewüiflchi ist. Es ist des halb nicht angängig, aussichtslose Wahlvorschläge, oder solche Wahl vorschläge, auf die wahrscheinlich nur ein oder nur wenige Abgeord netensitze entfallen werde», und denen deshalb für die Tätigkeit des Parlaments geringere Bedeutung zukommen mag, anderen Bedin gungen zu unterwerfen, als die ausichtsreichere» und für das politi sche Leben wichtigere» Wahivorschläge der großen Parteien. Gebt man von diesen Grundsätzen aus, so muß anerkannt wer den, daß die streitige Verordnung das Gebot der Gleichheit dcS Wahlrechtes nicht erfüllt. Sie schafft ein Vorrecht für die Par teien und Gruppen, die in den ordentlichen Landtagen mindestens einmal durch einen Abgeordneten vertreten war«». Damit wird für die Angehörigen der anderen Parteien und Gruppen die Ausübung des Rechtes aus Einreichung von Wahlvorschlägen erleichtert, für die andere» erschwert. Dem kann nicht cntgegengehalten werde», daß die Sicherheit aus den Mitteln der Parteien, nicht der Wähler fließe. Tenn letztere sind es, die die Kassen der Parteien speisen und die zur Erreichung ihrer Ziele größere Mittel aufwenden müssen, wenn ein Teil davon zunächst in der Hand des Staates festgehalten wird. D«r Standpunkt, die Forderung der Hinterlegung eines Geld betrages finde in drr Einführung des Einheitsstimmzettels ihre Rechtfertigung, ist unzutreffend. Denn »ach dem Landeswahlgesetz trägt die StaatSkaffe die Kosten für die Stimmzettel. Außerdem wird die Hinterlegung, deren Einzahlung von de» alten Parteien über haupt nicht verlangt wird, an alle die neuen Parteien zurückgezahlt, die eine» Abgeordnetensitz erringen. Daraus ergibt sich, daß es sich hier nicht um-einen Kostenbeiirag, sondern um eine von jeder Gegen leistung des Staates unabhängige Belastung der Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages handelt. Nicht angängig ist es. die Forderung einer Geldzahlung bei Einreichung von Wahlvorschlägen damit zu begründen, daß sonst ein Mißbrauch mit der Liste .mahl zu befürchten sei. Dieser Anschauung gegenüber muß vielmehr betont werde», daß es dem Grundgedanken des Vcrfaffunasrechts der deutschen Republik wider spricht, die Ausübung des Wahlrechtes, dcS höchsten staatsbürger lichen Rechtes, irgendwie von einer vermögenSrechtlichen Leistung ab hängig zn mache». Feder Versuch in dieser Richtung muß grundsätz lich zurückgewiesen werden." Der Staatsgerichtsbof weilt am Schlüsse der Urteils begründung die Anträge der Aufwertungspartei. die auf eine Ungültigkeitserklärung der Landtagswcchlen in Mecklenburg-Streich hinauslaufen, zurück mit der Be gründung. daß es nicht Sache des Staatsgerichtshofes sei. Folgerungen aus der festgestellten Ungültigkeit von Be stimmungen des Landeswahlgesetzes zu ziehen. Das sei nicht Sache des Staatsgerichtshofes, sondern der dazu be rufenen Lon^osstellen. E^st men" Eck an deren Maßnah men erneut Streit anknüpfen sollte, könnte ein weiteres Verfahren vor dem Staatsgerichtshof in Frage kommen. Dieser Stellunanabme des Staatsgerichtshofes entspre chend hat die Sächsische Zentrumspartei in ihrer Klage -ie Gülttgkeik -er letzten van- agswahl vom 31. Oktober 1926 nicht angefochten. Es wird Saclze des Landtages und der Landesregierung fein, nach der Beendigung des gegenwärtig schwebenden Verfahrens zu erwägen, ob aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes sich irac Fo'r>e''''""en kür d-", uenenwärk'^eu siscken Landtag ergeben. Trokdem wird in der Presse der Regierungsparteien begreiflicherweise die Frage der Rechtsgllltiakeit des jetzigen sächsischen Landtages lebhaft erörtert. Die Auffassung der Rechtsparteien dürfte ein Artikel des Landgerichtspräsidenten Dr. Wagner, Leipzig, in den „Dresdner Nachrichten" (Nr. 41) wiedergeben, der sich sür die Gültigkeit der letzten sächsischen Landtagswahl einsetzt. Dr. Wagner führt dabei folgende Gründe ins Feld: „Nach Artikel 7 der sächsischen Verfassung