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HQir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görliz fügen zu Erneuer-und Einschärffung, verwe gen Ein- und Aufnahme der Hausleute und Fremden? so wohl unterm i?. Marz 1772. als aufhöchsten Befehl,unterm i8tcn Iun. 179g erlassenen obrigkeitlichen Verordnungen, hiermit jeder- mannigllch, insbesondere aber sämtlichen Hauswirthcn, in der uns anvcrtrautcn Stadt, zu wissen, und es ergehet hierdurch unser ernstes Ermahnen, daß, waszuförderst i) die Haus - und Miethleute betrift, r) jeder Hauswirth, welchen: zwar, nach wie vor freiftcher, von den in seinem Haust befindlichen Stuben, Kammern und Behälrnißen, nach eigenem Gefallen, viel oder wenig, auf kurze oder langeZeit an Einheimische oder Frem de zu vcrmiethcn, vor würklichcr Einnehmung einesMiethmanns, wes Ge schlechts und Standes derselbe sty, solchen auf der «teuer-Stube, an ein ein der gewöhnlichen «teucr-Tage Vormittags zwischen 11 und 12 Uhr bcy dem von uns hierzu ernannten Herrn Deputaten anmelde, von diesem einen eigen händig unterschriebenen Logis-Zettul ohnentgeldlich, oder bey vorkommcndcn Bedenklichkeiten andere Weisung erwarte, ohne Logis-Zettul aber schlechter dings Niemanden zur Miethe einnehme, oder über die darinnen bestimmte Zeit in Wohnung behalte. Und 2) damit diejenigen, welche dergleichen Logis-Zettul Molen, desto weni ger aufgchaltcn werden, oder einander selbst hindern mögen, hat jeder Wirth, so dessen bedarf, besonders an den gewöhnlichen Miethzeiten zum Termin Ostern und Michael, sich in Zeiten anzugebcn, und damit nicht bis auf den leztcn Tag vor Einnehmung des Hausmanns anzustehen. Wie hiernächst z) jeden:, in Hofnung, daß hierunter weder den privilcgirten Gasthöfen nachteiliger Eintrag geschehen, noch anders Ungebührniß verhangen werde, fernerhin nachgelassen bleibet, stine zum Besuch oder in Verrichtungen anhe- rokommenden Anverwandten und Freunde auf kurze Zeit, ohne Anmeldung, in sein Haus oder in Miethe habende Wohnung aufzunehmen; so ist doch, damit unter solchem Vorwand der Endzweck guter Ordnung und öffentlicher Sicherheit nicht verfehlet werde, wenn deren Aufenthalt länger langer als 14 Tage dauern sollte, solches vor deren Ablauf von dem Wirthe gleichfalls anzu melden, und mit solchen, wie mit wirklichen Miethleuten zu gebahren. Auch soll 4) jeder Hauswirth Acht haben, daß die bey ihm wohnenden Miethleute, nicht etwa andere zu ihrer Familie nicht gehörige Personen in die zur Miethe mne habenden Behältnisse, ohne unsere Vergünstigung aufnehmen, vielmehr haben sie, die Wirthe, solchenfalls das nöthige anzuzeigen, und in Zeiten einen Logis-Zettel anznschaffen. Jeder Wirth hat 5) der-