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ten Haußmann bey sich hat, an sich zu behalten, auch sich damit bey vorkommenden Vibrionen (als welche nach Befinden zum öftern allgestellet werden sollen,) gehörig zu lewrimben / bey dem Abzüge des Haußmanns aber solchen dem Gassen - Meister anzu- meldeil/ und den Zettel zur Steuer-Stube wiederum abzu- gebcn. Ob Wir nun wohl endlich 6.) das Obrigkeitliche Vertrauen fassen; daß sämmtliche Hauß Wirthe Unsre hierunter führende und auf das Beste gemei ner Dtadt gerichtete wohlmeinende Absicht erkennen, und solche/ soviel an ihnen liegt, möglichst zu befördern von selbst besessen seyn werden; Also hat hingegen derjenige, welcher ins besondere der vorherstehend Wb ^o i. z. und 4. enthaltenen Vorschrift zu wider handeln sollte, auf jeden Uebertretungs-Fall eine unerläßli che Geld-Buße an 5. Rthlrn. oder ^tägige Gcfängmß-Straft/ auch über dieses/ nach Gelegenheit der Umstande, daß der ohne Uow8-Zettel eingenommene Haußmann sofort zum Ausziehen ge- nöthigct, dem Wirthe selbst aber zu dem bedungenen Mltth-Zinse weiter nicht als pro ram temporis verholffen werden solle, unaus bleiblich zu gewärtigen. Zu desto mehrerer Festhaltung ist gegenwärtige Anordnung zum Druck gebracht/ auch/ damit Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne/ nicht nur an denen gewöhnlichen öffent- chen Oettern 3w§iret, sondern auch einem jeden Hauß-Wirthe ein Lxempkr zur schuldigen Nachachtung zugestellet worden. So geschehen zu Görlitz/ den 17. ^rr. 1772.