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Nummer 239 — 28. Jahrgang Erscheint einal wöchentlich mit de» illustrierten «ratiSbeilagen .Die Wett" und »Für unsere ktcinen Leute", sowie de» Teil» betlagen „Lt. Nenno-Blatt", ..Ilulerhaltung und Wissen". „Die Weit der Frau", .Sierziiicher Ratgeber" .Literarische Beilage". .Fiimrundschau". Monatlicher Bezugspreis 3.- Mt. einschl. Bestellgeld. Einzelnummer 1« Sonntagnummer S«» Hausitschrtstietter! Tr. G. Desezyk, Dresden. Freikag» den 14. Oktober 1927 Slnzetgeuprrts«, Die Igelvaltene Petitzcile »<» 4. FamMen- an-eigen und Stellengesuche SU 4- Die Petitreklainezeile, S!> Millimeter breit. I Osfertengebiihr S« 4. bei Ueber» sendung durch die Post auherdem Porto. Uschlag. Im Fall« höherer Aewntt erlischt jede Verpflichtung auf Lieferung sowie Erfüllung v. Anzeigen. Auftriige» u. Leistung v Schadenersatz. Gcschtistlicher Teil: Artur Lenz, Dresden. UteschiiftSftelle, Truit ».Verlag : Germania. A..ch. ssir Versag und Druckerei. Filiale Dresden. DrcSden-A. l. Poliersirnhel?. Fernruf2l»I9. Polilchecklonio Dresden 27N2. Bankkonto' Stadibank TreSde» Nr Ut7I9 Für christliche Politik und Kultur Redaktion der Sächsischen BolkSzeitung Dresden-Altstadt I. Polie>stratze >7. Fernruf Mil und 21012. MS MllS »M M WWW! Der Vorrang -er Gemeinschaftsschule in Sachsen Voraussetzung für -ie Annahme Für Sachsen soll das Gesetz erst in fünf Jahren in Krask treten Verbesserungen? Der Neichsschulgesetzentwurf beherrscht seit Wochen die politische Diskussion, obwohl er noch nicht bis in dos Heiligtum des Reichstages vorgedrungen ist. Vorläufig erprobt der Reichsrat, der bekanntlich in seinen Funktionen dem früheren Bundesrat entspricht, an dein Entwurf sein hohes politisches Können. Die Länder, die ihre Vertretung im Reichsrat haben, treten mit ihren Sonderwünschen an das Licht der Oeffentlichkeit. In der Linkspresse gab es das erste große Staunen, als sich Preußen keineswegs nach den Methoden der säch- schen Sozialdemokratie oder des sächsischen Lehrervereins in blinder Wut gegen den Entwurf des deutschnationalen Innenministers erklärte, sondern an dem Entwurf mit zuarbeiten versprach, ohne dabei auf sehr gewichtige Son- derwiinsche zu verzichten. Der wesentlichste Abänderungs vorschlag Preußens geht dahin, daß die bestehenden Be kenntnisschulen zu Gemeinschaftsschulen werden sollen, falls nicht binnen einem Vierteljahr ein Drittel der Er ziehungsberechtigten die Beibehaltung der Bekenntnis schule fordert. (Der Entwurf der Reichsregierung sicht vor, daß die bestehenden Schulen als in ihrer Schulsorin beantragt gelten sollen, solange nicht rechtsgültige An träge auf Äenderung gestellt werden.) Verlangt anderer seits ein Drittel der Erziehungsberechtigten Äenderung der Schulform, so soll nach preußischem Vorschlag die ein fache Mehrheit darüber entscheiden, ob die Schule Be kenntnisschule bleibt oder Gemeinschaftsschule wird. Für Sachsen ist dieser Abänderungsvorschlag, der natürlich einer sehr ernsten Sachprüfung bedarf, aus dein Grunde weniger von Bedeutung, weil hier sowieso schon nach dem Entwurf der Reichsregierung alle Schulen (mit Ausnahme der vertraglich gesicherten katholischen Be kenntnisschulen) als Gemeinschaftsschulen anerkannt würden, zu denen sie durch das Uebergangsschulgesctz vom Juli 1919 gestempelt worden sind. Wichtiger ist uns die Frage: Wie stellt sich die sächsische Negierung zum Neichsschulgesetzentwurs? Hier gab es einen noch größeren Entrüstungssturm der Linkspresse, als in diesen Tagen die Nachricht durchsickerte, die sächsische Negierung habe sich ähnlich wie Preußen unter ganz bestimmten Kautelen für den Entwurf Keudell erklärt. Dabei konnte man bei der heterogenen Zusammensetzung dieses Kabi netts ohne weiteres als gegeben annchmen, daß diese Stellungnahme nie auf einen einstimmigen, sondern nur auf einen Mehrheitsbeschluß der Regierung zurückgehen könne. Wie jetzt zuverlässig bekannt wird, haben gegen den „Schandentwurf", wie sich die „Leipziger Volkszei tung" entrüstet ausdrückt, der demokratische Innenmini ster Dr. Apelt