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M.«» t». Ja! VaschUftiftD»« m»H »ad«»«««» D»a»i»r» - 1«, 4» n GcklMe voWrelüm Mittwoch, 3. März 1921) < r«ms»»ach« »1»«» P,ftscha»»»«t« Let»»»s N«. 147»1» vezugSpret», vtrrtellkhrltkh Ui der »elchksttstelle »der von der Post adgehoU Anlgad« L mtt illuftr. »eUage SluSZ«»« S S,«ü In Drei den und gim» Deutschland frei -au» M«»««h« 4 V.S3 ^t. An» »ad« » «.X» U». — DI« Süchfttch« «oll»,eUuna «rscheint an allen «oche>üa,»n nachm. — Sprechstunde der Redaktion! IL dt» 1» Uhr vor». Anzeigen, km,ahme von SeichSstSanzelgen bl- 1v Nhr, von FamUlen-m-eigen vi» 1t Nhr vor«. -- Preis !>tr die Petlt-SpaltMe 1.»S^, tm Reklameteil it.St» gamUlen-Slnzeigen 1.13gür »ndentlich gelchrter.-nr, t-wte dmch Fennprecher aulpegeden« knzetgen lünnen wir die Sermitwortllilikeit Wr die Richttzteü v,z LeeteS nichi kdnnchmen Akrsbatik Hi Der Hah ist ein sehr schlechter Berater. Das ist zwar nichts Neues, aber trotzdem lasten sich selbst viele von denen vom Hasse lei- ten, die für gewöhnlich wünschen, als vernünftige Menschen angesehen zu werden. Vom Haß gegen das Christentum hat sich die Volkslam- inermehrheit im vorigen Sommer leiten lassen, als sie das Neber» gangsschulgesetz beriet und annahm. Nicht einmal von dem doch sicher unverdächtigen Herrn Buck ließ sich diese christentum-feind liche Mehrheit der Volkskammer beratschlagen. Niemand wird bezweifeln wollen, daß an sich auch die Tätigkeit des Herrn Kultusministers Buck von denselben „freundlichen" Gefühlen gegenüber dem Christentum im allgemeinen und der katholischen Kirche im besonderen getragen war wie die der Volkskammermehrheit. Herr Buck verfügte jedoch als langjähriger Rcichstagsabgeordneter wenigstens über einige parla mentarische Erfahrungen und sah deshalb den Konflickt mit der da mals vor der Vollendung stehenden Reichsverfassung voraus. Aber die Volkskammermehrheit ging noch über die Bucksche Vorlage vom 23. Juni 1919 hinaus, obwohl selbst diese Vorlage die Ertei lung des Religionsunterrichtes lediglich „bis zur Regelung in der Reichsverfassung nach den im Verordnungswege getroffenen B Stim mungen" vorsah. Unter den im Verordnungswege getroffenen Be- stinimungen sind die kulturkämpferischen Revolutionserlaste gemeint, mit denen Herr Buck seine „ruhmreiche" Tätigkeit begonnen hat, vor allem die Verordnung vom 2. Dezember 1918, welche den Unterricht in der biblischen Geschichte auf der Unterstufe in allen Volksschulen auf zwei Stunden einschränkt und den Katechismusunterricht beseitigt. Auch wenn diese Bucksche Vorlage vom 23. Juni 1919 Gesetz geworden wäre, hätte sie der deutschen Reichsverfassung nicht Rechnung getragen. Nach Artikel 149 der Reichsverfassung ist de» Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen und seine Er teilung hat in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft zu geschehen Die Volkskammermehrheit strich aber bekanntlich selbst dieses Bucksche Zugeständnis »rnd erklärte, daß Religion in der allgemeinen Volks? schul« nicht mehr erteilt würde. Der Konflikt mit dem Reiche wa» gegeben, und di« ärztlichen Begutachter im und außerhalb des sächsi schen Kultusministeriums glaubten trotz der schweren Zeit den Kampf gegen die Reichsverfassung ungeachtet des Protestes des christlichen Volkes aufnehmen zu können. Ja, sie scheir das noch heute zu glau ben, denn die Vorlage, „den Entwurf eine» Abände- rungSgesetze« zum UebergangSgefetz für da» BolkSschulwesen vom 28. Juli 1919 betreffend", über di« wir gestern berichtet haben, kann nicht nur nicht kefrirdige«, sondern muß erneut den Protest de» christlichen, vor allem aber de» katholischen Volke» Hervorrufen. Ein