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IZM kK < ' ^ I l ' ' I I Die Kriegsbeschädigten Zur Notverordnung iiber die Aenderung des Rechts der Kriegsbeschädigten. Von Geheimem Negierungsrat Dr. Max Pachter, Berlin. Tie auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsver fassung am 2». Juli d. I. „zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände" erlassene Verord nung des Reichspräsidenten (sog. „Notverordnung") bringt in ihrem 4. Abschnitt (und zwar in Titel 2: Artikel 1 bis 8) auch Bestimmungen, die sich mit dem Recht der Kriegs beschädigte» auf Versorgung befassen und die das bis herige Recht ganz erheblich ändern. Der Zweck der nachfolgenden Zeilen soll sein, zu untersuchen, ob auf dem fraglichen Rechtsgebiet eine Not verordnung nötig war. Tavei ist es erforderlich, auf die beiden Novellen und ihre Begründung einzugehen, die die Neichsregierung dem aufgelösten Reichstag Ende Juni d. I. hatte zugehen lassen, und die eine Aenderung des materiellen Rechts der Kriegsbeschädigten (des sogenann ten „Reichsversorgungsgesetzes") und des formellen Rechts dieser Personen auf Durchführung ihrer Ansprüche (des sog. Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen) im Auge hatten. Denn diese beiden Novellen, welche die bisherige Rechtslage viel weitergehend zu ändern beab sichtigten als es die Notverordnung getan hat, bieten auch die Grundlage für die Notverordnung, und aus der Begründung zu diesen Novellen und aus den Ver handlungen des Reichstags über sie ergeben sich auch die Gründe, die zu der Notverordnung geführt haben, da die Notverordnung selbst ohne eine Begründung erlassen worden ist. Natürlich kann es nicht die Absicht der nach folgenden Darlegungen sein, ganz eingehend die einzelnen Vorschriften dieser beiden (in der 2. Lesung vom Reichs tag bereits genehmigt gewesenen) Novellen zu behandeln; das mutz gegebenenfalls einer Be sprechung in einer Fachzeitschrift Vorbehalten bleiben. Hier sollen nur im grotzen und ganzen die Zwecke und Ziele aufgezeigt werden, die das Neichskabinett mit diesen beiden Novellen — und also auch mit der nunmehr erlassenen Notverordnung beabsichtigte. Der Inhalt dieses Teils der Notverord nung lützt sich kurz dahin zusammenfassen: sie brincst zwei sehr wichtige Neuerungen (vielleicht dre wich tigsten mit dem Jahr 1920!) auf dem Gebiete des Rechts der Kriegsbeschädigten. Erstens, eine Aenderung des materiel len Rechts- danach sollen bis auf weiteres Neu- antrüge von Kriegsteilnehmern nach dem 28. Juli d. I. (dem Tage nach der Verkündung der Verordnung) nicht mehr zugelassen werden; diejenigen Kriegsteil nehmer, welä)e a m 81. Juli 193» wegen eines Kriegs leidens eine Rente bezogen, haben auch künftig weiter einen Anspruch auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung dieses Leidens; wenn sie eine Rente am 81. Juli 1980 nicht bezogen haben, aber Dienstbeschädi- gung für eine Kriegsbeschädigung anerkannt war, dann kann ihnen, ebenso wie denjenigen Kriegsopfern, welche am 31. Juli 1980 eine Rente bezogen haben und jetzt wegen einer anderen, mit dem bisherigen Kriegsleiden im Zusammenhang stehenden Gesundheitsstörung ein« Erhöhung ihrer Rente verlangen, aus dem freien Willen des Reichsfiskus — ohne Rechtsanspruch — eine N«nt>e bzw. eine höhere N«nte bewilligt werden. Wenn in diesen letzteren Fällen ein Antrag eine, Kriegsteilnehmers von dem zuständigen Versorgungsamt abgelehnt worden ist, so kann er also künftig nicht mehr die Berufung an das Versorgungsgericht einlegen, sondern nur noch die Ent scheidung des Hauptversorgungsamts