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* 82 -S-? ltt Fastenin<rndat. ?luf Anordnung des Unterzeichneten Apostolischen Vikariats ist ani Sonntage Quinqttagesimae den L5. Februar d. I. folgendes Fastenmandat in allen katholischen Kirchen und Kapellen im Bezirke des Apostolischen Vikariats von der Kanzel zu verlesen: Hinsichtlich der bestehenden Faslenordnnng ist nichts geändert und gilt selbe wie zeither. Nur ist mitznteilen, dast der Apostolische Such! unter dem 5,. Dezember 1K0-1 den Bischöfen die Erlaubnis erteilt Hut. uns un sie ergehende Bitten hin zu gestatten, das; bei gewissen Gelegenheiten, wie Patrozinien und anderen kirchlichen Festen, auch an Jahrmärkten, wo viel Volk znsammenströmt, auch an Freitagen Dispense erteilt werden darf — vom Fasten- und Abstinenzgebote —, mit Aus nahme der eigentlichen Fastenzeit, der Quatember- und Vigiltage. Fm übrigen wird folgendes festgesetzt: 1. Als Fasttage mit der doppelten Ver pflichtung zur Enthaltung non Fleischspeisen und zum Abbruche an Speisen, d. i. zur Beschränkung auf eine Sättigung, sind zu halten: Aschermitt woch. Mittwoch und Freitag in den Quatember- Wochen. die Freitage in der oierzigtägigen Fasten zeit, die drei letzten Tage in der heiligen Karwoche und die Vigil des hl. Weihnachtsscstes. 2. Als Fasttage ohne die Enthaltung von Fleischspeisen, doch mit der Verpflichtung, dem Abbruche an Speisen, d. i. nur einer Sättigung sich zu unterziehen und bei einer und derselben Mahlzeit nicht neben den Fleischspeisen auch Fisch- speisen zu geniesten, sind zu halten: Die übrigen in der voranstehenden Bestimmung nicht schon genannten Werktage der oierzigtägigen Fastenzeit, die Sonnabende in den Qnatemberwochen und die Vigilien vor dem Pfingstfeste, sowie vor den Festen der hl. Apostel Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. Auch an den Fastensonntagen ist cs nicht gestattet, bei einer und derselben Mahlzeit anster den Fleischspeisen auch Fischspcisen zu geniesten. >".. Am Feste „St. Peter und Paul", welches dieses Fahr auf einen Freitag fällt, ist der Fleisch- genust gestattet. Für alle übrigen bisher nicht genannten Freitage im Fahre ist die Enthaltung von Fleischspeisen geboten, jedoch ohne die Pflicht des Speise-Abbruches. -1. An den Tagen, an welchen die Enthaltung von Fleischspeisen geboten ist, darf zur Zubereitung der Speisen Fett, Speck oder Fleichbrühe gebraucht und Fleischbrühe auch als Getränk genossen werden: doch sind von dieser Erlaubnis die letzten drei Tage der heiligen Karwoche ausgeschlossen. 5. Ausnahmsweise wird jedoch für alle Abstinenz- und Fasttage der Genust von Fleischspeisen gestattet den Reisenden, dann denen, welche als Hausgenossen oder im Dienste bei Nichtkatholiken ihre Kost emp fangen; ferner den Gastwirten, ihren Hausgenossen und Gästen, desgleichen auch jenen, welche ihre Mahlzeit im Gasthanse oder aus dem Gasthause nehmen, nicht minder dem Militär und dessen Hausgenossen in und anster den Kasernen, sowie den Personen, bei welchen Soldaten in Wohnung und Kost sind, oder welche der Ausübung der Krankenpflege sich widmen. Doch bleibt für alle diese Fälle der Karfreitag von dieser Erlaubnis ausgenommen und ist im übrigen auch für die unter 1. und 2. ausgezähltcn Tage die doppelte Pflicht zu erfüllen, den Abbruch an Speisen zu halten und neben den Fleischspeisen nicht auch Fischspcisen bei einer und derselben Mahlzeit zu geniesten. An die katholischen Pfarrämter und Pfarr- administrationen. sowie an die geistlichen Vorstände kath. Kirchen und Kapellen im Bezirke des Apost. Vikariats ergeht hiermit die Aufforderung, besorgt zu sein, dast im 2anfe des Fahrcs an Sonntagen vor entfallenden Fasttagen das Eintreffen derselben, sowie die Art, wie sie zu halten seien, verkündigt werde. Mit Rücksicht ans die nachgelassene Strenge des ursprünglichen Fastengebotes sollen alle Gläu bigen ein beliebiges Almosen je nach ihrem guten Willen und Vermögen in die zu diesem Behufe ümme wtglassen I Beilage zu Rr. 48 dev „Sächsischen Volkszeitung" vom 88. Febvuav 1VVV