und die beiden Altsozialisten Heldt und Eig ner gestimmt, die übrigen vier Mitglieder des Kabinetts Dr. Krug von Nidda, Dr. von Fnmetti, Weber und Dr. Kaiser unter gewissen Voraussetzungen dafür. Ueber die Voraussetzungen, unter denen Sach sen dem Reichsschulgeseh beizupflichten bereit ist, breitete sich bisher noch schwärzeres Dunkel als über die Tatsache des Kabinettsbeschlusses selbst. Das ist sehr auffällig, ob wohl man in Sachsen seit der letzten Regierungskrise an solche Geheimnistuerei fast gewöhnt sein könnte. Bei einer Saä>e, die so stark wie das Neichsschulgesetz die Oef- sentlichkeit bescl)üftigt. mußte dieses schweigsame Verhal ten den Eindruck -Hervorrufen, daß die sächsische Regierung nicht nur ihren Feinden, sondern auch ihren Freunden einiges zu verbergen gehabt habe. Gestern endlich hat die Staats zeitung den geheimnisvollen Schleier gelüf tet. Weis dabei zum Vorschein kommt, ist allerdings nickt ganz unbedenklich. Der deutschnationale Wirtschaftsmi nister Dr. Krug v. Nidda hatte allen Grund, wenn er in einer Versammlung in Oschatz andeutete, daß die Anträge, die Sachsen zum Reichsschulgesetz Vorbringen will, noch in mancher Hinsicht Schmierigkeiten zu macken geeignet sind. Man scheint also selbst in Kreisen der Regierung nicht all gemein der Ueberzeugung zu sein, daß die sächsischen An träge eine Verbesserung der Lage bedeuten. WasverlangtSachsen? Nicht mehr und nicht weniger, als daß die beim Inkrafttreten des Reichsgesetzes bestehenden Volksschulen als Gemeinschaftsschu- l e n einzurichten sind, soweit sie nicht auf Antrag der Er ziehungsberechtigten in eine Sonderschulform umgewan delt werden müssen! Also die Gemeinschaftsschule soll als die Regelschule in den Vordergrund gerückt werden. In Sachsen ist sie das übrigens schon! Von entscheidender Bedeutung aber ist der sächsische Antrag, eine Sonder schule nicht schon bei 40, sondern erst bei 60 Kindern zuzubill-igen. Für die Umivandlung einer Schulsorm in eine andere soll der Wille von wenigstens dreioiertel der Erziehungsberechtigten maßgebend sein. Die Einbezie hung von Vertretern der Religionsgemeinschaften in die örtlichen Echulverwaltungokörper sei glatt zu streichen! Lehrpläne sollen nicht „im Einvernehmen" mit den Reli- Dresden, 13. Oktober. Die sächsis 6) e Negierung hat gestern in der „Säch sischen Staatszeitung" ihre Stellungnahme zum R e i ch s s ch u I g e s e tz en t w u r f bekanntgegeben. Wir geben diese Auslassung hier ungekürzt wieder: Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Art. 146 Abs. 2 und 149 Reichsverfassung wird als verfaßungswidrig hauptsächlich deshalb angefochtcn, iveil er der Gemciufchasts- schule nicht die ihr von der Neichsverfassung gegebene Vor zugsstellung einrüumt, sondern sie ebenso wie die Bekenntnis schule und die weltliche Schule „zur Antragsschule" macht. Die sächsische Regierung wird den von mehreren Ländern gestellten Anträgen auf entsprechende Abänderung des 8 2 zuslimme», doch ist der Mangel des Entwurfs, der hierdurch beseitigt werden soll, sür die sächsischen Verhältnisse ohne praktische Be deutung. Denn sür Sachsen wahrt 8 18 Abs. 1 des Entwurfs der bleineinschastsschule den Charakter der Regelschule. Die in Sachsen bestehenden Volksschulen sind — von verschwindend geringen Ausnahmen abgesehen — allgemeine Volksschulen für alle Kinder des Schulbezirks ohne Unterschied des Vermögens und der Religion gemäß 8 4 Abs. 1 Uebergangsschulgesetz. Reli gionsunterricht wird in ihnen nach dem im Veroronungswege getroffenen Bestimmungen erteilt. Es kann daher nicht be zweifelt werden, daß diese allgemeinen Volksschulen gemäß 8 18 Abs. 1 des Entwurfes nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschulen mit Religionsunterricht sind, und demnach als Ge meinschaftsschulen im Änne des 8 3 gelten müssen. Ein Rechts gutachten über den Charakter der in Sachsen bestehenden Volks schulen hat die Regierung nicht herbeigezogen, da kein Zweifel bestehen kann, daß 8 18 Abs. 1 des Entwurfes auf die all gemeine Volksschule im Sinne von 8 4 Abs. 1 Uebergangs schulgesetz