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«Ittwvch, «. «oril ZoLlawoMMe UmsOau Nummer Sa Sette « M MtMiW dtt AMÄ« Die Begriindunq durch Dr. Brauns Im Reichstag hat nunmehr die Debatte über die Neuregelung der Arbeitszeitfrage auch im Plenum ein gesetzt. Der Entwurf, wie er aus dem Ausschuß heraus kam. wurde von dem Reichsarbeitsminister Dr. Brauns nach einer eingehenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung dieser Frage wie folgt begründet: Die neue Regierung war sich der Bedeutung der schwebenden Arbeitszeitfrage bewußt und ergriff deshalb sofort die Initiative zu einer gesetzlichen Reform. Bald darauf liefen auch Anträge zur Abänderung der bestehen den Arbeitszeitverordnung im Reichstag ein. Die neue Reichsregierung baute naturgemäß auf den Abmachungen der Regierungsparteien der früheren Koa lition auf, ging aber schon von vornherein über deren Beschlüsse hinaus und sah insbesondere die Beseiti gung der Straflosigkeit freiwilliger Ueberarbeit nach 8 11 Abs. 3 vor. Was kann nun -er Zweck dieses Entwurfes sein? Keineswegs eine endgültige oder auch nur auf längere Zeit berechnete Lösung der Arbeitszeit frage. Diesem Zweck dient das Arbeits s ch u tz ge s e tz, das im Reichswirtschaftsrat schon längere Zeit in Be handlung genommen ist, und das vom Reichsrat noch die sen Sommer in Behandlung genommen werden soll. Ir gendeine Vorwegnahme dieses Gesetzes war schon wegen der Schwierigkeit der Materie und angesichts der Not wendigkeit einer befriedigenden Dauerregelung auf völ lig neuer Grundlage garnicht möglich. Schon hieraus ergibt sich, daß die Lösungsversuche der sozialdemokra tischen und vielmehr noch der kommunistischen Fraktion nicht den richtigen Weg einschlagen. So blieb nichts anderes übrig, als uns mit einer Zwischenlösung zu begnügen, welche die Mißstände beseitigt, die sich aus gewissen Bestimmungen des Not gesetzes von 1923 ergeben haben, und darüber hinaus die künftige endgültige Lösung vorbereitet. Auf welchem Wege geschieht das? In erster Linie steuert die Novelle dem Mitzbrauch der U e be r st u n d e n. Sie bestimmt zu diesem Zweck, daß auch nach Ablauf von Tarifverträgen eine behörd liche Genehmigung von Überstunden sich in dem Nahmen des abgelaufenen Tarifvertrags zu halten hat. Sie über läßt das Urteil darüber, ob nach 8 9 eine Ueberschreitung des Zehnstundentages aus Gründen des Gemeinwohls zu lässig ist. nicht mehr den unmittelbar Beteiligten, sondern macht die Ueberschreitung dieser Höchstgrenze von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden ab hängig, die nur befristet erteilt werden darf. Am wirksamsten in dieser Richtung ist dieBeseit i- gung der Straflosigkeit freiwilliger Mehrar beit, auf Grund des bisherigen 8 11 Abs. 3. Gerade aus dieser Bestimmung haben sich in der Praxis Methoden ergeben, welche sowohl vom Standpunkt der Hygiene wie der Sonntagsruhe unerträglich waren. Die Beseitigung des 8 11 Abs. 3 wird erst der Aufsichtsbehörde und der Justiz die strenge Durchführung der Arbeitszeitgesetzge- bung ermöglichen. Schon dadurch wird die praktische Gestaltung der Arbeitszeit sich gegenüber der letzten Ver gangenheit wesentlich ändern. Ich erblicke deshalb in dem Fortfall des Abs. 3 vom 8 11 eine der wesentlichsten und wirksamsten Aenderungen des bisherigen Zustandes. Von gleicher Bedeutung — insbesondere auch im Hinblick auf die Vorbereitung der endgültigen Regelung der Dinge — wird der pflichtmäßige Zuschlag für die Mehrarbeit sein. Dieser Zuschlag ist pflichtmäßig, wenn auch hinsichtlich seines Ausmaßes und seiner Form eine teilweise Freiheit gelassen ist. Die Freiheit der Form war insbesondere dadurch bedingt, daß auch die Angestellten in diese Regelung einbezogen wur den. In dieser Einbeziehung der Angestellten liegt aus der anderen Seite aber auch ein Vorteil, der über die Bestimmungen des Washingtoner Abkommens, soweit es sich um Angestellte des Handelsgewerbes handelt, hinaus geht. Wenn auch eine gewisse vertragliche Freiheit in >er Bemessung des Zuschlags vorgesehen ist, so bekennt ich der Gesetzentwurf doch grundsätzlich zu einem Zu- chlag von 25 Prozent. In strittigen Fällen soll der Schlichter bindend entscheiden. Von der Zuschlags pflicht können durch Verfügung des