ungeheurer Wortschwall wird in der Begründung zu dieser Vorlage aufgewandt. Eine Geistesakrobatik, die einige» Erstaunen Hervorrufen muß, weniger wegen de» Geiste» als wegen der akroba tischen Künste im Versuche, nach wie vor der Reichsverfassung ein Schnippchen zu schlagen. Von dem verflossenen Reichskanzler Fürsten Bülow wurde einmal behauptet, er sei der größte politische Seiltänzer gewesen, den jemals zu besitze« Deutschland da» Glück gehabt hätte An dieser Behauptung war ohne Zweifel etwa» sehr Richtige». Wenn der Fürst mit dem Grübchen im Kinn sich neun Jahre lang »m Reichs« lanzlerpalai» in Berlin halten konnte, so war ihm da» tatsächlich nu, unter Zuhilfenahme einer Balanzierstange möglich. Aber sein Ruhm auf diesem Gebiete verllaßt, wenn man sieht, welche Kunststücke im Kultusministerium angewandt werden, um au» dem Dilemma, in da» man sich selbst und mit gütiger Unterstützung der Bolkskammermehr- hiet gebracht hat, herauszukommen. Wir verkenne» diese Schwierig- leiten durchaus nicht. Auf der «ine« Hand liegt dort das NebergangS- schulgesetz und auf der anderen die Reich-Verfastung. Aber auch die angestrengteste Jongleurarbeit wird so lang« nicht zum Ziele führen, bi» man sich endlich dazu bequemt, restlo» anzuerkeunen, daß Reichs recht Landesrecht bricht. Eine solche Anerkennung vermissen wir aber auch in dem elen erschienenen sogenannten AbändernngSgeletzentwvrf zum UebergangSgefetz für das BolkSschultvesen. Dieser Entwurf sieht zwar die Aufhebung de» g 2 Absatz 2 de» UebergangSqesetzeS „Reli gionsunterricht wird in der allgemeinen Volksschule nicht mehr er teilt" vor, läßt aber an dessen Stelle sofort di« Bestimmung treten! „Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 146 Absatz 2 der ReihSser» sassung vorgesehenen Bestimmung der LandeSgesetzgebunq wird Reli gionsunterricht nach den im BerordnungSwege getroffenen Bestimmun gen erteilt." Diese Bestimmungen aber beschränken den Unterricht in bitlischer Geschichte auf der Unterstufe ln allen Volksschule» auf zwel Stunden und beseitigen de« Sat«chi«niu»unterricht. Somit setzt sich »ls» auch da» neu« Abäude»ung»g«setz in Widerspruch, und zwar in unzweifelhaften Wider» fOruch mit dem Artikel 149 der Reichsverfassung. Wir wiederholen nochmal», daß nach diese« Artikel der Religions unterricht in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der betrefsenden Religion-gesellschaft erteilt werden muß. Da- sächsische Kultusmini sterium hat daher kein Recht, der Kirche vorzuschreiben, daß Katechls- ««»unterricht nicht erteilt werden darf. Wir wollen darüber gar keinen Zweifel lassen, daß die katholische Kirche »nter keine, Umstände,, sich mit einer solchen Kneb-lnng einverstanden erklären kann Sie kann es nicht und sie braucht es nicht einmal, da ja selbst die Reichs verfassung ihr diesen Schutz gewährt. Sie kann auch nicht, um das gleich vorweg zu betonen, auf das Aussichtsrecht über den Religions unterricht verzichten. Und das katholische Volk wird wie bisher auch in Zukunft für dieses Recht eintreten uud tkmpseu. Ueber diese Ange legenheit bringt die letzte Nummer der Verordnungen des sürst bischöflichen Generalvilariats in Breslau eine bemerkenswerte Verfügung, in der es heißt: „Wie der Rcligionsunier. richt in der Schule einzig und allein im Aufträge und im Namen der Kirche erteilt wird, so lann auch die Kirche nie und nimmer darauf verzichten, den religiöse» Unterricht zu überwachen." Es wird in diesen Verordnungen auf die Artikel 1381 und 1332 dsö kirchlichen Gesetzbuches hingewiesen, in denen gesagt wird, daß „die' religiöse Unterweisung in allen Schulen der Autorität und der Auf sicht der Kirche