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Am -as Leben -er Angeborenen Ein Work zur medizinischen Indikation Von Prof. Franz Hürth 8. ck. H") Die hier ausgesprochene Forderung der katholischen Sittenlehre kommt auch in den bekannten Entscheidungen des S. Offizium, insbesondere in der vom 24. Juli 1895 (mit Rückverweisung aus die Entscheidung vom 28. Mai 1884) klar zum Ausdruck. Diese Entscheidung berücksichtigt ausdrücklich den äußersten Notstandssall der Mutter und erklärt auch unter diesen Umstünden die gewollte Schwangerschaftsunterbrechung für sittlich nicht einwand frei. Es ist hier nicht der Platz, eine eingehende Erklärung dieser Entscheidungen zu geben. Aber gegenüber einigen Veröffentlichungen jüngster Zeit ist doch folgendes fest zustellen: 1. Diese Entscheidungen dürfen nicht bloß von den theoretischen Lehren der Erlaubtheit der in Frage stehenden ärztlichen Eingriffe, sie müssen auch von deren praktischen Vornahmen verstanden werden. Denn es handelt sich hier nicht um Fragen und Antworten, die bloß dem akademischen Lehrer für den akademischen Hörsaal gegeben sind, sondern um Fragen der Praxi» uiü> des praktischen Vorangehens. 2. Nach dem klaren Sinn dieser Entscheidungen ist das Lehren oder Tätigen der genannten Eingriffe nicht bloß „nickst unbedenklich", sondern „sittlich unerlaubt". Denn die späteren römischen Entscheidungen sprechen die „sittliche Unerlaubtheit" der gewollten Schwangerschaftsunter brechung mit klaren Worten aus, und zwar mit Berufung auf die soeben erwähnte Entscheidung von 1895. Wir haben damit eine authentische Erklärung, das; auch diese Ent scheidung von 1895 nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne der „sittlichen Unerlaubtheit" zu verstehen ist. (Die Frage der indirekten Schwangerschaftsunterbrechung wird durch diese Entscheidungen nickst berührt. Es ist selbst verständlich, daß ein medizinischer Eingriff, der nicht auf Unterbrechung der Schwangerschaft abzielt, sie also weder als Mittel noch als Ziel benutzt, der aber unerlässlich not wendig ist, um das sonst sicher verlorene Leben der Mutter Zu retten, als sittlich zulässig bezeichnet werden muh, auch wenn er tatsächlich eine Unterbrechung der Schwanger schaft bewirkt: z. B. eine nickst länger aufschiebbare Exstirpation eines schwangeren, aber schwer krebskranken Uterus.) Die hier entwickelte Auffassung ist heute auch die pberein stimmende Lehre der katholischen Moralisten und Kanonisten- daran ändert die Sondermein lng eines einzelnen katholischen Theologen, seine Sonderdeutung der natürlichen Sittenlehre und der kirchliche» Entscheidungen nichts. Eine „aufrechte Stellungnahme" in dem Kampf der Meinungen ist sicher anzuerkennen; aber auch der katholisiche Theologe darf nicht übersehen, an welchen inneren und äußeren Normen ein Katholik die Nichtigkeit seiner Eigenmeinung prüfen mutz, und datz eine aufrechte Stellungnahme auch einmal ein ansrechtes Irren sein kann. — D'e Eingabe der Fuldaer Bischofskonferenz an die Reichsregierung läßt ebenfalls keinen Zweifel darüber, datz auch im Falle der medizinischen Indikation «e SchwanacrschaftsuntexbreLung --sittlich unzuläsiia" ist. *) Vergl. Nr. 198 der S. Vj Sie fuhrt aus, es fe« keine Aussicht vorhanden, vcktz die grundsätzlich« Stellungnahme der katholischen Sittenlehre in ihrer ganzen Tragweite von der staatlichen Gesetzgebung als Grundlage der Strafbestimmungen angenommen werde, und fährt dann fort: Wenn