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UHZuf höchsten Landesherrlichen Befehl, «AAH fügen wir Bürgermeister und Rathmanne der Lhurfürstl Sächß. Sechs-Vtadt Gdrliz, jeder- mäniuglich, insbesondere aber sämmtlichm Wirthen bey hiesiger Stadt zu wissen, wclchergcstalt Sr. Lhurfürstl. Durch!, zu Sachsen, unser gnädigster Herr zu Beobach tung mehrerer Ordnung bey Anmeldung der ankommcnden Fremden in den Sasthdfcn und Privatwohnungen, so wie bey deren Abgänge, gewisse allgemeine Vorschriften abfas sen lassen, und vermittelst hoher Oberamts-Verordnung derselben Befolgung anbefohlen haben. Eö soll nemlich jedweder Wirth, der Fremde aufnimmt oder beherberget, sofort nach erfolgter Ankunft eines Fremden, der bey ihm zu übernachten gedencket, eö mag nun derselbe sich nur einen oder mehrere Tage und Wochen alhier aufhalten wollen, selbigem einen nach einem höchsten Orts vorgeschriebenen Schema eingerichteten Zeddul nach Beschaf fenheit des Fremden, in deutscher oder französischer Sprache vor legen, und ihn ersuchen, seinen vollständigen Tauf-und Geschlechts- Nahmen, ingleichen seine Bedienung, Charactcr oder Gewerbe, daö Land und den Ort wo er herkommt, die Anzahl der bey sich haben den Personen, die Gelegenheit mit der er hier angekommen, und die Zeit, die er ohngefähr zu bleiben gedenket, unter den gehörigen Rubricken eigenhändig aufzuzeichncn, und dafern derselbe sich des sen weigern sollte, so hat er ihm zwar auf die glimpflichste und be scheidenste Art, daß solches höchsten Orts anbefohlen sey, und in der Stadt durchgängig auf diese Maaße beobachtet werden müsse, vor zustellen, bey fernerer Verweigerung aber sofort bey der Obrigkeit Anzeige zu thnn. Auch ist dieser Zeddul sodann von dem Wirthe selbst, mit tzmzusügung des Datums, zu unterschreiben. 2. Ulf-