anrufen. — Zwei tens wird das Rechtsmittel, mit dem die letzte Instanz, das Reichsversorgungsgericht (das bayer. Ländesversor« gungsgericht) angerufen werden kann, nämlich der Rekurs, ganz erheblich eingeschränkt; so sollen z. B. künftig di« Ansprüche auf Elternrente. Ausaleicbszulaae. Frnueu- zuiage, rnnoerzulkyr, vrrszmage uns «eamrenschekn nicht mehr rekursfähig sein. Von besonderer Wichtigkeit für die Beurteilung der Notverordnung sind die Ausführungen, die der Reichs- arbeitsminist«r Dr. Stege rwald bei Einbringung der beiden Novellen rm Reichstag — am 28. Juni 1980 — gemacht hat; sie seien deshalb in folgendem rm wesentlichen wörtlich wiedergegeben; Herr Dr. Stegerwald führte aus, daß die beiden Novellen einen Antrag des Haushalts« ausschusfes des Reichstages verwirklichen, wonach .church geeignete gesetzgeberische Matznahmen das Verfahren in Versorgungssachen beschleunigt und vereinfacht und nach dem Vorbild anderer am Krieg beteiligter Staaten der Kreis der Versorgungsberechtigten tunlichst festge legt werden soll". Herr Dr. Stegerwald hat dann weiter dargelegt, datz „abgesehen von der Beseitigung gewisser Mitzstände. die sich aus mißbräuchlicher Anwendung des Gesetzes ergeben hatten (nämlich bei der Heilbehandlung, wo aber die Notverordnung den bisherigen Nechtszustand berbehalten hat) weder ein Abbau der Leistungen gegen über den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen herbei geführt wird, noch eine Aenderung im grundsätzlichen Auf bau des Verfahrens eintritt. Herr Dr. Stegerwald fuhr dann wörtlich fort: „Zweck und Ziel der Novellen ist es, im wohlverstan denen Interesse der wirklich Kriegsbeschädigten das Verfahren vor den Vermallängs- und Versorgungsgerichtsiiistcmzen von der völlig unproduktiven Arbeit frei zu machen, die die Behandlung gänzlich aussichtsloser oder rechtlich zweifelsfreier Anträge bis her mir sich gebracht hat; dadurch soll das schon wiederholt ver geblich unternommene Bemühen zum Erfolg geführt werden," die Behandlung eines Antrags bis zu seiner letzten Entschei dung in angemessener Frist zu gewährleisten. Dem obersten Gericht, das von der Belastung mit Tatfragen einfachen In halts befreit worden mutz, soll wieder di« Möglichkeit gegeben werden, die Rolle in der Rechtsprechung zu spielen, die ihm in der Hauptsache zukommt, nämlich, für die Rechtseinheit zu sor gen. Auf versorgungsrechtlicheip Gebiet tut die Novelle den Schritt, den andere am Weltkrieg beteiligte Staaten schon seit Jahren hinter sich haben, nämlich, eine Äusschlutzfrist zu setzen für die Geltendmachung neuer Rentenansprüche. Die Reichs- regierung ist der Auffassung, datz in einer solchen M-atznahme 12 bis 16 Jahre nach Kriegsende nichts Unsoziales zu finden ist. Was andere, siegreiche Staaten mit sicherer fundierten Finan zen mit ihrem Dankgefllhl gegenüber den Kriegsbeschädigten haben vereinbaren können, das kann auch dem verarmten Deutschland nicht als mangelnde Dankbarkeit ausaelegt werden. Angesichts der gesamten Finanzlage des Reichs und im beson deren Hinblick auf die Entwicklung der Ausgaben für Derisor- gung ist ein weiteres Hinausschieben einer solchen Fristversctzung nicht zu verantworten, besonders dann nicht, wenn man noch hier oder dort eine Ergänzung der Versorgung für erwünscht hält und für die Durchführung solcher Pläne auf Mittel ange wiesen ist. die im natürlichen Verlauf der Dinge beim Ver sorgungshaushalt als Einsparung erwartet werden." Uebrtgens hat sich bei einer anderen Gelegenheit — nämlich bei einem Empfang der Vertreter der grotzen