Reichsarbeitsministers gewisse Saisongewerbe entbunden werden. Die Straflosigkeit der freiwilligen Mehrarbeit hat, wie ich bereits ausgeführt habe, aus der einen Seite Miß stände zur Folge gehabt. Auf der anderen Seite hat sie aber auch gewisse Ausnahmen ermöglicht, deren wirtschaft liche Notwendigkeit nicht verneint werden kann. Die Beseitigung der Vorschrift zwingt deshalb dazu, dieser Notwendigkeit auf andere Weise Rechnung zu tragen. Selbstverständlich soll dies nur in dem unbedingt erfor derlichen Ausmaß geschehen. Hierher gehören zunächst einmal die Vorbereitungs- und Ergänzungs arbeiten, für die 8 9 die Ueberschreitung der Zehn stundengrenze Zulassen soll. Im übrigen handelt es sich bei diesen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten kei neswegs um eine neue, selbständige Ausnahme; vielmehr täqklckes Nacken mit ist Hokoles u/epl? AeckenpfeELHeU ^ übstakk ru kaben ^ stellt die Vorschrift lediglich die Zulässigkeit einer Ueber schreitung der Zehnstundengrenze für den Fall fest, daß aus einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege eine entsprechende Verlängerung der Arbeit herbeigesührt wird. Auch die zu 8 10 der Arbeitszeitverordnung vorge- Ergänzungen sollen der Aufhebung des 8 11 »s. 3 in gewissem Umfang Rechnung tragen. Der Ent wurf schreibt zu diesem Zweck vor, daß neben den Not fällen auch außergewöhnliche Fälle zu einer Ausnahme berechtigen sollen. Ebenso will er gewisse Arbeiten zu lassen. deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit ge fährden, oder einen unverhältnismäßig«» wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde. Auch hier will der Ent wurf durch Aufstellung strenger Voraussetzungen einem Mißbrauch möglichst Vorbeugen- Zusammenfassend Ist also zu sagen: Eine endgül» tige Regelung, wie sie der Antrag der Sozialdemokratie fordert, ist unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich. Der Entwurf beseitigt aber die vorhandenen Mißstände, verbürgt eine strenge Durchführung des Ar beitszeitschutzes und bedeutet einen wesentlichen Fort schritt aus dem Wege zu einer endgültigen befriedigen den Regelung der Arbeitszeit. Es ist zu hoffen, daß da mit ein Zustand erreicht wird, der es uns ermöglicht, die schwierige Frage der endgültigen Arbeitszeitregelung mit der unbedingt gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt vor zubereiten. Für die Zentrumsfraktion oegrunvete oer Ltvge- ordnete S t e g e r w a l d die Zustimmung der Fraktion zu dem Entwurf. Er betonte dabei ausdrücklich, daß dieses Notgesetz, das nur für einen Uebergangszustand bestimm! sei, nicht das Ende, sondern den Anfang einer end- gültigen, den sozialen und zugleich volkswirtschaft lichen Bedürfnissen gerecht werdenden Regelung der wirk, tigen Arbeitszeitfrage bilde. Der Worllauk des Gesetzentwurfes Der Entwurf des Gesetzes zur Abänderung der A rbe i ts ze i t v e r or d nu n g sei seiner prinzipiellen Wichtigkeit wegen nachstehend im Wortlaut wiederge geben: Artikl-I I Die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezem ber 1923 (Rrichsgesetzbl. I S. 1249) wird, vorbehaltlich der endgültigen Regelung, wie folgt geändert: 1. D.'r 8 6 erhält folgenden Absatz 3: „War dir Arbeitszeit tarisvertraglich geregelt, und ist der Tarifvertrag seit nicht mehr als drei Monaten ab- grlausen, so dürfen die im Absatz 1 bezechneten Behörden nicht längere Arbeitszeiten zulassen, als nach dem Tarif vertrags zulässig gewesen wären." 2. Der bisherige Absatz 3 des 8 6 wird Absatz 4. 3. Hinter dem 8 6 wird folgender 8 6a eingeschalten: „Wird auf Grund der 88 3, ü, 6 oder 19 Mehrarbeit geloistetet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge für die über die Grenzen des 8 1 Satz 2 und 3 hrnausgchende Arbeitszeit Anspruch« auf eine angemessene Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeits zeit hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fal ten gemäß 8 9 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies gilt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den 88 2 oder 4 zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Naturereignissen, Unglttckssällen oder anderen unvermeid lichen Störungen erforderlich ist Als angemessene Vergütung gilt, sofern die Beteilig ten nicht nach dein Inkrafttreten dieses Gesetzes sine andere Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche rechtfertigten, ein Zuschlag von 25 v. H. lieber die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, über ihre Höhe und über ihre Berechnung entscheidet im Streitfall bin dend der Schlichter. War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarif vertraglich vereinbart oder behördlich zugelasfen, so gelten dir Vorschriften der Absätze 1 und 2 erst voin Ablauf des Tarifvertrages oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom 1. Juli 1927 an. Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen Zei ten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter Tätig keit genötigt find, in diesen Zeiten über di« Grenzen des 8 1 Satz L und 3 hinaus gearbeitet, so kann ber Roichs- ardeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlicheil Vereini gungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit Zu stimmung des Reichsrates bestimmen, daß di« Vorschriften Absätze 1 und 2 keine Anwendung findien, sotveit die Mehr arbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres ausgeglichen wird." 4. Der 8 9 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: „Die Arbeitszeit darf bei Anwendung der in den 88 3 und 7 bezeichnet««: Ausnahmen 10 Stunden täglich nicht überschreiten; eine Ueberschreitung dieser Grenz« ist nur in Ausnahmefällen aus dringenden Gründen des Gemeinwohls mit befristeter Genehmigung der im 8 6 Absatz 1 bezeichneten Behörde oder dann zulässig, wenn es sich um Vorbereitungs- und Ergänzungsar- b>eiten handelt, bei denen eine Vertretung des Arbeit nehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs nicht mög lich ist und die Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zugemntet werden kann. Der Reichs arbeitsminister erläßt nach Anhörung der wirtschaft lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Reichsrates Bestimmungen darüber, welche Arbeiten als Ergünzungs- und Vorbereitungsarboi- t>en anzusehen sind." 5. Der 8 10 erhält folgenden Wortlaut: „Die «rach dieser Verordnung sich ergebenden Beschrän kungen der Arbeitszeit finden keine Anwendung auf Ar beiten in Notfällen und in außergewöhn lichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Be troffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen smd, besonders, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel oder Arbeitserzeuni'sse zu mißlingen drohen. Das gleiche gilt, wenn eine geringe Zahl von Arbeit nehmern an einzelnen Tagen mit Arbeite» beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge habe» würde, und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugnniiivt werde» können." 6. Der 8 11 Absatz 3 und der 8 12 fallen weg. Vom Erziehnngswerle beseelter Arbeit Von Joftef Albert Geiger. In der modernen, auf weitgehendste Arbeitsteilung beruhenden Volkswirtschaft sieht man so wenige eine Tätig keit ausüben, die beglückend genannt werden kam«. Die mei sten Menschen werten ihren Beruf als ökonomische Grund lage ihrer Existenz, und um ihrer Existenz willen tragen sie das öde Einerlei, rein mechanischer Arbeit, obwohl sie ihren geistigen und seelischen Fähigkeiten nach zu etwas Höherem bestimmt wären. Wohl hat der Schöpfer im großen Mrnschheitsgarten die Gaben verschieden ausgetbilt, nicht jeder kann Führer werden. Aber, fragen wir uns, «nutz es denn sein, daß in der Tretmühle des mechanisierten Lebens täglich Hundert« von Persönlichkeiten und Charakteren zu runde gerichtet werden? Dreiviertel der Arbeit ist ab- ' ' Mühe, - - - 'tumpfende Mühe, ist kulturloser Mechanismus. Walther Ratbenau sprach schon vor 17 Jahren ui seiner „Kritik der ' Zeit'' von der Mechanisierung der Gesellschaft. Und er sah ganz richtig, wenn er damals schon erkannte, daß die zuivehinenpe Intellektualisierung der Berufe dazu beitrage, hemogeuisierte Menschen zu schaffen. Wir dürfien uns aber trotz dieser „Beramerikanisierung" der Wirtschaft im Interesse der Erhaltung unserer deutschen Kultur und um unseres armen Volkes willen nicht voi« dem Gefühl der Mützigkeit bei dieser Arbeit beherrschen lassen. Wir müssen in und neben dev Arbeit den frohen Glauben an «eine Weltordnung, die den Menschen vorwärts und auf wärts führt, Hab:», den