Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Untertitel
[Görlitz den 26. Januar. 1732]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1732]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.51
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
UnterschleiffS bey Vcrmeydung ernster Straffe nicht etlvan Tages oder Abends zuvor, sondern erst Sonnabends frühe das geschlachtete Fleisch zur Stadt bringen, auf denen ange wiesencn Stellen zu feilen Kauffe auslegen, und, wie vor Alters bräuchlich, SommerS-Zcit biß früh um 9. Uhr, und,Winters- Zeit biß um io. UhrVormittageö feil haben, dasjenige Fleisch auch » welches sic binnen denen auögcsetztcn Stunden nicht ver lausten können, wiederum aufs Land mit hinaus nehmen, keincöweges aber selbiges mit selbigen in der Stabt und denen Vor-Städten haußiren oder cö einlegcn, widrigen Falls derjenige, welcher hierüber betroffen wird, nicht nur mihHin- lvegnehmung des Fleisches bestraftet, sondern auch dasern er hiervon nicht abstünde, mit empfindlicher Geld-Straffe, ja gäntzlicher Aufhebung der crtheilten Vergünstigung angesehen werden soll. D ßr! W 7.) Gleichwie nun nicht zu zweiflcn, es werde das Fleischhauer- Hand-Wcrck durch genaue Beobachtung dessen, was dem- selben zum besten vorstehender masten verordnet worden ist, sich einiger Massen erhöhten: Also wird selbiges krafft dieses von Obrigkeits wegen nochmahls bedeutet und ermahnet, ge meine Stadt sowohl arm als reich jederzeit mit guten und taug lichen Fleische zu versorgm, niemanden zu übertheuren oder im Gewichte zu vervortheilen, auf den Fall einer diesertwegen vor kommenden gegründeten Beschwer aber gewärtig zu seyn, daß obige Verordnung gantz oder zum Thetl aufgehoben und geän dert werden solle. Zu mehrern Uhrkund dessen, und damit sol ches zu jedermanns Wiffensthafft gelangen, mithin vor Straffe und Schaden sich hüten möge, so sind die obangezogene Rath- Schlüffe in gegenwärtiges gedrucktes karem verfasset und an- bey beliebet worden, solches vermittelst öffentlichen Anschlages zu behöriger Beobachtung zu publiciren. So geschehen Görlitz den.26. januar. !7Z2.