auch unser Vorschlag den Forderungen der katholischen Moral, die zu schwächen wir nicht befugt sind, nicht in vollem Umfange gerecht wird, so würde seine Durchführung doch dazu führen, zahlreiche Verbrechen und Leichtfertigkeiten sowie ein zu bereit williges Eingehen auf unberechtigtes Verlangen von Müttern zu verhindern, und es würde so ein bedeutsamer Schutz für Erhaltung der Sittlichkeit und der Lebens kraft des Volkes geschaffen werden." Der Episkopat gibt mit diesen Worten klar zu verstehen, was er als Inhalt und Forderung der katholischen Sittenlehre ansieht, und datz es ihm fernliegt, mit seinem Vorschlag die Forderung der katholischen Moral irgendwie abzuschwächen. Ab schließend ist also mit aller Deutlichkeit auszusprechen, datz auch im Falle der medizinischen Indikation die gewollte Schwangerschaftsunterbrechung sittlich u n e r l a u bt ist. Was sodann die Stellung des kirchlichenStraf- rechtes angeht, so wird die gewollte Schwangerschaft», Unterbrechung mit der dem Bischof vorbehaltencn Exkom munikation geahndet (Can. 2350 8 1 E. I. EF. Diese Strafe tritt indes nur ein, wenn die Unterbrechung tat sächlich erfolgt („skkeolu »ecuto"). Sie trifft also nicht den blotzen Versuch. Daraus hat man aber mit Unrecht ge folgert: nach kirchlichem Strafrecht sei der Versuch der Ab treibung überhaupt straffrei. Auf den Versuch der Abtreibung findet der allgemeine Strafparagraph des Can. 2235 T. I. C. Anwendung, nach dem der Versuch mit einer Schwere des Deliktes entsprechenden Strafe s..con«i IIN poena. pro Frnvileto") bestraft werden kann. Nach Kirchenrecht ist also der Versuch der Abtreibung grundsätzlich nicht straffrei, sondern strafbar: nur tritt die Strafe oes genannten Kanon 2350 8 1 nicht ein. Unzutreffend ist auch die in der Öffentlichkeit wieder holt ausgesprochene Behauptung, datz die im Notstandsfalle vorgenommene oder zugelassene Abtreibung infolge der in Canon 2205 aufgezühlten Fälle der Schuld- und damit Strafausschließungsgründe straffrei bleibe. Die gewollte Schwangerschaftsunterbrechung ist den Handlungen zuzu rechnen, die ihrer inneren Natur nach widersittlich sind: bei solchen Handlungen läßt aber nach 8 5 desselben Canon das kirchliche Strafrecht die in 8 2 angeführten Schuldaus- schlietzungsgriinde (unter denen sich auch der Notstand, „necessitLs", befindet) nicht gelten. Dagegen ist der reine Strafausschließungsgrund des Canon 2229 8 3 n. 3 („mstus gi-avis", „schwere Furcht") nach der Ansicht nam hafter Moralisten und Kanonisten auf den Notstandsfall anwendbar: selbstverständlich nur bei den Personen, bei denen sich ein „metris Fiavis" tatsächlich findet. Dieser Strafausschließungsgrund gUt ferner nicht einfachhin, son dern nur bezüglich der ohne weiteres eintretenden Strafen (der „poenrro latao seiitontiao"), also hier: der oben be reits genannten Strafe der Exkommunikation des Ca non 2350 8 1. Es ist darum unzutreffend, wenn behauptet wird, im Notstandsfall („vecessitas") könnten kirchliche Strafen überhaupt nicht Platz greifen oder tüten es wenig stens nicht. Und in den Fällen, in denen nach kanonischem Recht eine kirchliche Strafe tatsächlich nicht Platz greift, wird deshalb an der sittli ch e n Unerlaubtheit der gewollten Schwangerschaftsunterbrechung nicht das ge ringste geändert. Was endlich die profanrechtllche Strafregelung angeht, o ist, wie bereits oben gesagt wurde, an der grundsätz « ichen Strafbarkeit der gewollten Schwanger, chaftsunterbrechung