Anwendung zu finden hat. Lediglich die in 14 Schul bezirken mit Genehtinguna des Ministeriums für Volksb-»»>ng bestehen gebliebenen katholischen Volksschulen fallen nicht hierunter. Die Gemeinschaftsschulen haben daher nach dem Entwurf in Sachsen tatsächlich den Vorrang vor den beiden anderen Schulformen, auch wenn 8 2 das nicht ausspricht. Daß aber die Gemeinschastsschule die Grundlage sür das sächsische Volksschulwesen bleiben muß, ist die erste Voraussetzung, unter der die Regierung den Entwurf als geeigneten Vorschlag sür ein Reichsschulgesetz anerkennt. Aus 8 18 Abs. 5 des Entwurfes folgt, daß die bestehenden allgemeinen Volksschulen Sachsens als Gemeinschaftsschulen i» Uebereinstimmung mit 8 3 des Ent wurfes zu bringen sein werden, soweit nicht auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine der Sonderschulform an ihre Stel len treten muß. Für die wichtigste Frage, in welchem Umfange neben der Rea lschule auf Antrag von Erziehungsberechtigten Bekennt nisschulen und weltliche Schulen zu errichten sind, ist es ent scheidend, wie die Voraussetzung der Neichsverfassung erfüllt wird, daß dadurch „ein geordneter Schulbetrieb auch im Sinne von Art. 146, Abs. 1 Reichsoerfassung nicht beeinträchtigt" werde. Die Sicherungen, die der Entwurf in dieser Hinsicht bietet, sind ungenügend. Dune Bestimmungen würden dazu sichren, daß gicmsgemeinschasten ausgestellt, sondern letztere höchstens „gehört" werden. Wenn weiter Sachsen das fünfjährige Mora torium für sich -beansprucht, das der Reichscntwnrf für die Simultanschulländer vorsieht, so erscheint uns das reichlich un-begründet. Im-übrigen zeigen schon diese we sentlichen Punkte der Abänderungsvorschläge, die wir hier angeführt haben, um wieviel derber die sächsische „Kritik" ausgefallen ist, als die preußische. Die liberale Presse wird darob sicherlich den Sachsen ein prima Lob erteilen. Das „Berliner Tageblatt" tut das schon (Nr. 484) mit dem klassischen Hinweis: „Da die säch fische Regierung nicht durch das Zentrum ge hemmt ist, gehen ihre Anträge in den wichtigsten Punk ten noch über die preußischen hinaus." Wir freuen uns dieser offenen Anerkennung des kulturpolitischen Wirkens der Zentrumspartei, mag uns das B. T. hundertmal für „rückständig" oder gar „reaktionär" halten. Das Zen trum ivird dafür sorgen, daß die sächsischen Wünsche nicht zu einer Kürzung der verfassungsmäßigen Rechte der ka tholischen und gläubig-protestantischen Elternschaft führen. Diese Gewähr haben wir auch in Sachsen. Insofern sehen wir der Weiterbehandlung der sächsischen Wünsche mit al ler Ruhe entgegen. Im Ausschuß des Reichsrates sollen nach neuesten Meldungen über die preußischen An träge hinaus noch eine Reihe weitergehender Anträge an genommen worden sein, darunter auch solche der sächsi schen Regierung. Man rechnet aber in zuständigen Krei sen kaum damit, daß die Abänderungen auch nur im Ple num des Reichs ro tes eine Mehrheit finden werden. Man nimmt jedoch an. daß die preußischen Vorschläge zu einer Einigung beitragen rverden. Die Aussichten für das Zustandekommen des Reichsschulgefetzes wären in diesem Falle nicht ganz ungünstig. die sächsische Volksschule in unerträglicher Weise zersplittert und vielfach auf längst überwundene Entwickeiungsstusen zu rückgeworfen würde, ganz abgesehen davon, daß die durch solche Zersplitterung entstehenden Kosten bei der Lage der öffentliche» Finanzen überhaupt nicht aufgebracht werden könn ten. Deshalb hat die sächsische Negierung einen Aenderungs- antraq zu 8 3 Abs. 2 des Entwurfs gestellt. Er geht dahin, daß Anträgen auf Errichtung von Schulen nur stattgegeben werden darf, wenn die Schule »ach Ausbau und Zahl der Klas sen und Un'terrichtsabteilungen nicht hinter derjenigen Mindest- höhe der Organisation zurückbleibt, die in der Gemeinde tat sächlich vorhanden war, und zwar »ich! nur am 1. Januar 1927, sondern zur Zeit der Stellung des Antrags. Die Negierung glaubt, daß eine solche Regelung die Wünsche der Erziehungs berechtigten und die Forderungen zu einem billigen Ausgleiche bringen kann, die die