Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Untertitel
[Görlitz den 26. Januar. 1732]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1732]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.51
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
z.)Das Gesinde derer HandwerckS-Leuthe hingegen und alle andere, welche kein Bürger-Recht erlanget, können sich des Hausschlachten, als eines bloß der Bürgerschafft zustehendcn nicht anmasscn, sondern sind gehalten das bedür fende Fleisch bey hiesigen Fleischhauern, oder Sonnabends bey denen verpflichteten Land Fleischern zu erkauffcn. So viel hierncchst 4.) Die Besitzer derer allhiesigen Gast-Höfe, oder statt ihrer die Pachter dcrerstlbcn anlanger: So ist ihnen zwar erlaubetzu ihrer Haushaltung jährlich zweyRindcr, zwey gemaste und zwey Esse- Schweine durch hiesige Stadt-Meister schlachten zu lassen, auch haben sie mit denen kleinen Nüßcrn, ohngeachtet dicß- falls keine gewisse Zahl gesetzct wird, gute Masse und Ord nung zu halten, iedoch sind selbige keineöwegcs befugt, der gleichen kleine Nüßer selbst zu schlachten, oder gekochtes und gebratenes Fleisch aufferm Hause und über die Gasse ein- tzeln und Groschen weise zu verkauffen; dargegen ihnen unver- wehret bleibet, eine oder mehrere Schüsseln gekochtes oder ge bratenes Fleisch, wann solches bestellet wird, ingleichen, wann reisende, oder auch allhier sich aufhaltende Personen von ho her und mittler Lon^uon, Teller-Weise gekochtes oder ge bratenes Fleisch auf die Stube sich hohlen lassen, auch ausser dem Hause über die Gasse zu verkauffen; Der Speisung des gemeinen! Land-Voickeö hingegen, welches in keinem Gast- Hofe einzukehrcn pfleget, haben sie sich gantzlichzu enthalten, und selbrge auf die Jahr-Küchen zu weisen. 5. ) Und ob zwar E E. Rath Bedencken traget, den freyen Käl ber-Marckt gebcthener Massen abzuschaffen; So verordnet Derselbe dennoch Krafft dieses bey Straffe, daß die Käl ber iedesmahl auf öffentlichen Marckt zu feilen Kauffe ge bracht, mW nicht auf denen Gaffen, oder wohl gar in de nen Vor-Städten vor-und aufgekauffet werden sollen. 6. ) Gleicher Gestalt wird denen verpflichteten Dorff-Fleischern oder so genannten Keulern zwar fernerhin noch gelassen, Wöchentlich des Sonnabends ein Rind und acht Nüffer mciulivc des Schweines in die Stadt zu feilen Kauffe zufüh ren, iedoch sollen selbige zu Verhütung des sonst bejorglichen Unter-