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den zu entrichten ausser Standes sich befände, die Übertragung desselben auf die übrige Bürgcrschafft am Ende verfallen würde: So haben wir dem beschehenen Suchen statt zugeben kein Bedru cken gefunden, und verordnen demnach nach Anleitung derer ob- anaezogenen Rath-Schlüsse, daß 1. ) Alle und iede Ausländische und Frembde, so den Vieh-Han del treiben, das Rind - und Schwein - Vieh langer nicht, dann die nechsten zwey Tage nach ihrer Anherkunfft, zu ver- kauffcn und zu verhandeln berechtiget scyn, nach Verlaust dieser Zeit aber der Handel mit dergleichen Viche bey Ver lust desselben, oder andern willkührlichen Bestrassung, nicht weiter gestattet, noch solches von jemanden bey der Stadt behauset oder beherberget werden soll. Und ob zwar einem 2. ) Jeden HauS-Wirthe nach Maßgebung derer mehrerwehnten Fleischhauer-Handwercke von Unfern Vorfahren am RathS- Stuhle bereits 1565. crthciltcn JnnungS-.^ucul nach, wie vor, vergönnet wird; zu seines Hauses Nothdurfft jährlich ein Rind, ein Speck-Schwein und zwey Esse- Schweine, ingleichen drey Nüßcr, (an welche letztere Zahl iedoch diejenigen, welche eigene grosse Haushaltungen führen, und auf ihren Güthern, Gärthen und Forwcrgcn ihr eigen Vieh ziehen, nicht gebunden sind) schlachten zu lassen: so ist dennochnichterlaubet, daßzwey, drey oder mehrWirthe zusam men schlachten mögen, außer, was das Rind-Vieh anlanget, mmaffen denn derjenige, welcher hierwiedcr zu handeln, oder so gar unter dem Vorwand des BedürffnißcS zur eige nen Haußhaltung dergleichen geschlachtetes Fleisch an andere zu verkauffen, zu vertauschen, oder an Zahlungs statt zu ge ben sich unternehmen würde, diesertwegen mit unnachblei- bender Straffe angesehen werden soll. Zu dem Ende ein je der Meister derer Fleischhauer schuldig, jährlich ein gewissen- haffteS Verzeichniß desjenigen Viehes, nach seinen unterschie denen 8orien, welches er das gantze Jahr über in der Stadt und Vor-Städten geschlachtet, nebst Benennung deS Wirths oder Hauß-Mannes dem Handwercke zu zustellen , in dessen Unterlassung aber, oder dafern er diesfalls etwas verschwei gen würde, gewärtig zu seyn, daß er, nach beschehener Über führung iedeSmahl um i. Schock, auch nach Befinden um 2. z. biß ^.Schock von dem Handwercke in Bcyseyn des Herrn Raths-Ocxumten bestraffet werden tolle. z.DaS Pl D tty! Dk Mi ftll Ol dililcli all DM Wi Mlri rdcr