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Nummer 2«2 — 2«. Jahrgang Eriche!»« «mal wücheiilltch mit den Mnsirterle» «raltSbeilagen .Die Welt' »nd .Mir unler« llctnen Leute', sowie de» Teil- beilagen .St. Nemio-Blatt'. .llnterdaltung und Wisse»'. .Die Welt der Frau'. .Aerztltcher Ratgeber'. .Da» gute Buch". .Flliiirundscha»'. Monatlicher Bezugspreis».- Mi. eiuschl. Bestellgeld. Einzelnummer 1» z. Sonntagiiumiiier itU .s. Hauptichristleiter! Dr. G. DeSczpk, Drekden. Sonnavend» 12. November 1927 Anzeigenpreisei Die Igeipaltcn« Petitzeile »>» Familien anzeigen und Stellengesuche iit» ^. Die Petitreilamezetie. »!l Millimeter breit. I Offerieugebtihr S<» Z, bei lieber« iendnng durch die Post auszerdcni Portozuschlag. Im Falle höherer Newa» erlischt jede Bcrl>slich>ung aus Lieseruug lowie Erfüllung b. Anzeigen-Slullrügen u. Leistung b. Schadenersatz. Gelchiisilichcr Teil: Artur Lenz, Dresden. itseichästSftelle, Druik».Verlag : Germania. A.-G. sür Verlag und Druckerei, Filiale Dresden. DreSdeu.A. l, PolierstraszeI7. Fer»rnI2I0I2. Posticheiklonlo Dresden ?7nn. Baultonto Tiadtba»' Dresden Ri «>7sg Für christliche Politik und Kultur Redaktion der Sächsischen VolkSzettung Dresden-Altstadt l. Poliers»,che 17. Fernruf LM1I und rio!2. Ser WMWWW Mag Unkerzeichnung in Paris — Gemeinsame Fronk gegen Matten Ser Mieterschutz vor oem wohulmgsausschub Von Stadtrat z. D. Treffert. Am Dienstag ist der Reichstagsausschutz für Wohnungswesen wieder zusammengetreten, um mit den Beratungen der Regierungsvorlage über Abbau des Mieterschutzes fortzusahren. Zunächst war eine grund sätzliche Debatte, in der Reichsjustizminister Hergt den Standpunkt der Regierung darlegte. Es liegt ein Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Mieterschutzgesetzes und ein Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Reichs mietengesetzes zur Beratung vor. Die hauptsächlichste Aende rung, um die der Streit entbrannt ist, ist die Wieder- ge Währung des Kündigung s rechts sür die Hausbesitzer. Nach den bis zum 31. Dezember gül tigen Bestimmungen ist die Aufhebung eines Mietverhält nisses durch den Vermieter nur im Wege der Auf hebungsklage möglich, wenn der Mieter ein ver tragswidriges Verhalten an den Tag legt oder einen ver tragswidrigen Gebrauch von der Mietsache macht, ferner, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung eine gewisse Zeit im Rückstand ist, sowie wenn der Vermieter ein über wiegendes Interesse an der Erlangung des Mietraumes hat. In bestimmten Fällen mutz das Gericht dem Mieter einen Ersatzraum zusprechen, aber in den Füllen, in dem ihm ein Verschulden trifft, kann die Zustimmung zur Kün digung auch ohne die Stellung eines Ersatzrnumes aus gesprochen werden. Diese Bestimmung wünscht die Reichs- regierung geändert. In dem Entwurf wird im 8 1 dem Vermieter grundsätzlich das Recht zur Kündigung ge geben, allerdings auch nur, wenn die eben erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Die Kündigung muh erfolgen durch Zustellung eines vom Vermieter Unterzeichneten Kündigungsschreibens an den Mieter, sie mutz enthalten die Bezeichnung der Vertragsteile, des Mietraums nach Lage und Art, die bestimmten Angaben der Tatsache, auf wslclie die Kündigung gestützt wird, die Angabe des Zeit punktes, an dem das Mietverhältnis enden soll. Die Zu stellung soll von dem Gerichtsschreiber angeordnet werden. Entspricht das Kündigungsschreiben nicht den Vorschriften oder ergibt sich aus seinem Inhalt, datz die Kündigung überhaupt oder für den angegebenen Zeitpunkt nicht zu lässig ist, so weist der Gerichtsschreiber das Gesuch zurück. Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erin nerung an das Gericht zulässig. Dieses entscheidet endgültig. Die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt von Amts wegen. Erfolgt die Kündigung wegen rückständiger Miete, so ist die Fürsorgebehörde davon zu benachrichtigen. Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von der Zustellung in Kenntnis zu setzen. Der Mieter kann gegen die Kün digung bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Eerichtsschreibers Widerspruch erheben. Tut er das nicht binnen einer Woche, so wird ein gerichtlicher Räumungs- befehl gegen ihn erlassen. Erhebt der Mieter rechtzeitig Widerspruch, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Der Eerichtsschreiber hat den Vermieter von dem Widerspruch in Kenntnis zu setzen und dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, datz er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Erhebt er nicht rechtzeitig Widerspruch, s» ist auf Gesuch des Vermieters dem Mieter aufzugeben, den Mietraum herauszrweben und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Näumungsbefehl wird auch vom Gerichtsschreiber erlassen. Gegen die Ablehnung des Gesuchs um Erlassung des Räumungsbefehls ist so fortige Beschwerde zulässig. Auf die Vollstreckung des räumlichen Befehls finden die für Vollstreckung des Ur teils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Diese Bestimmungen lehnte der Reichs rat mit zwei Drittel Mehrheit ab. Die Regierung besteht jedoch »uf ihrem Entwurf. In der Sitzung des Wohnungsausschusses begründete Reichsjustizminister Hergt die Vorlage. Nach den Zei tungsberichten betonte er, „es handle sich im wesentlichen um eine Vereinfachung eines bisher um ständlichen. schwerfälligen und kostspie ligen Verfahrens. An den materiellen Grund lagen des bestehenden Mieterschutzes ändere die Vorlage überhaupt nichts". Ueber diese Ausführungen mutz man den Kopf schütteln. Der Reichsrat hat ja die Vorlage deshalb abgelehnt, weil sie eine wesentliche Aende rung des Mieterschutzgesetzes bedeutet. Gewitz besteht noch eine Sicherung gegen Willkür des Hausbesitzers, aber wie viele werden im Drange der Geschäfte oder aus Gleichgültigkeit vergessen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, und dann erfolgt die Räumung. Zweifellos werden eine ganze Anzahl Hausbesitzer Mietern die Kündigungen zustellen: sie machen den Veriuck. und mancker Die heutige Nummer enthält das St. Benno.Blatt, »ao Sonntagsblatt sür die Diözese Meißen und den literarischen Rataeber «Das aut« Buch- Paris. 11. Novellier. Der lugoslawiiche Autzenminister Marlnkowitsch tras gestern in Begleitung seiner Gemahlin, seines Kabinettchess und des Generalsekretärs des jugoslawischen Autzenministo» riums in Paris ein. Er stattete dem Autzenminister Briand einen Besuch ab und blieb zum Frühstück am Quai d'Orsay. Die Unterzeichnung des Vertrages soll heute nachmittag er folgen. Trotzdem die offiziöse Pariser Presse die bevorstehende Unterzeichnung des französisch-jugoslawischen Vertrages als eine rein formelle Bekräftigung der bestehenden freundschaft lichen Bande der beiden Länder hinzustellen sich bemüht, lässt sich ein gewisses Unbehagen insbesondere über die Kritiken der italienischen Presse nicht verkennen. Datz der desonsive Charakter des Vertrages aber dennoch eine gewisse Spitze gegen Italien hat, geht aus den Ausführungen der „Infor mation" hervor, die u. a. schreibt: „Da man in den Spalten der italienischen Zeitungen, die nicht unabhängig sind, täglich ein Ueberhandnehmen des Appetites feststellen kann, der eben sosehr Nizza, Savoyen, Korsika, Tunis, wie das jugoslawische Dalmatien betrifft, ivird Italien nicht darüber erstaunen dür fen, datz alle diese Drohungen Frankreich und Jugoslawien enger aneinandergeschlossen haben. Wenn die italienisch)« Politik auf dem Balkan das Wiener Erbe und die Nachfolge der Habsburger antritt, organisiert sich notwendigerweise eine automatische Verständigung. Wenn die italienisch« Flotte vor Tanger demonstriert, kann Marlnkowitsch wohl auch nach Paris kommen. London. 