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Wir bezogen wieder unseren Posten. Ich schickte Martin mit einer Meldung nach Eshowe. und als ein Eingeborener mir das Anrücken eines Kommandos meldete, schickte ich auch noch den zweiten, Elliot. Damit war mein Regiment aufgelöst. Allein blieb ich auf verlorenem Posten. Nur drei unbewaffnete Eingeborene hatte ich noch bei mir. Jetzt kam ich mir wie ein Held vor. Die Nacht verlief ruhig. Am Morgen aber wurde mir das Anrücken des Kommandos gemeldet. Es mag gegen 11 Uhr gewesen sein, als sich ein kleines Burenkommando in unregelmäßigen Haufen aus dem Engpaß zwischen den Hügeln, aus den vor einigen Tagen auch die eng lischen Truppen gekommen waren, ergoß. Jetzt hieß es handeln! Meine Meldungen waren ordnungsgemäß abgegangen, und da noch kein Ersatz eingetroffen war, mußte ich versuchen, die Buren aufzuhalten. Ich kam auf eine gute Idee. Meine Kame raden hatten, um leichter zu reiten, ihre Karabiner zurückgelas- sen. Die Polizisten sollten sie zurückbringen, im Falle daß wir flüchten mußten. Ich hatte jetzt drei Karabiner, und im Store fand ich noch drei Martino-Henri mit rauchstarkon Patronen. Meine schwarzen Polizisten durften nicht schießen, aber nie war gesagt worden, daß sie keine Gewehre laden durften. Ich baute nun meine sechs Gewehre so ein, daß sie über den Hügel hinwegschauten, und als die Buren auf etwa 1500 Meter heran gekommen waren, eröffnet« ich das Feuer. Es war natürlich viel zu weit, um irgendeine Gefahr für sie zu bedeuten. Dazu kam auch noch, daß ich ja gar nicht zielen konnte, sondern ich ließ von den Schwarzen laden und schoß dann so schnell ab wie ich konnte. Hierdurch entstand ein unruhiges Salvenfeuer. Zu mei nem Erstaunen bemerkte ich, daß die Buren ausschwärmten und ebenfalls zu feuern begannen. Da ich gedeckt hinter dem Hügel lag, bedeutete es für mich natürlich keine Gefahr. Ich knallte tüchtig drauflos, und dann geschah das große Wunder: die Bu ren gingen zu ihren Pferden zurück, saßen auf und ritten davon. Ich hatte die Schlacht gewonnen. Kein Bur ließ sich mehr sehen. Es wurde Nachmittag. Alles blieb ruhig. Gegen Abend kam die Verstärkung, geführt von meinem alten Freunde, dem langen Rittmeister F. Auf seine Frage antwortete ich stramm: „Ich habe die Buren geschlagen und in die Flucht getrieben." Und da er mich immer als eine Art Adoptivsohn behandelte, bekam ich prompt eine hinter die Ohren. Das war der Dank für meine Heldentat. Mein Ehrgefühl war gekränkt. Nochmals sagte ich in vollem Ernst: „Es ist aber doch wahr, ich habe die Buren in die Flucht getrieben." Da ließ er sich genau Bericht geben. Ich führte ihn stolz zu meiner Artilleriestellung. Da fing er an zu lachen und sagte: „Bismarck", denn nachdem der Oberst M. mir diesen Namen gegeben hatte, fing auch er an, mich so zu nennen, „du hast doch immer dumme Streiche im Kopf, aber manchmal sind deine Streiche auch ganz genial. Ich werde von deiner Tat dem Regiment Mitteilung machen." So kam es. daß Ich durch einen dummen Streich nicht wie sonst zu einer Bestrafung kam, sondern ehrenvoll im Regiments befehl genannt wurde. Nun fühlte ich mich richtig als Held.... Ll/Zara/uc/io Lu/rroobo. u. OeLo/-ar/o/i»ir/odo »«»»»»«»»»» V//V Laote Toedo /. X/rarckecLoo No,,/,e,o /H/o/it^ookoorto/ts, Lkok/o aoct k/mbsoFo» Vas keekt 6es Krattkakrers I7ei»erl»olen vor» Strafendst»»«»» änrck Krakikatirreuzv Ueber die Pflichten, die den Kraftfahrer beim Ueberholen von Straßenbahnen treffen, sind vielfach di« Automobilisten wie auch die Straßenbahner nicht genügend unterrichtet. Miß verständnisse führen dann zu Anzeigen und diese wiÄ>er zu ge richtlichen Verfahren, die bet Kenntnis der Rechtslage vermeid bar sind. Eine ausklärende Darstellung der Rechtslage erscheint daher angebracht. Die Rechtslage für die Fahrweise des Automobilisten ge genüber Straßenbahnen normiert 8 23 Abs. 1 Satz 2 und 8 23 Abs. 2 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 18. 3. 