entscheidet der Landtag selbst über di« Gültigkeit der Wahl. Der jetzige sächsische Landtag hat die Wahlen geprüft »nd in seiner Sitzung vom 18. März 1927 die Wahlen für gültig erklärt, und zwar nicht nur die Wahlen im einzelnen, sondern auch die Wahlen als Ganzes. Ein sozialdemokratischer Antrag, die Wahlen im ganzen für ungültig zu erklären, wurde abgclehut. Damit ist die Wahl sür gültig erklärt, und an der Wirksamkeit des Landtages kann kein Zweifel sein. Eine andere Auffassung könnte nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn das seächsische Wahlgesetz in seinen die Ge samtheit der Wähler berührenden Grundlagen ungültig wäre. Hätte zum Beispiel der letzte Landtag durch ein neues Wahlgesetz das Dreiklassemvahlrechl eingeführt, so ist kein Zweifel, daß ein »ach die sem Wahlrechte gewählter Landtag nngülttg gewesen und auch nicht berechtigt geivesen wäre, sich selbst für gültig zu erkläre». Das sächsische Wahlgesetz ist aber iu seinen allgemeinen Grundlagen gültig und im Einklang mit der Neichsversaffung, Als die Bestimmung eingeführt wurde, daß Parteien, die »och keinen Sitz im Landtage hatten, einen Kosienvorschuh von 3000 Mark zu hintcrlegen hätten, wenn ihre Liste zugelasscn werden sollte, hat die Regierung zuvor bei der Retchsregierung angesrayt, und sowohl das Reichszustizaint wie das Reichsministerium des Innern hat diese Be- stimmuikg für unbedenklich erklärt. Kein Mensch in Sachsen Hai an ihrer Wirksamkeit gezweifelt Wenn daher diese einzelne Be stimmung vom Staatsgerichlshof für ungültig erklärt werden sollte, so bleibt doch das Wahlgesetz im übrigen gültig. Diele eine Be stimmung ist auch nicht geeignet, die Gesamtbeit der Mäkler zu be» einlrSchtigen, sondern nur einen geringen Teil von ihnen, und ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich Vorgelegen hat, bedarf erst noch der besonderen Feststellung. Es liegt sonach unter keinen Um ständen eine absolute Nichtigkeit des Wahlgesetzes und des auf Grund dieses Wahlgesetzes gewählten Landlages vor, sonder» man kann nur sagen, daß die Wahlen relativ nichtig sind, das heißt daß sie angefochten werden können von einer Partei, die sich durch die Be- stiinmungcn benachteiligt fühlt, daß aber dann innner erst gepulst und festgestellt werden muß, ob infolge dieser einzelne» Bestimmung der Landtag anders zusammengesetzt ist. alz er ohne diese Bestim mung wäre. Der Landtag selbst besteht zu Recht, und es ist seine Aufgabe, diese Prüfung vorzunehmen." Gegen die Gültigkeit der Wahl finden sich Bedenken in einem Artikel, der der Sächsisch-Böhmischen Korrespondenz von hervorragender juristischer Seite zur Verfügung gestellt und durch einen Teil der demokratischen sächsischen Presse gegangen ist: „Wenn der Staatsgerichtshof entscheiden sollte, daß auch die Zusahbestimmungen von 1926 zum sächsischen Wahlgesetz, di« kurz vor der letzten Wahl geschaffen worden sind, und die dieselben Be einträchtigungen und Erschwerungen der Wahl sür neue Parteien zum Gegenstand haben, ungültig seien, dann wird die Frage der Gültigkeit der Wahl an und für sich nicht mit einer leichten Hand» bcwegnng abgetan werden können. Daß kann auch nicht unter Hin weis ans 8 7 der Sächsischen Verfassung geschehen, wonach der Land tag über die Gültigkeit einer Wahl selbst zu entscheiden bat. Denn wenn der Landtag über die Gültigkeit einer Wahl, das heißt über das Vorlicgen oder Nichtvorliegen beanstandeter formeller Mängel entscheidet, und zwar endgültig entscheidet, so kan» er zweifellos nicht entscheiden über die Gültigkeit der WablvorauS- setz ungen, nämlich über die Gültigkeit der Wahlgesetze selbst. Ein Landtag, der auf Grund von ungültigen Wablbestiminunge» ge wählt worden ist, kann auch nicht etwa nachträglich das ungültige Wahlgesetz selbst sankttonleren. Denn gerade die Entscheidung die ser Frage liegt außerhalb seiner Kompetenz, weil seine eigene Wahl ja auf Grund