unbedingt festzuhalten. Das Leben »er Ungeborenen, das namentlich in der heutigen Zeit sa ehr gefährdet ist, bedarf dieser Sicherung durch die Staats gewalt, wenn auch andererseits zugegeben werden muß. daß eine strafrechtliche Sicherung weder die Hauptsache ist, noch auch für sich allein ausreicht. Ebenso fordert das Ge meinwohl den grundsätzlichen Strafrechtsschutz des un geborenen Lebens. Eine weitere Frage ist: „Läßt die pflichtmätzige Sorge für das Gemeinwohl zu, daß die gewollte Schwangerschafts unterbrechung bei medizinischer Indikation für straflos, vielleicht sogar für nichtrechtswidrig er klärt wird?" Die katholische konservative Fraktion in der Schweiz war, wie gesagt, der Ansicht, datz eine solche Aus nahme nicht zugelassen werden solle, und sie hat ihren Standpunkt mit großem Geschick und mit eiserner Konse quenz verfochten, obwohl sie in der Minderheit war und bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist. Sie ist dafür eingetreten, datz das ethische Prinzip einer ausnahmslosen Unantastbarkeit des schuldlosen Lebens, wie es die katholische Sittenlehre aufstellt, auch einen aus- nahmslosen strafrechtlichen Schutz durch die staatliche Autorität erhalteil solle, und sie hat deshalb die Straflosigkeit der medizinisch indizierten Abtreibung kate gorisch abgelehnt, trotz derSicherungen, dieArt.107für diesen Fall vorsieht. Eine solche Stellungnahme muß um so mehr als berechtigt erscheinen, als überall ein bedenkliches Sin ken im sittlichen und rechtlichen Empfinden weiter Kreise zu beobachten ist. Wer glaubt, wenn die abschüssige Bahn einmal betreten ist, im entscheidenden Augenblick ein wtrk> sames Halt gebieten zu können? — Zudem ist es rechtlich eine untragbare Sache, datz dem Empfinden und Urteilen von Privatleuten, d. i. hier der Aerzte, das Recht über Leben und Tod, das in allen Kulturstaaten ausschließlich der staatlichen Autorität und ihrem höchsten Träger Vor behalten ist, zugestanden wird. Wo es darum möglich ist, einen ausnahmslosen straf rechtlichen Schutz zu erreichen, ist ein solcher mit allem Nachdruck anzustrebcn. Wo dies aber nicht möglich ist, muß wenigstens eine wirksame Sicherung gegen Irrtum und Mißbrauch gefordert werden, wie dies auch in der genann ten Eingabe der Fuldaer Vischofskonferenz geschehen ist. Die jüngsten Verhandlungen im Strafrechtsausschuß des deutschen Reichstags haben diesem Antrag des Episkopates nicht stattgegeben, was im Interesse des Staates und des Volkes aufs tiefste zu bedauern ist. Wie immer sich aber auch in Deutschland die endgültige strafrechtliche Regelung bezüglich der medizinischen Indikation gestalten mag, auf alle Fülle muß in der Oeffentlichkeit und im privaten Ver kehr mit nicht mißzuverstehender Klarheit ausgesprochen werden, daß die st r a f r e ch t l i ch e Regelung nicht entscheidend ist für die ethische Beurtei lung, und daß das Sittengesetz nach katholischer Auf« fassung auch im Notstandsfall und bei medizinischer Indi kation keine gewollte Abtreibung zuläßt. Die katholisch« Sittenlehre verwirft auch in diesem Fall unbedingt dt« direkte Vernichtung des ungeborenen Lebens: und wo das staatliche Gesetz sie dennoch für rechtgemäß und straffrei er klärt, gilt ihr für den Bereich des Gewissens dieses legali sierte Vorangehen objektiv nicht anders denn als legalisier ter Mord. Verantworlllch für Politik und Feuilleton: llr. G. 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