1028. Nach diesen Vorschriften sind zunächst Schienenfahrzeuge rechts zu überholen, es sei denn, daß der Abstand zwischen dem Schienenfahrzrug und dem rechten Wegerand ein Rechtsüber holen nicht zuläßt. In letzterem Fall« darf also der Kraft fahrer wie auch sonst gegenüber anderen eingeholten Wege- Lenutzern auf der linken Seite überholen. Jedoch muß hier betont werden, daß ein solches Linksllberholen nur die Aus nahme darstellt und nur gestattet ist, wenn der vorerwähnte lsi tatsächliche Zwischenraum mit Rück ein .t auf die Oertlichkeit Rechtsausweichcn nicht ermöglicht, wenn also die Geleise der Straßenbahn soweit nach rechts liegen, daß sie keinen Raum zum Vorbeifabren auf der rechten Seite lassen. Maßgebend ist also lediglich die objektive Lage der Geleise. Liegen daher die Geleise so, daß sie genügend Platz zum Rechtsüberholen lasten, so muß rechts und darf nichts links überholt werden, selbst dann nicht, wenn ein Rechtsüberholen im Augenblicke um deswillen unmöglich ist, weil sich auf der rechten Seite ein Hindernis, z. B. ein Fahrzeug befindet. In solchem Falle muß der Auto mobilist, selbst wenn durch ein Linksüberholen eine Gefährdung nicht eintretcn würde, was jedoch vielfach der Fall ist, mit sei nem Wagen solange warten, bis ihm ein Ueberholen auf der rechten Straßenseite möglich ist. Die Verpflichtung des Rechts überholens von Straßenbahnen gilt auch für Einbahnstraßen. Ein Ueberholen liegt aber nur dann vor, wenn „der Kraft fahrer die Straßenbahn in der Fortbewegung nach der gleichen Richtung hinter sich läßt, so daß er ihr vorauskommt, und zwar vor ihr an einen vorwärts gelegenen Punkt gelangt". Es rann also eine Straßenbahn, die nicht alsbald nach dem vorbeifahrenden Kraftfahrer sich selbst wieder in Bewegung seht, sondern stehen bleiben will, nicht überholt werden. Es darf daher auch der Kraftfahrer an einer Straßenbahn, die zur Re serve aufgestellt ist, und erst später benutzt werden soll, auf der linken Seit« vorbeifahren. Die Verpflichtung des Rechtsüber holens bezieht sich jedoch nicht bloß auf die Ueberholung einge holter. mithin in Bewegung befindlicher Straßenbahnen, son dern auch auf solche Straßenbahnen, die in kurzer Unterbrechung der Fahrt auf der Wegestrecke halten, namentlich also auch auf die an einer Haltestelle haltenden Straßenbahnen (so OLK. Hamburg vom 27. 6. 1927 in DNZ. 1927 Nr. 995 und vom 20. 10. 1927 in HRR. 1928 Nr. 585). Im Falle des Ueber- holens darf mit dem Wiedereinbicgen auf die ursprüngliche Fahrtrichtung erst begonnen werden, wenn dies ohne Gefähr dung der überholten Straßenbahn möglich ist sstehe 8 23 Abs. 3 der Verordnung). Andererseits darf aber auch der Führer der überholten Straßenbahn das Wiedcreinbiegen in die normale Fahrbahn nicht dadurch vereiteln oder erschweren, daß er plötz lich seine Fahrtgeschwindigkeit vergrößert (stehe auch Eolto. Arch. 71 S. 178). Für das Vorbeifahren an haltenden Straßenbahnen gilt sodann eine Besonderheit, wenn das Halten der Straßenbahn an Haltestellen erfolgt. Es dürfen nämlich an einer Haltestelle haltende Schiencnfahrzeuge auf der Seite, auf der die Fahr gäste ein- und aussteigen, nur in Schrittgeschwindigkeit und . lgc nur in einem solchen seitlichen Abstand überholt werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Eine Ucbertretung die ses Tatbestandes, der an sich ein Vorbeifahren gestattet, ist schon dann gegeben, wenn eines der Erfordernisse: Schrittfahren und Zwischcnraumhalicn nicht beachtet ist. Denn es handelt sich hier um zwei begrifflich verschiedene Tatbestände, für die ge meinsam ist, daß die aus- und einstcigcndcn Fahrgäste der Straßenbahn gesichert sein sollen sOLG. Naumburg in DRZ. 1929 Nr 555). Dabei gilt diese Vorschrift ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein Aus- und Einsteigeverkehr stattsindet oder des " neben dem Gleis eine Schutzinsel für den Fahrgastverkehr liegt. E» muß also in jedem Falle an einer an einer Haltestelle haltenden Elektrischen in entsprechendem seitlichen Abstand und in Schritt geschwindigkeit vorbeigefahren werden, ohne Rücksicht daraus, ob Fahrgäste gefährdet werden oder nicht. Was unter seit- lichem Abstand zu verstehen ist, normiert das Gesetz nicht; man wird einen Abstand fordern müssen, der dem Fahrgast die Mög- lichkeit beläßt, sich bequem Müschen Fahrzeug und Straßen- bahn aufhalten zu können (Lechner: Die Kraftfahrzeuggesctz- gebung 1927 S. 293). In Schrittgeschwindigkeit bewegt sich ein Fahrzeug dann, wenn es sich „im Schritt eines gehenden erwachsenen Menschen oder eines im Schritt fahrenden Fuhr werks fortbewegt" (5—0 Kilometer; keinesfalls 10 Kilometer). Die vorerwähnte Sondervorschrift gilt aber nur gegenüber Straßenbahnen, die an Haltestellen halten. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf ein Halten der Bahn an anderen Stellen dürfte mit Recht abzulehnen sein, da anderenfalls eine Lahm- legung des Autoverkehrs als eines Schnellverkehrs zu besorgen wäre. Lin „Halten" einer Straßenbahn ist aber nicht nur an. zunehmen, wenn die Straßenbahn endgültig still steht; es sind vielmehr auch schon die Auslaufsbewegungen des gebremsten Wagens als „Halten" im Sinne der angeführten Bestimmungen anzusprechen. Das OLE. Hamburg führt in einer Entscheidung vom 17.10.1927 zutreffend aus, daß nur bei solcher Auslegung die Interessen des Verkehrs, zu denen auch eine schnelle reibungslose Abwicklung des Straßenverkehrs gehört, gebührende Berück sichtigung finden können; insbesondere könne dem Publikum im Intereste der beschleunigten Abwicklung des Verkehrs nicht ver wehrt werden, den ihm sonst nicht sreigegebcnen Straßendamin schon dann zu betreten, wenn der Straßenbahnwagen sich bremsend der Haltestelle nähert. Es muß also der Kraftfahrer sck>on beim Einsetzen der Auslaufsbewegungen Schrittgeschwindigkeit und angemessenen Abstand wahren. Weitergehende Beschränkungen bezüglich des Ueberholens von Straßenbahnen können durch örtliche Polizeivorschriften allgemeinhin nicht getroffen werden (OLE. Dresden in DRZ. 1929 Nr. 543). Insbesondere wäre eine Polizeiverwaltung nicht befugt, im Wege der Nolizci- verordnung das Ueberholen von haltenden Straßenbahnen, denen Fahrgäste entsteigen oder in die Fahrgäste einstcigen, all- gemeinhin zu verbieten; denn auch hier geht Reichsrccht dem Landesrecht vor. Wohl aber könnte gemäß Paragraph 30 der Krastfahrzeugvcrordnung eine örtliche Polizeiverwaltung für eine bestimmte Haltestelle das Ueberholen untersagen. Auch ist die Polizeiverwaltung für befugt zu erachten, da« Spurhalten, wie überhaupt das Befahren des Straßenbahn körpers in ber Längsrichtung zu verbieten sOLG. Hamburg vom 7. 3. 1927 in DRZ. 1927 S 342). Im übrigen haben nach Para graph 25 Abs. 2 aaO. Kraftfahrzeuge, die sich auf Schienengeleis« befinden, diese bei Annäherung von Schienenfahrzeugcn un verzüglich zu räumen. zu erwarten ist, und deshalb konkrete Gefahr besteht, und ob l Straßenbahn und Kraftwagen sind gleichberechtigte Weg» Lenutzer. Daraus folgt, was allerdings nicht unbestritten mar, daß die Straßenbahn gegenüber dem Kraftwagen kein Vor fahrtsrecht hat; denn auch die Straßenbahn ist „ein Fahrzeug" im Sinne des Paragraphen 24 der Kraftfahrzeugverordnuiig; nach Paragraph 24 hat aber an Kreuzungen und Einmündungen von Wegen unbeschadet der vom Polizeibeamten im Einzclsall zu treffenden Anordnungen das auf einem Hauptverkehrswege sich bewegende Kraftfahrzeug die Vorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug, also auch einer Straßenbahn; im übrigen hat das von rechts kommende Fahr zeug die Vorfahrt. Jedoch wird hier der Kraftfahrer, selbst wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen und sich von dem Vorwürfe einer fahrlässigen Transportgefährdung freihalten müssen. Meist wird auch die Straße, auf der die Straßenbahn verkehrt, der Hauptverkehrsweg sein. Zum Schlüsse sei noch bemerkt, daß das Recht des Kraft fahrers zum Ueberholen der Straßenbahn nicht die Befugnis- gibt, beim Ueberholen einer schnell sich fortbcwcgenden Straßen bahn die für den geschlossenen Ortsteil maßgebliche Höchst- geschwindigkcit zu überschreiten. ^iritsgoriclrtsnat Uv. Sekovn, Dann. kiluk Du vrok. «tsuts«l»vraevus-0pvrvrivn- VonNIm von vr. Willi wollt m» Lksrlolle /lncier, prilr 5cku1r Uisltei' Isntten V/ocbentiigs 4. >/§ 7. >/g9 Utir, Fonntags 3. 5. 7. a ickr 1. U/ocke vevlängevt: W kivksnaOswsIii'sSpi'vvktiln, Drevkus kln« üegedenkelt. 6!« «Ile gsnr» u/elt sul- koreken IleK mit Hi-itr Xortnei-» Orek» lNorkelm slVer^tsus: 4.1)0. V.l S, V.3V 8oniUtn-8 3, S. 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