untersteht" und weiter, daß „die Bischöfe entweder selbst durch sich oder durch andere dis Schulen in Hinsicht auf die re ligiöse und sittliche Unterweisung visitieren können". Und es wird wei ter vom Fürstbischöflichen Generalvikariat betont, daß dieses Recht kein Staatsgesetz oder ministerielle Verordnung beseitigen kann. Dem Herrn Kultusmiiiister Dr. Seyfert empfehlen wir, sich von seinem Fraktivnskollegen in der Nationalversammlung, dem Herrn 2bbge« ordneten und freisinnigen Führer Konrad Haußmann den ans dessen Feder stammenden und im Verlage von Kohlhammer in Berlin erschienenen Kommentar zur deutschen Reichsverinssung widmen z» lasten, in dem der Abgeordnete Haußmann erfreulicherweise die Be rechtigung der Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes durch die Kirche anerkennt. Herr Kultusminister Seyfert soll sich keinerlei Illu sion darüber bingeben, daß die Kirche aus dieses Recht etwa verzich ten würde. Wer sich auch in diesen Zeiten nur etwas Verständnis für die katholische Kirche auf der anderen Seite bewahrt oder angeeignet hat, der wird das auch selbstverständlich finden. Wir haben allerdings gerade in den letzten Wochen vor allem in Versammlungen die Er fahrung gemacht, daß die Knltnrkämpser in Sachsen zumeist keinerlei Ahnung von dem Wesen der katholischen Kirche haben »nd auch gar nicht geneigt sink, in dieser Hinsicht irgendwie Verständnis an den Tag zu legen. Auch in Sachsen kann und wird die katholische Kirche unter keinen Umständen auf den KatechiSmnsimtcrricht verzichten und sie kann sich hierbei berufen auf den Artikel 149 der deutschen Reichs- Verfassung. Wir wissen, daß die deutsche Zentrumspartei in der Na tionalversammlung ebenfalls daran sesthallen wird »nd es ist auch gar keinerlei Zweifel darüber möglich, da ausdrücklich in diesem ArlikSi 149 von den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft die Rede ist. In der Begründung zu dem Entwurf des Abänderungsgesetzes wird ja nicht mehr abgestritten, sondern zugegeben, daß d-aS Neber» gangsgesetz mit Artikel 149 der NeichSversastnng in Widerivruck- t-'b». ES wird aber weiter in dieser Begründung behauptet, welche Arten von öffentlichen Schulen zulässig sind, „bestimmt Artikel 146 der Reichsverfassung dahin, daß die für die gemeinsame Schule ohne Son derung der Kinder nach der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stel lung oder nach dem Religionsbekenntnisse ihrer Eltern — also dir sogenannte GemeinschastS- oder Simultanschule — die gesetzliche Regel bilden soll: neben ihr aber sind als Sonderschulformen unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag von Erziehungsberechtigten ^ollsschnlen ihre» Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzmichten." Und weiter wird in dieser Begründung gesagt, daß der Artikel 146 Absatz 1 der Reichsverfastung die Gemeinschastssibnle als Regelform fordere. Also auch hier sehen wir, wie die sächsische Regierung eifrig bemüht ist, durch Alrobatenkünfle der Reichsverfastung eine ihr genehme Ans- l-anng zu geben, obwobl doch gerade der Kultusminister wisse» müßte, daß bei der Ausarbeitung der Reichsversastung von den in Frage kommenden Parteien niemand an eine solche Auslegung gedacht hat und denken konnte, höchstens mit Ausnahme des Herrn Geniert selbst der uns nun absolut mit seiner Gemeinschaftsschule beglücken will. In diesem Sinne beweae» sich auch die Ausführungen der Begründung über die Rechtslage. Wir könne» unS hier recht kurz fasten, denn wi» brauche» dabei nur an die Ausführungen des sozialistischen Unter- staatSsekretärS Schulz erinnern, der am 31. Juli 1919 in der deutschen Nationalversammlung lstenogravh. Bericht, Nr. 