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andern Gasthofe gewöhnet und seine Wohnung verändert; und es macht hier bei), weder besten vornehmer oder geringer Stand, noch die Art und Weise, wieerctngetroffen, (es mag solches mit Ertrapost, oder einem Postwagen, Lohn- Fuhre oder eigener Gelegenheit, zu Pferde oder zu Fußegeschehen seyn) einen Un terschied, vielmehr soll diele Vorschrift auch in Absicht auf bloße Fußgänger und in den geringsten Gasthöfen und Herbergen, jedoch mit Ausnahme der zum Verkauf ihrer Produkte oder sonst ihres Gewerbes halber zur Stadt kommen den Landleute, und sonst bekannter Personen, und nach Befinden in der Maas se beobachtet werden, daß im Fall der Reisende des Schreibens nicht kundig wäre, derselbe die ihm vorgelcgte Fragen bloß mündlich beantworte, und sel che- falls der Wirth, jedoch ebenfalls unter seiner eigenen Unterschrift, das Nö- thige aufzcichne. 3) Zu Vermeidung aller Beschwerden, als ob den Wirthen durch diese Einrichtung ein neuer Aufwand und Zeit-Verlust verursachet werde, ist auf höchsten Befehl nicht allein jezt, bey Aushändigung dieses Regulativs, jedwe dem Gastwirthc, ohne Anforderung einiger Kosten, eine hinlängliche Anzahl von dergleichen gedruckten Zettuln verabfolgt worden, sondern es soll auch künf, tig von Zeit zu Zeit, so oft sie oder andere Hauswirrhe deren bedürften, auf ihr Anmelden, die erforderliche Anzahl ohnentgeldllchmirgetheilet, zu diesem Behuf aber bey den; Logis-Amte auf hiesiger Steuer-Vtube in Bereitschaft gehalten werden. 4) Die binnen 24 Stunden über Nacht ankommenden Fremden sind von dem Wirthc auf einen selbst unterschriebenen Zcttul, ohne einen einzigen davon auszulassen, anzugcben, und soll lcztcrer sothanen Zettul jedesmahl Abends, im Sommer um 8 und im Winrer um 6 Uhr bey dem jedesmahl angewiesenen Herrn Depntirtw cinrcichen, oder durch einen seiner Leute, auf den er sich vorzüglich verlassen kann, einreichen lassen, und dabey eine solche Ge nauigkeit und Ordnung beobachten, daß, wenn über kurz oder lang über dm Nahmen oder Aufenthalt eines bey ihm einlogirt gewesenen Fremden Frage entstehet, dieser Zcttul nachgesehen werden könne, und dabey keine Unrichtig keit wahrgenommcn werde. Im Fall binnen 24 Stunden kein Fremder in einem Gasthofe übernach tet hätte, ist kein gedruckter Zettul, sondern ein geschriebener Vacatschein ein- zureichcn. 5) Beym Abgänge eines Fremden, es sty nun, daß er gänzlich von hier abreise, oder seine Wohnung verändere, ist derselbe in dem ersten Falle, wohin er zu reisen gedenke? und im lcztcrn, in welchen Gasthof oder welches Privat haus er ziehe? zu befragen, und solches, ingleichen mit was für Gelegenheit, und an welchem Tage er abgcreiset sey? auch wie lange er sich aufgehalten? von dem Wirthe anzumerken, und von den binnen 24 Stunden abgegangenen Fremden, jedesmal Abends bey Abgabe vorermeldter Ankunfts- oder Melde- Zettuls ein vollständiges Verzeichniß nach dem vorgeschriebenen Schema an die bekannt geinachte Behörde abzugeben.