Kriegsbeschüdigtenverbände am 7. Mai d. I. im Rcichs- arbeitsminrsterium — der Reichsarbeitsminister Dr. Ete- gerwald wie folgt über die Versorgung der Kriegsbeschä digten geäußert: „. . . er sei bereit, der Psychose entgen- Zutretcn, als ob auch die Versorgung der Kriegsopfer heute schon zu gut sei und als ob beim Verforgungshaushalt er hebliche Mittel eingespart werden könnten; er wolle auch der in der Oeffentlichkeit verbreiteten Auffassung begeg nen, als ob bei der Aufnahme neuer Kriegsbeschädigter in die Ncntenversorgung oder bei der Weiterbewilligung non Renten sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Nachsicht ein gebürgert habe." (Vergl. Zcntralblatt für Kriegsbe schädigte, Berlin, Juni 1980, Nr. 6; S. 62.) Danach wird man also von einer Voreingenommenheit des Reichsarbeitsministeriums gegenüber den Kriegsbeschä digten bei Erlaß der Notverordnung nicht wohl sprechen können. Die Negierung hat es außerdem mit Recht ängst lich vermieden, den Kriegsteilnehmern, die jetzt noch Neu anträge stellten, irgendwie allgemein oder auch nur in erheblichem Matze die Absicht vorzuwerfen, sich wider besse res Wissen unberechtigterweise eine Kricgsrente zu ver schaffen. Die Negierung bezieht sich zur Begründung des Ausschlusses neuer Kriegsrentenanträge auf ähnliche Bestimmungen anderer Staaten; so z. B. auf England, wo Ansprüche auf Versorgung nach Ablauf von sieben Jah ren nach dem Ausscheiden aus dem Dienste nicht mehr genenv gemacyr weroen.rönnen; aus Italien, wo die Anmeldefrist mit dem 81!° 12. 1923, auf Oesterreich, wo sie mit dem 81. 5. 1922. und auf die T s ch e ch o s l o wa, kei, wo sie mit dem 81. 12. 1928 abgelaufen ist. In den letzten fünf Jahren (1925—1929) sind seitens der Kriegs teilnehmer und ihrer Hinterbliebenen rund 1,8 Millionen Neuanträge oder Anträge auf Erhöhung der Rente gestellt worden, von denen übrigens die weitaus größte Mehrzahl abgelehnt wurde. Diese überaus große Anzahl von Anträ gen auf Kriegsrente der letzten Jahre hat für viele An. tragsteller die höchst unerwünschte Folge gehabt, datz die Erledigung der Anträge — vom Verwaltungsversahren beim Versorgungsamt an gerechnet bis zur letzten Entschei dung durch das Reichsverjorgungsgericht in Berlin (oder durch das Landesversorgungsgericht in München) durch schnittlich etwa 2 Jahre (und manchmal noch länger) dauerte, wobei der weitaus größte Teil dieser Zeit auf das Ver fahren vor den Versorgungsgerichten und dem Neichsver» sorgungsgericht (Landesversorgungsgericht in München) entfällt. Dies ist unerwünscht für die Kriegsbeschädigten, besonders für diejenigen, deren Anspruch schließlich als be gründet anerkannt wird; denn sie kommen — trotz ihrer wirtschaftlichen Not — dann erst recht zu spät in Len Ge- nutz der ihnen zustehenden Rente; das ist unerwünscht und unerträglich aber auch für den Neichsfiskus wegen der viel fach plötzlich sich ganz erheblich steigernden Ausgaben für den Versorgungsetat, da sich ja naturgemäß die Zahl der von den Versorgungsgerichten und dem Reichsversorgungsge, richt (bayr. Landesversorgungsgericht) im Laufe des Etatsjahres bewilligt werdenden Renten nicht übersehen läßt. Die Regierung erblickt in diesem letzteren Moment den Notstand, aus dem der versorgungsrechtliche Teil der Notversorgung begründet ist; insofern nämlich, als ohne Erlaß dieser Bestimmungen der Haushaltsansatz für die Versorgungsausgaben im laufenden Rechnungsjahr ganz bestimmt und bei weitem nicht ausgereicht hätte und datz dann das Gleichgewicht des Etats in Frage gestellt und da- durch erhebliche ungünstige Folgen in