Allgemeinheit an den Stand des gemein- amen Volksschnlivesens und an die öffentliche Finanzwirtschaft teilen muß. Von ausschlaggebender Bedeutung ist für Sachsen endlich noch, daß der Entwurf keine Bcstimmunnen enthält, die die Cchuihoheit des Staates beeinträchtigen und eine auch nur mittelbare Wiederkehr der geistlichen Schulauf sicht in sich schließen. Deshalb hat die sächsische Regierung beantragt, daß 8 13 Abs. 2—5 des Entwurfs gestrichen und da mit die Vorschrift beseitigt wird, wonach Vertreter der Reli- gionsgesellschaften ein Mitgliedsrecht in den örtlichen Schul- verwaitungskörpern erhalten sollen. Auch die Streichung von 8 16 hat die sächsische Regierung beantragt, der dem Staate vor schreiben will, auf Vorschlag der Religionsgesellschasten Beauf tragte zur Einsichtnahme in den Religionsunterricht zu ernen nen, und der den Retig-onsgesellschaften das Recht einräumt, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Ueber- ciustiiuinung mit ihre» Grundsätze» erteilt ivird. Diese Bestim mungen würde» das staatliche Schulaussichisrechi in unzulässiger Werse beschränken und sehr leicht Verstimmungen und unlieb same Streitigkeiten Hervorrufen können. Die sächsische Regie rung muß sie daher ablehnen. Auch Kann sie sich nicht damit einverstanden erklären, daß die Bestimmungen über Lehrplan, Lehr- und Lerubüä>er für den Religionsunterricht nur im Ein vernehmen mit der Rcligiansgesellsclmst erlassen werden sollen. Sie ist bereit, die Religionsgesellschasten vor dem Erlaß dieser Vorschriften zu hören und ist überzeugt, daß sich bei solchem Meinungsaustausch stets eine Lösung finden lassen wird die auch die Religiousgesellschasle» gutheißen Können und die ihnen die Gewähr gibt, daß der Religionsunterricht nach ihren Grund sätzen erteilt ivird. Die K o st e n. die die Ausführung des Gesetzes verur sachen ivird. werden auch bei Annahme, der sächsischen Abände- ruugsanträge immer noch so groß sei», daß sie vom Lande und van den Genieinden nicht getragen werden können. Die säch sische Regierung hat daher beantragt, daß sic vom Reiche zu erstatten sind Die sächsische Regierung Hatto zunächst die Bestimmung des Art. 17! Reichsverfassung nicht für sich in Anspruch genommen, die im Gesetzentwürfe auf einige Länder mit der Maßgabe au- Fhren besonderen Wünschen in der Schulsrage haken > die sächsischen Demokraten durch einen Antrag im Landtage Ausdruck gegeben. Sie verlangen darin nicht mehr und nicht weniger, als daß überall, wo nur eine Schule besteht, diese nur Gemeinschaftsschule sein könne. In die Praxis übergesetzt müßte diese Forderung dazu führen, daß z. V. in einem Orte der Südlausitz. der ange nommen zu 95 Prozent katholisch ist, die katholischen El tern auf die Bekenntnisschule verzichten müßten, weil zu fällig noch zwei oder drei Kinder von Protestanten oder Dissidenten vorhanden sind. Dos sind Konseauenzen, die ihres logischen Widersinns wegen für uns unannehmbar erscheinen. Schon dieses eine Beispiel zeigt, daß es den sogenann ten „Ve rb e s s e r u n g s v o r s ch l ä g e n", die jetzt von allen Seit"» entlaufen, nicht so leicht fallen dürfte, die Grundlinie des deutschen Volksschulwesens tatsächlich zu verbessern. Wenn die Vorschläge aus Sachsen kommen, denn wird man im Reiche hoffentlich doppelt vorsichtig sein und doppelt gewissenhaft prüfen. Denn die sächsisel>e Schulpolitik der Nachkriegszeit, mag sie in den letzten Jah ren auch gesetzter geworden sein, steht keineswegs in dem Rufe, ein Vorbild für die Gestaltung der deutlcken Volks schule überhaupt abgeben zu können. Jedenfalls steken unsere Grundsätze sür Schule und Erziehung fest. Und wenn der Reichsschulgesetzentwurf wesentliche Abänderun gen erfahren sollte, dann ivird selbstverständlich unsere Stellungnahme, genau so wie heute von unseren klaren Grundsätzen bestimmt werden. Die Forderung nach freier Entwicklungsmöglichkeit für die Bekenntnisschule ungehindert durch die übrigen Schularten ist eine M i n - de stforderung des gesamten katholisclien und weitester Kreise des gläubig-protestantiscken Nolksteiles. lg. v.