11. November. Der „Daily Telegraph" erklärt zu dem bevorstehenden Abschlutz des französisch-jugoslawischen Freundschaftsverlrages, datz dieser mit den Grundsätzen des Völkerbundsstatuts nicht wlrd auch damit Erfolg haben. Anders jedoch, wenn der Hausbesitzer gezwungen ist, beim Gericht die Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Jetzt mutz der Hausbesitzer, der einem Mieter kündigen will, den Antrag beim Gericht stellen, während nach der Regierungsvorlage der Haus besitzer einfach kündigen kann und der Mieter dann die Laufereien zum Gericht hat. Wie steht es mit der Vereinfachung und mit dem bisherigen umständlichen, schwerfälligen, kostspieligen Ver fahren? Bisher wandte sich der Hausbesitzer mit einer begründeten Eingabe an das Amtsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses. Das Gericht prüfte die Verhältnisse evtl, durch einen Termin, lehnte entweder den Antrag ab oder stimmte ihm zu. und entsprechend konnte der Mieter entweder in der Wohnung verbleiben oder er mutzte ausziehen. Das Gericht setzte gleichzeitig den Termin für die Räumung fest und entschied auch, ob Ersatzwohnung gegeben werden mutz. Dagegen konnte man Einspruch einlegen und der Fall war erledigt. Wie ist es nach dem neuen, sogenannten vereinfachten Verfahren? Der Hausbesitzer verfasst ein Kündigungs schreiben, schickt es an den Gerichtsschreiber. Dieser prüft zunächst, ob es den Vorschriften entspricht, wenn nicht, wird ein Briefwechsel zwischen Gerichtsschreiber und Haus besitzer die Folge sein. Die Zustellung an den Mieter er folgt dann von Amts ivegen. Handelt es sich um Zahlungs rückstand. wird die Fürsorgebehörde noch benachrichtigt. Der Eerichtsschreiber muh den Vermieter von der Zu stellung in Kenntnis setzen. Der Mieter kann dann beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erheben. Der Eerichtsschreiber Hot dann den Vermieter von dem Spruch in Kenntnis zu setzen und dem Mieter ein« P-heinigung zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch er- oben hat. Wird kekn Widerspruch erhoben, dann erfolgt oer Näumungsbefehl durch den Eerichtsschreiber. Die Zu stellung hat der Eerichtsschreiber wieder zu vermitteln. Der Mieter kann ein Gesuch einreichen, den Räumungs befehl zu unterlassen, 'das Gericht kann das Gesuch ablehnen; dann ist dagegen Beschwerde zulässig. Viele Mieter werden auch noch nach Ablauf der Frist es mit einem Widerspruch versuchen, dann erfolgt wiederum ein Schriftwechsel. Und das alles nennt man Vereinfachung und will diese neue .Vereinfachung" einführen in einer Zeit, wo über den Abbau des Behörde napparats gesprochen wird. Noch eins darf man nicht nutzer acht lassen: Heute wendet sich ein Hausbesitzer nur an das Gericht, wenn hinreichend Gründe für die Kündigung vorliegen und er voraussieht, datz er ivahrscheinlich Erfolg mit seiner Klage hat. Die Anzahl der Klagen ist also beschränkt. Sväter werden die Hausbesitzer den Mietern Kündiaunaen übereinstimme. Der Vertrag sei gegen Italien gerichtet. Für die weitere Zukunft gesehen, enthalte der Artikel 3 des Ver trages eine dem Völkerbund vorgreifende Abmachung, nach der die mögliche Bereinigung Oesterreichs mit Deutschland ver hindert iverden soll. Eine Annäherung Italiens an Ungarn und Bulgarien sei nunmehr unvermeidlich. Auch die Möglich keit bestände, datz durch den Vertrag »ine italienisch-deutsch« Annäherung zustande kommen werde. Mowsk! am 17. November in Verl!