71. Seite 2161) ausdrücklich erklärt hat: „Die in Artikel 174 vor gesehene Fest Haltung der Rechtslage bezieht sich ganz selbstverständlich aus die Bestimmungen de» Artikels 146 Absatz 2." Dieser Absatz 2 des Artikels 14S sagt aber ausdrücklich, daß iuuerbalb der Gemeinden aus Antrag der Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Blennt» nistes oder ihrer Weltanschauung einzurichten sind, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb auch im Sinne des Absatzes 1 nicht beeinträch tigt wird. Und es ist daninls schon lein Zweifel darüber gelasten wor- den, baß unter einem geordneten Schulbetrieb auch die einflasstgen Volksschulen zu verstehen sind. Wir haben übrigen» in Sachsen, worüber schließlich ja auch der Herr Kultusminister unterrichtet sein dürfte, unseres Wissen» inehr als 600 einklassige Volksschulen, von denen der größt« Teil nach dem UebergangSschulgesetze in Zukunft inner die religionslosen Schulen zu rechnen sein würde, wenn dieser Gesetz in die Praxis »«gesetzt werden könnte. Damit zerfließt auch das io letzter Zeit so oft inS Feld geführte Argument von den sogenannten katholischen „Zwergschulen". Die Ausführungen der saziald-mokrats- schen UnterstaatSjelrctärs Schulz vom 3l. Juli 1919 in der National versammlung lassen also auch darüber nicht den geringsten Zweifel, daß die bestehenden lonfessi o u e l l e n S ch u l e n gemäß dem Art. 174 der Reichsverfassung ,.bis zum Erlaß des in Artikel 146 Absatz 2 von gesehene» Reichsgesetzes" bestehen bleiben müssen. Wir zw ifeln keinen Augenblick, daß sich heute da! Kultusministerium in Sachsen - ach dar- über nicht im Unklaren ist und der Erlaß des Reich s m - »isterS der Justiz und des R e i ch s m i ni st ers des Inner» (siehe „Sächsische VolkSzeitung" Nr, 47 vom Freitag den 27. Februalt 1920) hat ja auch über die Auffassungen uud vor allem über den Willen der Reichsregieruug, der Reich svecfas« sung unter allen Umständen auch in den Einzel» staateil Geltung zu verschaffen, keinerlei Zweifel gelastet!« Wenn nun aber die sächsische Negierung dem ibr vom Kultusministe rium vorgelcgten Gesetzentwurf des Aoänderungsgesetzes ihre Zustim« mnng gegeben hat, so müssen wir allerdings sagen, das; wir darin nur eine erneute Illoyalität der Reichsverfassung gegenüber erblicken können. Denn auch dieseSAbänderungSgesetz, über daSnnnvoraus» sichtlich in der Volkskammer nächstens recht viel gesprochen werde» wird, trägt nicht einmal dem Artikel 149 der Reichsverfastung im vollen Umfange Rechnung, da es nach wie vor die Beseitigung de» Kalechismusunterrichtes ausrecht erhält, und der Kirche die Beauf- sichtigimg des Religionsunterrichtes nicht zuerkennen will. Wir bd» klagen das auis tiefste und zwar in Uebereinstimmung mit der ReichS- regiernng, die in dem schon erwähnten und von uns am Freitag vev- öffentlichten Erlaß ausdrücklich sagte, daß das Schulkompromiß daß Ziel verfolge, „den in dem Problem der KonsessionSschulen liegendem politischen Streitstoff in seiner Gesamtheit bis zur Aufstellung reichS- gesetzlicher Grundsätze zmückzustellcn und eine vorherige Emscheidung der damit zusammenhängenden Fragen durch die LandeSgesetzgebnng zu verhindern" Glaubt denn das sächsische Gesamtministerinm wirk-« lich, dem Frieden des Landes zu dienen dadurch, daß es sich auch weiter in Gegensatz zur Reichsverfassung setzt? Oder sollte man wirk lich im sächsischen Kultusministerium und im Gcsamtniiuister-.m» glaube», daß das christliche und daß vor allem das katholisch: Volk die politische Akrobatik in dem neuen Gesetzentwürfe nicht erkenne» würde? Sei dem, wie ihm wolle: Für uns ist die Situation nach wi« vor gegeben. Wir