bezug auf die Finanz gebarung des Reiches entstanden wären (so ist z. B. die Zahl der Kriegsrentner ganz unvorhergesehen gesprungen, von 761294 im Jahre 1928 auf 807 596 im Jahre 1929 und dann auf wahrscheinlich rund 840 000 im Jahre 1980; mit dieser Steigerung von 80 000—40 000 Kriegsrentnern in den letzten Jahren konnte der Etat natürlich nicht rechnen). Im übrigen beweist die große Zahl der in den letzten fünf Jahren gestellten Kriegsrentenanträge (1,8 Millionen!), von der naturgemäß der Hauptteil auf Anträge der Kriegs beschädigten selbst entfällt, nach der Begründung der Re gierung. das nunmehr — etwa 12 Jahre nach Beendigung des Krieges — ein erhebliches Bedürfnis, Neuanträge künftig weiter als Rechtsansprüche — also im Nahmen des gerichtlichen Verfahrens — zuzulassen, nicht mehr besteht. Für die Neuanträg« wird es also ein Rechtsverfahren künftig nicht mehr geben; doch kann nach der Notverordnung wenigstens Heilbehandlung gewährt werden. Auch für viele Verschlimmerungsanträge wird nach dem oben Dargelegtcn ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Rente künftig nicht mehr bestehen. Immerhin liegen zu diesen neun Bestimmungen wichtige Regierungserklärun gen (abgesehen bei Beratung der Novellen im Ausschuß des Reichstags) vor, die wohl geeignet sind, Beruhigung in den Kreisen der Kriegsteilnehmer hervorzurufen. Hinsichtlich des Ausschlusses künftiger Neuanträge hat ein Regierungs vertreter folgende Erklärustg zu Protokoll gegeben: „Die Reichsregierung erklärt sich ausdrücklich bereit, in Fällen, in denen die Anmeldefrist abgelaufen ist, gegenüber Be schädigten Renten oder Beihilfen im Wege des Hürieaus- gleiches dann zu gewähren, wenn die Gesundheitsstörung offensichtlich die Folge einer Kriegsverwundung ist. (Reichs bund vom 25. 7. 1980, Nr. 14. S. 184 ) (Schluß solch ) LellMlworlüH »II poltttt »no gcuillelou Ol. IS. oescz^l. -ur emmos „uv; Svorl: A.Iohin lür Anzeigen: ff.Bnngarp. alle IN Dresden, po'ierllrajze 17.1 Druck und Verlag' Germania »l.->S.. Filiale Dresden. / Veike Lsdue: vdloroäoal kssckruvr ln den ernten Tatzen cier 8ommerkerien verscbieci in Kauiren unser b-cbtzvsckätrtes Viittzl'eci, Herr ködert klecks »roke-sor am «kemsiigen Katsioliseken l-ebraraemlnsr ru vaukren. In Dankbarkeit unci Kevundsruntz tzecienkt öle katk. 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Kausumme, prämienkreis Tebensver- sicberung bis ru 20000.— Km. Verlantzen die beute nock Prospekt ktr. 34c von der v/nerri./ri>n) Oemeinnütrige Kauspar kl.-O. Dresden-H. 1, plauenscker platr Telekon 23887 Kstkol. tterrzcksktsn «endet eucb an die kstkol. ZtellenvermittlunZ !m 6i8tum Meißen 2u melcken In: vr»»dei>, Slckoolenkrliri, paNNn>„tr.I^> Z.->Ik>rIe,MIs-delkk«lm, Uuckollglr. S vsutrea, Nsknkoktr.«, prl. vllesr cuomnltr, pkarr-mt, Uovmartck < Dresdner Theater Yvernlmg BIS mit 2-l. rlupust geleblollen. ßAlirvielülius Bis mit 23 August geschlossen. Die.AtMie DonnerStap Aloin Vetter kcinnrii k'/zg> BVB. Gr. I- -14 1-455V ftreltup Klein Vetter Kdonrci s'/zg) BV B. «Sr. 1 455 t—4700 NMen.i-Maler Gastspiel OSkar Aigner Donnerstag abent-S 8 >>br »ns knrllii» meiner krau BBB.'«r. 1, 10601—1070V und ir 801—10350 streltag abends - Nbr »ns pnrkiiin meiner Vran BVB. Gr.1 - «701—885V Kenlrai'Ltiealer Gastlpiel stobanna Schubert u. Kainmerlänger Will» Thum» Donnrrslag kaxnnlnl >8l BVB. Är. i 5»ci—8050 SW. Wlielarium Dresdcn»A., Stübel-Altee 2s 17'/, Uhr, »er klimmet der l-royon o»«I siliiilelian »rel'en Pianistin empfiehl« sich f. Becheiinng, n.Zulamiiicnipiel. pranrisica Werner. Dresdcu-A..Lurer- plag 5.