von vom StaaisgerichtShof für ungültig erklärten Wabl- bestinnnungen erfolgt ist. Sonst würde dadurch die Kompetenz deS Staalsgerichtsbofes beeinträchtigt, und es würden auss neue Rechts verletzungen einlrete», Zuzngeben Ist, daß die zu erwartende Entscheidung des Staats- gerichtShoseS in Sachen der Klage des Zentrums gegen daz Lo>rd Sachsen nicht unmittelbar etwa zur Folge bat, daß der Landtag al» nicht existent angesehen werden könnte, weil das Urteil zunächst nur Wedekinds „Lulu" Erstausführung i» der Dresdner Komödie Die Vornotiz der Komödie. Lulu wurde in Dresden zum über haupt erste» Male gegeben, ist nur bedingt richtig. Schon vor dem Kriege hat uns Max Reinhardt wiederholt den „Erdgeist" gespielt und damals gab cs eine» Theaterssandal, wie er »ur von „Hinke mann" noch übertrossen wurde. Später mochte sich der geschäfts» tüchtige Edgar Licho, dessen Spielplan im Alberttheater sich ja zum größte» Teil mit Sexualproblcmen befaßte, an die „Büchse der Pan dora" heran. Das war damals, als nach Aufhebung der Theater- zensur sich ganze Serien ehmals „verbotener" Stücke aus dos arme deutsche Theater ergossen und dem p. t. Publik» von ocwissen Leuten weißgemacht werden sollte, das sei die allein wahre Kunst. „Die Büchse der Pandora" hatte damals i» Dresden bei den Theaterbesu. chern dieselbe Geltung wie etwa die bekannte» französischen Schwank- Schlager a la „Haben Sie nichts zu verzollen?" — Also: bekannt ist Lulu durchaus in Dresden, aber nur in zwei gesonderten Stücken. Tos Neue ist die konzentrierte Form, die noch von Wedekind selbst stammeiche überarbeitete Zusammenfassung beider Stücke unter dem Titel Lulu. Davon jedoch später. Das Lebenswerk Wedekinds steht keineswegs so moiiumental vor uns, wie die Anhängerschaft des „sexuellen Urzustandes" glauben machen möchte. Ohne Zweifel ist der Autor ein Anreger gewesen. Gerade sür das deutsche Theater und für die ästhetische Wertung sol cher Probleme in der deutschen dramatischen Literatur. In der Welt- litcralnr hatte der Schwede Strtndberg solche Anregungen schon vor her gegeben. fVon imgleich höherer sittlicher Worte, wie besonders betont werden darf.) Wedekinds literarische Größe ist seine Ge- staliungskunst. Sie steht in so vielen Szenen und Episoden ganz einzig da, ja der kaustische Witz eines Wedekind, erprobt und verbessert durch seine Mitarbeit am Simpliziffimus, ist seitdem nicht wieder erreicht worden. Ader auch in einer Zeit, wo man alles ohne Widerspruch anhört und liest, kann nicht übersehen werden, auf wie schivachen Füßen die Kun st Wedekinds eigentlich stand. Daß der Gealterte,Abgeklärtere seinWerk später selbst desavouiert hat hat,nimmt ihm die Schar seiner „Freunde" ja besonders krumm und erklärt diese Tatsache für eine Wandlung ins Pathologische. Damit haben wir's aber durchaus nicht zu tu», wenn wir Wedekind auf dem Theater zu sehen bekommen. Dort ist er der unmittelbar auf uns Wirkende, dessen Werk durch keinerlei literarische» Kommentar abgeschwächt oder verstärkt werden kann. Und daran wird keine ästhetische Schknlärbe- rei und kein profcfforaler Sprach etwas ändern, daß Frank Wede- kind nicht über seinen Themen und über seiner Zeit sta n d, daß er ein kleinlicher und aufdringlicher Kritiker war, der spielerisch mit seinen Ideen umging und sich eine Welt «ufbaute, an die er öfters selbst nicht recht zu glauben schien. Seine Entwick lung zum Dramatiker weist beinah« folgerichtig auf diese Welt hin. Kleiner Journalist — Reklamechef einer Schweizer Nohrungsersatz- mitlelsabrik — Zirkusfachmann — Kabarettist — Simpliziffimus. Welch eine Fülle von Vorkriegs-Romantik! Der zweite Hauptfchler war das mangelnd« Genie. Kann das ein Fehler sein? In unserem Zusammenhang«, wo es die ungenügende geistige Qualifikation — im Sinne von Freiheit und Höhenflug — hätte ersetzen können, be- stimmt! Denn dadurch wunde dos Schlimmste In diesem aufgeweckten und