kämpfen für die Freiheit der Kirche »nd die Ka tholiken werden so wie bisher jeden Eingriff des Startes in die kirch lichen Rechte ablehnen. Die Hoffnung, daß die sächsische Regierung in dieser Frage nun einmal ein vssencs Bekenntnis zur Reiche Verfassung ablegen würde, hat sich nicht erfüllt. Der neue Gesezminiourj rrägt den Stempel der Angst vor der Arztmehrheit in der sächüichen Volkska '«er an sich. Wir vertreten demgegenüber den Standpunkt, saß >ie säch sische Regierung an moralischem Ansehen nur gewonnen hatte, wcnm sie die politischen Akrobatcnlunststücke des Kultusministeriums abgk- lehnt und vor der Volkskammer sowohl wie vor dem Volke trank untzi frei erklärt hätte: Wir sind ein Teil des Deutschen Reiche-! und sind' daher verpflichtet, »neingeschränlt auch in Sachsen dem Artik-l 13 der Reichsverfastung Geltung zu verschaffe», der da lauten „üei-HSrecht bricht Landesrecht!" Iigl. Alldeutsche Aeuche-ei Zur Angelegenheit des Reichssinanzministers Erzberger hat der Retchsvorstand der Zentrum Sparte! und der Vorstand der Zentrum sfraltion der Deutschen Nationalversammlung eine Entschließung gefaßt in welcher die endgültige Stellungnahme zu der Angelegenheit Vorbehalten wird, bis die tatsächlichen Feststellungen des Urteils in der schwebenden Strafsache gegen Helfserich und die Ergebnisse des Verfahrens vor der Steuerbehörde gegen Erzberger vorliegen. Das ist ein Entschluß, der, wie wir bereits mehrfach betonten, einzig und allein der augenblick lichen Sachlage entspricht. Zu der Angelegenheit des Abgeordneten Erzberger selbst muß die Entscheidung den maßgebende» Instanzen Vorbehalten bleiben. Es kommt jetzt vor allen Dingen darauf an, sich das eigene Urteil nicht trüben zu lasse» durch das Gelläff der all deutschen Meute, die schon während des Krieges die Persönlichkeit de» Reichsfiuanzmiuisters Erzberger mit Schmutz beworfen hat und die jetzt ihr ekelhaftes Treiben sortsetzt, unbekümmert darum, ob sie damit nicht dem Urteil des Gerichtes vocgreise. Man muß sich um so m-br von einer Beeinflussung durch di« Hetze der alldeutschen Presse bewahren, als die Berichterstattung über den Helsferich-Prozeß eine durchaus ten denziöse und einseitig ungünstige für den Abgeordneten Er-berger ist- Bevor man sich ein Urteil bilden kann, muß man ibwarte», wie da» Gericht das Urteil fällen und begründen wird. Wenn wir uns di- Stellungnahme zu der eigentlichen Ange legenheit Ewbergers Vorbehalten, so glauben w-c doch auf der ande ren Seite daß es endlich an der Zeit ist, Stellung zu nehmen gegen über den Begleiterscheinungen, die der Prozeß gezeitigt hat. Wenn di» alldeutsche Presse und ihr- Anhängerschaft sich henke entrüstet gebärden als Tugendwächter der Moral, und wenn sie den früheren Staats sekretär Heliserich in den Himmel beben wegen seiner „mannhasten Tat", so ist demgegenüber dock sestzustellen, daß gerade die »lldeMKbk» Kr'ise am allerwenigsten berufen sind sich als .">? entrüsteten Sitten richter aufzuspielen Die ganze Sampsesart. mi- sie von ihr und >wm Staatssekretär Helfserich beliebt wird, lann auf ab-S andere eber An spruch macken, als aus die Bezeichnung einer ehrlichen und anständigen Kampsesweise. Die Leute, di- selbst im Glashause sitze», sollten nicht ans andere mit Steine» werfen »nd was wir beute -n -er aitd.-nUch-n Presse Tag >ür Tag erleben müstcn, ist nichts weiter als Pharisäer tum, Es erscheint nn>° >n d-eser Hinsilit »uße-ordenlli-h beachtens wert, was der dun okratische Abgeordnete Dc. HaaS in dieser Beziehung im „Berliner Tageblatt" Nr. 110 >om 29. Februar schreibt 'Die „Sächsische V>llsS'.'>i»g" hat diese Auslastungen in der gestrige» Nummer akgedrnckt.)