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von sieben Jahren zur ersten Kommunion zugelassen. Wir haben ferner als Zeugen höchsten Ansehen- den heiligen Thomas von Aqutn, der sich also äußert: „Wenn die Kinder beginnen einigermaßen ihre Ver nunft zu gebrauchen, so daß sie Andacht zur heiligen Eucharistie hegen können, dann kann ihnen diese- Sakrament gespendet werden'"). Als Erläuterung fügt Ledeßma bet: „Gestützt auf die übereinstimmende Ansicht aller, behaupte ich. daß einem jeden die heilige Kommunion zu reichen ist, sobald es den Vernunft gebrauch erlangt hat, mag auch das Kind noch nicht ganz klar erkennen, was es tut.") Dieselbe Stelle des heil. Thomas erklärt VaSquez in folgender Weise: „Wenn dos Kind diesen Vernunftgebrauch erreicht hat. ist es sofort kraft göttlichen Gebotes verpflichtet, und zwar so. daß die Kirche es nicht davon befreien kann.") Dasselbe lehrte der heilige Antontnus, indem er schrieb: „Wenn das Kind zurechnungsfähig ist. d. h. wenn eS schwer sündigen kann, dann ist es ver- pflichtet zu beichten und folglich auch zu kommuni- zieren.") Auch das Tridentinum nötigt zu dieser Schlußfolgerung. Indem es nämlich in der XXI. Sitzung Kapitel 4 lehrt, „vor erlangtem Vernunft gebrauche seien die Kinder durch kein Gebot zum Empfange der heiligen Kommunion verpflichtet", führt es als einzigen Grund hierfür an. daß sie noch nicht.sündigen können: „da sie", so sagt das Konzil, die „Gnade Gottes in jenem Alter nicht verlieren können". Hieraus erhellt, daß der heilige Kirchenrat der Anschauung war, für die Kinder bestehe die Pflicht der heiligen Kommunion von der Zeit an, wo ihnen durch Sündigen die Taufgnade verloren gehen kann. Hiermit steht in Einklang die Römische Synode, die unter Papst Benedikt XIII. stattfand und die Ent scheidung traf, die Pflicht des Kommunionempfanges beginne, „nachdem die Knaben und Mädchen zu den Unterscheidungsjahren gekommen seien, d. h. in jenem Alter, in dem sie fähig sind, diese sakramentale Speise, die keine andere ist als der wahre Leib Jesu Christi, von gewöhnlichem Brot zu unterscheiden und mit der schuldigen Frömmigkeit und Gottesfurcht hinzuzu treten"'). Der Römische Katechismus aber lehrt: >) Summ» 1?k«ol., 8 x., g. 80, ». 8, »ä >. *) Io 3- ^boiii., S x. g. 80, ». S, äub. S. In 8 k. 8. Ibom., cllsp. 214, «. 4, ». 48. «) k. 8. tit. 14. o. 2, g 8. ') 4.xp»oä. LLI, 11. „In welchem Alter den Kindern die heilige Kom munion zu reichen sei, kann niemand besser bestim men, als der Vater und der Priester, dem sie ihre Sünden beichten. Diesem liegt eS ob, zu erforschen und die Kinder zu fragen, ob sie für dieses wunder- bare Sakrament einigermaßen Verständnis und Ge schmack besitzen/") Aus alledem ergibt sich, daß das Alter der Unter- scheidung für die heilige Kommunion dasjenige ist. in dem das Kind das eucharistlsche Brot von ge- »ähnlichem Brote unterscheiden und somit zum Altäre hinzutreten kann. Demnach ist keine vollkommene Kenntnis der Glaubenswahrheiten erforderlich. eS genügt die Grundwahrheiten zu kennen; auch ist nicht notwendig der volle Gebrauch der Vernunft, eS ge nügt der Anfang der Verstandstätigkeit. Deshalb ist es durchaus zu mißbilligen, wenn die Kommunion weiter hinausgeschoben und für ihren Empfang ein gereifteres Alter festgesetzt wird, ein Mißbrauch, den der Apostolische Stuhl mehrfach verurteilt hat. So hat Papst Pius IX. seligen Andenkens durch ein Schreiben des Kardinals Antonelli an die Bischöfe Frankreichs vom 12. März 1866 einen scharfen Tadel ausgesprochen gegen die in einzelnen Diözesen sich etnbürgernde Sitte, die erste Kommunion bis zu einem reiferen Alter und einem genau festgestellten Jahre zu verschieben. Ferner wurde am 12. März 1851 eine Bestimmung der Provinzial-Synode von Rouen, welche die Zulassung der Kinder zur ersten Kommunion vor dem 12. Jahre untersagte, durch die heilige Konzils-Kongregation abgeändert. Ähnlich verfuhr die gegenwärtige heilige Sakramenten- Kongregation am 26. März 1910 in einer die Diözese Straßburg betreffenden Angelegenheit; auf die Frage nämlich, ob die Kinder mit 12 oder mit 14 Jahren zur heiligen Kommunion zugelassen werden könnten, antwortete sie: „Knaben und Mädchen sollen zum Tische des Herrn zugelassen werden, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren oder zum Vernunftgebrauche gelangt sind." Damit nun die vorerwähnten Mißbräuche abge schafft werden, und damit die Kinder fortan schon in zartem Alter mit Jesus Christus sich vereinigen, um in ihm zu leben und Schutz gegen die Gefahren der Verderbnis zu finden, hat diese hl. Kongregation nach reiflicher Überlegung in ihrer Plenarsitzung vem >) II, 4» >»«r. ». «8.