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5) dergleichen Logis-Zettul bald nach dessen Empfang dem Gassenmeister vorzuzeigen, und so lange er den darinnen genannten Micthmann bey sich har, an sich zu behalten, auch bey vorkommenden Visitationen, oder sonst, damit sich zu legirimiren, und solchen beym Auszüge des Hausmanns, nach davon gemachter Anzeige beim Gassenmeister, zur Stcuerstube zurückzugebcn. Ob wir auch wohl 6) das Vertrauen faßen, daß sämtliche Hauswirthe unsre hierunter auf das allgemeine Beste gerichtete Absicht nicht verkennen, und daher möglichst zu befördern, beflißen si'yn werden; so hat hat jedoch derjenige, welcher besonders die unter No. i. z und 4. enthaltene Vorschriften nicht beobachtet, nach Befin den der Umstände eine Geldbuße von einem bis zwey neuen Schocken, oder ver- hälrnißmäßiger Gefängnißstrafe, auch, wenn etwa der Hausmann zum Aus ziehen genothiget würde, daß ihm, dem Wirrbe, zu dem bedungenen Mieth- Gclde weiter nicht, als auf die Zeit der wirklich inne gehabten Wohnung solle verhelfen werden, zu gewärtigen. H. Nachdem auch höchsten Ort6 gewisse allgemeine Vorschriften, wegen Anmeldung der ankommenden Fremden in den Gasthöfen und Privat-Wohnungen, so wie bey deren Abgänge, abgefaßet, und vermittelst hoher Ober-Amtö Verordnung derselben Befolgung anbefohlen worden; so soll bis auf weiteres O jedweder Wirth, der Fremde aufnimmt oder beherberget, sofort nach erfolgter Ankunft eines Fremden, der bey ihm zu übernachten gedenket, cs mag nun derselbe sich nur einen oder mehrere Tage und Wochen allhier auf halten wollen, selbigem einen nach einem höchsten Orts vorgcfchricbcnen Sche ma eingerichteten Zettul nach Beschaffenheit des Fremden, in deutscher oder französischer Sprache verlegen, und ihn ersuchen, feinen vollständigen Tauf und Gefchlcchts-Nahmen, ingleichen seine Bedienung, Charakter oder Gewer be, das Land und den Ort, wo er herkommt, die Anzahl der bey sich haben den Personen, die Gelegenheit, mit der er hier angckommcn, und die Zeit, die er ohngefchr zu bleiben gedenket, unter den gehörigen Rubrickcn eigenhän dig aufzuzeichnen, und dafern derselbe sich dessen weigern sollte, so hat er ihm zwar auf die glimpflichste und bescheidenste Art, daß solches höchsten Orts an befohlen fey, und in der Stadt durchgängig auf diese Maaße beobachtet werden müsse, vorzustellen, bey fernerer Verweigerung aber sofort bey der Obrigkeit Anzeige zu thun. Auch ist dieser Zettul sodann von dem Wirthe selbst, mit Hinzufügung des Damms zu unterschreiben. 2) Unter dem Nahmen eines Fremden wird jeder verstanden, der nicht wesentlich allhier wohnet, und entweder von einem andern auswärtigen oder inländischen Orte an demselben Tage hieher gekommen, oder bereits in einem