Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Untertitel
[Görlitz den 26. Januar. 1732]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1732]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.51
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
«M E« stcr und U« lhManne der Stadt Görlitz fügen E. löblichen Bürgerschafft auch allen übri gen unter Unser juribcknion, so wohl in der Stadt, als in denen verschlossenen und unverschlossenen Vor-Städten befindlichen Jnn- wohnern hierdurch zu wissen, was gestalt die geschwornen Aelte§ sten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachscnden Verfall ihrer Nahrung, in wel chen sie durch die überhand nehmende heimliche Einschleppung des Dorff-Fleisches, ingleichen das so genannte Haus-Schlach ten und andere Beeinträchtigungen nach und nach versetzet wor den, zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zu gleich beweglichste gcbethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte rurb>3lione8 Obrigkeitlichen Schutz leisten, und, damit niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen Anlaß nehmen könne, den Anhalt ihrer conlirmüten Handwercks-/Ucicul, auch in vorigen UNd neuernZeiten crgangne Occrctorum V0N I Z.t>Ioveml)r. 1674. I2.äpr. 1681.1 1724. Ulld2Z.8cpccmbr. cju;6. durch öffentlichen Druck bekannt machen möchten. Wann Wir dann von Obrigkeitlichen Ambts wegen dabin zu sehen Uns verbunden erachten, daß obgesagtes Handwerck derer Fleischhauer zu em pfindlichen Verlust des gemeinen Stadt-Wesens, weil selbiges in guten und bösen Zeiten gemeine Stadt mit tüchtigen und genungsa- men Fleische zu versorgen, und solches einem wie den andern um billigen Preisse zu verkauffen schuldig, nicht vollends gantzlich zu Grunde gehen möchte, indem nicht nur der natürlichen Billigkeit und denen Rechten gemäß, daß keiner Zunfft die ihr zustehende Nahrungs-Mittel geschwachet oder entzogen, werden sollen, son dern auch, wenn ein solches Mittel in dergestaltigeS Unvermögen verfiele, daß es die Landes-Herrlichen.und Bürgerlichen Abga ben