« Der polnische Bevollmächtigte für die Haudesvertragsver- handlmrgen mit Deutschland, Jackowski, wird, wie nunmehr offiziell bestätigt wird, am 17. d. M. in Berlin eintreffen. Die erneute Hinausschiebung des Termins seiner Ankunft in Berlin ist mit Rücksicht darauf geschehen, daß der Reichsautzenmimstrr während der nächsten Woche in Wien weilen wird Amerika als Gläubiger Washington. 11. November. Nach einer Zusammenstel lung des Schatzamtes sind am 1ö. Dezember folgende Rate» fremder Schulden füllig: von England 92 575 000 Dollar, von der Tschechoslowakei 1500 000 Dollar, von Belgien 1185 000 Dollar, von Polen 1 Million Dollar, ferner kleinere Beträge von Finnland. Ungarn, Lettland, Litauen und Estland von ins gesamt 9 571000 Dollar. Laut Associated Pretz erwartet das Schatzamt, datz Frankreich nach den Frühjahrsivahlen Vor schläge auf Fundierung seiner Kriegsschulden unterbreiten werde, andernfalls müsse es im August 1928 für Kriegsmaterial 100 Millionen Dollar zahlen. Als vorläufig uneinbringlich wurden vom Schatzamt 250 Millionen Dollar von Rutzland und 16 Millionen Dollar von Armenien abgeschrieben. > W zustellen, well es sa „nichts kostet" und sie es immer einmal auf einen Versuch ankommen lassen können. Viel leicht ist dem Mieter die Lauferei zuviel oder er verpatzt den Termin oder die Frist, und dann mutz er räumen. Soll es eine Vereinfachung bedeuten, wenn dann die Gerichte vielleicht die mehrfache Anzahl von Einsprüchen zu er ledigen haben? Selbst die Hausbesitzer vertreten den Standpunkt, datz die neue gesetzliche Bestimmung nicht eine Ver einfachung bedeutet und das Verfahren viel umständlicher, schwerfälliger und kostspieliger i st. Im August fand in Bremen die Deutsche Hausbesitzer, tagung statt. Der bekannte Abgeordnete Dr. Iörrisen« Köln sagte bezüglich des Mieterschutzes: „So wie jetzt die Kündigung vorgesehen ist, wird sie in den meisten Fällen nur zu einer weitergchende» Verbitte rung zwischen den Parteien Ohren »nd von den raffinierten Mietern nur zu boshafter Drangsalierung des Hausbesitzers benutzt werden." „Ueber den auffälligen Widerspruch, In welchem dieses einen großen Verwaltungsapparai erfordernde kostspielige und zeitraubende Verfahren zu der von der Regierung zu gesagten Vereinfachung aller Verwaltungen und Verfahren steht, hat sich der Sachbearbeiter im Ministerium jeden falls keine Gedanken gemacht. Man könnte als Merkwort über die Arbeit schreiben: Warum einfach, wenn ei komplizierter geht?" ff. „Deutsche Hausbesitzer-Zei tung" v. 18. 8.) In dem gleiche» Blatt vom 20. Oktober wird eine Eingabe des Zentralverbaiides deutscher Haus- und Grundbesitzer an die Neichsregierung und den deutschen Reichstag zum Abdruck gebracht. Wir lesen: „Das in Vorschlag gebrachte Kündigungsrecht bedeutet eine sinn- und zwecklose Vermehrung der Instanzen, die dei Vermieter in Anspruch nehmen mutz, falls er die Aushebung eines Mietverhnltnisses erreichen will. Es bedeutet demnach das Gegenteil, was selbst die Reichsregierung in der amt lichen Begründung ihrer Vorlage für begründet anerkenn!," Auch diese Eingabe stellt sich auf den Standpunkt, „datz dieser umständliche SV e g eine nicht notwendige Belastung der I u st i z v e r w a l - tung und neue Kosten verursach t". Es scheinen sich also diesmal ausnahmsweise Hausbesitzer und Mieter in der Beurteilung der neuen Bestimmung einig zu sein. Der Deutsche Eewerksckmftsbund hat auch in einer vor wenigen Wochen dem Neichsarbeitsministerium zugestellten Entschließung gesagt: „Die beabsichtigt« Aenderung der einschlägigen Gesetze der von der Reaieruna ooraelallaaenen L-vim kalten wir