irregeleiteten Kopfe entfacht: seine Suche noch der „Moral". Ge- sundhcit, Frische uird Freude hat Wedekind nicht gesehen. Die Se xualität offenbarte sich ihm in allen ihren Niederungen und regte in ihm ein Begehren nach Moral an, das wir immerhin in dem ganzen Weltanschauungsbild für ehrlich halten wollen. Und welch krank hafte, übertrieben« Moral das war. die alles Unheil der Welt immer wieder auf die sexuellen Zustände zurückführte, ist sattsam bekannt. Die WcltverbesserungSvorschläge, die diese Moral produzierte, waren schließlich gleich krank wie sie selbst und bewirkten letzte» Endes, daß der Dichter nicht mehr ernst genommen wurde und als eine Art literarischer Clown galt. Das muß man erwägen, wenn nian heute, wo die Wogen der Erregung über diese Lulu-Trogödie abgeebbt sind, das Stück auf der Bühne sieht. Die Zusammenfassung beider Stücke erscheint mir nicht ganz richtig. Der erste Teil schildert das Weib in seine» »»ge fesselten Trieben. Lulu ist ein Dämon, der im Mittelpunkt des Le bens sicht und alles um sich vernichtet. Ihren ersten Mann Dr. Goll rührt der Schlag, als er sie mit dem Maler ertappt. Dieser, ihr zwei ter Gatte, tötet sich selbst, als er in den Abgrund ihrer Verworfenheit blickt. Den drillen, Dr, Schön, erschießt Lulu. nachdem sie de» alten „Tiger" gezähmt zu haben meint und von ihm mit einer ganzen An- ,zahl Männern überrascht wurde, vöie feminine. Der zweite Teil nun zeigt die umgedrehie Dämonie, der Lulu jetzt verfällt Aus ihn will der Prolog des Zirkusdircktors nicht mehr paffen. Neble les bische Beziehungen leite» die Schlußtragödie ein. Tie Männer an» Lulus Umgang chnd jetzt die übelsten Elemente: Mädchcntiändlcr, Zu hälter, Spieler. Der eine will sie in ein Borvell verkaufen. Sie flieht und wird zur Straßendirne. Ihr Vater und der junge Schön treiben sie auf die Straße. Und zuletzt macht ihr ei» Lustmörder ans bestia. lischt Weise den Eiaraus. Die Häufung von Greuel auf Greuel in der Lulu-Tragödie ent springt der schandervollen Romantik, die Wedekinds selbstcrworbene Phantasie ihm schuf. Ich möchte sagen: das ist di« K o » st r n k t i o n einer Romantik, die sich im Ziele vergriffen hat Das wird alles umso unerträglicher, je klarer die Mittel des Naturalismus, in dessen Blütezeit cs geschrieben wurde, zutage treten. Die Perwnen sprechen ein mitunter peinliches Papierdeutsch, das wir heute kaum mit anhören können, Milteukunst wechselt mit Neslerionen und Selbst gesprächen und das Groteske liegt mehr im Worte als im ganz natura listisch aufgemachten Geschehnis, lieber dem Sexualproblem wir» ein Schleier bleiben müssen. Zerreißung dieses Schleiers ist Rück schritt in die Urwälder, ist Versklavung. Die unglaubliche Robeit des Stoffes, die noch dazu so oft der gefl. Ausdeutung des Zu- schaners überlassen bleibt, müsse» wir auch beute noch ablelmeu. Diese „Romantik" ist zu absichtlich, als daß man sie passieren lassen könnte. Und wenn man ganz ehrlich sein will: man spielt den längst überholten Wedekind auch heule nur noch auf dem Theater wegen sei ner starken Szencn-Wirknng, wegen seiner wie Bomben einichlagen- de» Situationen, also nicht >o sehr aus edle», rein-künstlerische» Mo. tiven. Man bestreitet das, aber man beweist nichts. Zug der Zeit. .. I» der von Renado Mordo inszenierten Aufführung ka men die Mängel der Zusammenfassung deutlich zutage. Roheit und Greuel wirken noch intensiver als in der mit Richtpunkten durchsetz ten Zweiteilung. Lulu kommt rascher alz es logisch er'cheint dem Ende nah und die durchaus beabsichtigte Gegenüberstellung beider Serual-Dämonen wird unklar. Diese „Lulu" ist wieder viel naturali stischer als es „Erdgeist" und „Pandora" waren, und die Roman- KerrenVkosse Lut ßvorislosse. Kor-- und Loüenslokse Ward'. Pult' und Anlfonukuche ISegr. 1888 hha Dresven US Pörschel A.. Scheffeiskr. 21 Fernsprecher 1872 l Damenkuche MM-, Kelter-«. Wersloffe öm»>, MW- md SeliWe