Glauben, daß die lebendige Kraflp die wir in uns spüren, ein Teil jener Kraft ist, die die Wttt bewegt. Wir müssen unsere soziale Arbeit lebendig erhalten, dann konnnt es uns zum Bewußtsein, daß das Lebe» des einfachste» Arbeiters tausendmal wertvoller ist als das nines geldstrotzenden Wucherers und Schiebers. Kein Mensch Hai heute mchr das Recht, sich außerhalb des Kreises der Werte schaffenden Mensch heit zu stellen. Diese Ueberzcugung mutz schon in der Mutterschnle dein Kinde eingsimpft werden. Nichts ist ge fährlicher für ein Kind als Untätigkeit und Müßiggang. Jedem gesunden Kinde wohnt von Natur aus der Trieb inne, der aus irgendeine Tätigkeit gerichtet ist. Welche Freude hat nicht ein Kind an dein, was es auf den« Wege der Selbständigkeit, d. h. durch Uebung und Arbeit seiner -Kräfte erworben hat. Das neue Unterrichtsprinzip der ArbeitS,chule ist ja gerade darauf abgestimmt, dem Kinde aus diesem Wege beratend und führend entgegenzukommen. Sie läßt dasselbe fragen, erzählen, mit der Hand arbeiten und will dadurch das Gemeinschaftsleben der Schule grün den und befestigen. Dt« vielseitigen Anlagen der Kinder werden dadurch erst «vachgernfen und entwicklungsfähig. Wir erklärt sich doch das Geheimnis, daß die Kinder bei dem einen Lehrer so gute Fortschritte machen, wäh rend sie bei dem anderen nur geringe Resultat« erzielen? Der «ine versteht es eben, ihnen dieArbeit zur Freude zu machen» während iet Lei einem anderen r»r ciuai wird. „Nicht diejenige Schule ist die beste," sagt Hilsdvvf, „in d:r die Kinder dir meisten Kenntnisse empfangen, son der» diejenige, in der sie auf dein Wege der Selbsttätig- krit ihre Kenntnisse möglichst erarbeiten." Erwecken wir also wiederum in allen Schichten Schaf- srnseifer, Schaffensfreude und Schafsensmut, dann wird sich dir Persönlichkeit trotz aller wirtschaftlichen Zwangs- läufigkrit als Einheit im deutschen Geiste wiederfinden und sich 'entfalten. Das köstliche Gefühl der „Freude", das der verstorbene Bischof Kcppler von Rottenburg in seinem so tnrflichen Büchlein „Mehr Freude" geschildert hat, wird dann wieder seinen Einzug halten in Werkstatt und Kontor, in Familie und Schnlstube. Artikel II Das Gesetz tritt mit dein 1. Mai 1927 in Kraft. Kein Ausnahmegesetz gegen die Innungs- Krankenkassen Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichstages verhau- dslte ain 30. März über den Entwurf eines Gesetzes über dir Errichtung von Jnnnngskrankenkassen. Nach dem In halt des Gesetzentwurfes, der von der sozialdemokratischen Fraktion 'eingereicht wurde, dürfen bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung I n n u n g s kr a n k« n ka s se n nicht mehr errichtet werden. Schwebende Verfahren über di: Errichtung von solchen Kassen sind auszusetzen. Seitens der demokratischen Fraktion wurde der Antrag «stellt, jede Errichtung von neuen Kranken- asf'rn bis zur Abänderung des 2. Buches der RBO zu verbieten. Der Abgeodnete Andre (Zentrum) brachte mit Unter stützung aller anderen bürgerlichen Parteien folgende Ent schließung ein: „DK Rcichsregkrung zu ersuche», darauf hinzu wirken, daß die Voraussetzungen für die Errichtung neuer Land», Betriebs- oder Jnnnngskrankenkassen (88 22« ff., 248 u. ff. un» 251 u. ff. der RBL ) von den Obcr- vrrsichernngsämter» schärfer geprüft und die Genehmi- gnng bei der Bildung leistungSu»fähiger Kassen ver sagt wirs." Der Zcntrumsredner Abgeordneter Andre führte aus, der sozialdemokratische Antrag bedeute Praktisch ein Aus nahmegesetz gegen die. Jnnungskrankenkafsen. Die Letzteren hätten sich im allgemeinen bewährt; gewisse Mißstände könn ten bei der bevorstehenden Abänderung des 2. Buches der RVO. behoben werden. Der demokratische Antrag sei erst recht im Zeitalter der Rationalisierung der Wirtschaft nn- möglich. Di' von ihm eingebrachte Resolution trage der tatsächlichen Lage Rechnung. Ministerialdirektor Griesev sprach sich im gleichen Sinne ans. Bei der Abstimmung wurde der sozialdemokratische Au- trag gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Kom munisten und der demokratische Antrag gegen di« Stimmen der Demokraten und den beiden anderen Linksparteien ab- Mehnt. Für die Resolution Andre stimmten sämtliche Barteie«, mtt Ausnahme der Kommunisten. s