Volltext Seite (XML)
Nr. L« — LL. Jahrgang *4- Sonntag den LI. Januar LV1L 4 »Hchet,» 1L«ttch mich«. »U «u»aah»e d« Sonn- und grsttag«. »«»«>»« 4 »>, .Die Nett In Wort und »tld- vierieljLhrltch LL» Fl. An Dresden du«rh Boten »40 Fl In gau» DeuttchUindsr«« Hau» »,L»7i-. «n Oesterreich 4 4» N >»4»«de » ohne Mustrterte B Dresden durch Boten »,»» Han» ».« F»: in Oesterreich Unabhängiges Tageblatt NLsrsM§ für Wahrheit, Recht und Freiheit Inserate werden die «iaetpultene Peittzeiie oder deren Rau», mit 20 4, iiietlamcn mttOO 4 die geile berechiiei. dei Wiederdolnnae» eustprechendeu iliabnu. «uchdruckerei, Redaktion und iSeschitfidstellc: Dresden, Pittniqer Strafte 4». — Fernsprecher ILO» NSr Rürkaade unverlangt.SchrtftftücheketneVerbtndltchsrU Sie- " itedakiionS SVreldiiunde: >1 bis 12 Ulir Lssts LoruxsvcsusUsI Vor-Sgll«!»« nana nnä gjsdnsuolrLv, nllv Hol»- r»o<1 Kljlai^oo »oiria onok HINN von SO Ui»rtc an LLsvi^v KtLootzlKv 2ab1^viae, L»aaaQrnd»tL! R1at-ki»oo>! NVttQL««»«»« r »««8U«:3s ^okann-6vorik«n-^N«« 18 Der Regierungsenlwurf über ein neues Kirchen- und Schulsteuergesetz. Dresden, den 20. Jaauur lSt2. Zum zweiten Male hat die Staatsregierung dein Land tag« einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach welchem das Parochiaillastengesetz von 1838 eine Aenderung erfahren fall. Znm ersten Male geschah dies im Jahre 1907, in jenem Jahre, wo dem Landtage so hochwichtige Gesetze zur Be ratung Vorlagen, dag der Entwurf über eine Generaldebatte nicht hinauskam und in der Deputation sanft ent schlummerte. Damals wurde nicht ohne Grund der Wunsch ausgesprochen, die Kirchen- und Schulsteuergesstzgebung im Zusammenhang mit der Neuordnung des Gemeindesteuer wesens zu behandeln. Die Regierung hat diesem Wunsche Rechnung getragen und in dieser Landtagssession und mit der Vorlage über die Gemeindesteuern auch die Vorlage über die Kirchen- und Schulstcuern eingebracht. Die Grundsätze, von denen die Regierung bei der Auf stellung des vorliegenden Gesetzentwurfes ausgegangen ist, sind folgende: 1. Regelung des Kircl>ensteuerwesens durch Staatsgesetz unter Ausscheidung der der Kirchengesetzgebung zu über lassenden RechtSgcbiete, 2. Trennung der Kirchensteuergesetzgebung von der Schulsteuergesetzgebung unter Aufrechterhaltung einer mög lichst weitgehenden sachlichen Uebereinstimmung zwischen beiden, . 3. Beschränkung der Regelung des kirchlichen Besteue rungsrechtes auf die evangelisch-lutherische und die römisch- katholische Kirche und auf den Bedarf der Kirchgemeinden, 4. Gleichstellung der konfessionellen Mehrheits- und Minderheits-Gemeinden und Beseitigung jeder Besteuerung Anders gläubiger unter Wegfall ihrer kirchlichen Rechte, 8. Beibehaltung der Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen. 5. engster Anschluß des Kirchensteuerwesens an das Steuerwesen der bürgerlichen Gemeinden, 7. Aufrechterhaltung der Sonderstellung der Ritter güter und sonstigen exemten Güter, 8. Beibehaltung der.Gesamtbesteuerung der Katholiken in Her, Erblanden. Der Kernpunkt des Entwurfes liegt in Nr. 4: Be seitigung jeder Besteuerung Andersgläubiger. Wie wir an dieser Stelle wiederholt ausgeführt haben, entspricht das bestehende Parochiallastengesetz nicht mehr den gegen wärtigen Verhältnissen. Es ging von der Tatsache aus, daß im Königreiche Sachsen nur einzig die evangelisch-lutherische Kirche berechtigt sei. Die Angehörigen anderer Bekenntnisse hatten weder das Recht der Kultusübung, noch nahmen sie an den staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten der Evan gelisch-lutherischen teil: sie hatten nicht einmal das Recht, Grundeigentum zu erwerben. Daraus folgt, daß der ge samte Grundbesitz des Landes zu den Lasten der Kirche durch Steuern herangezogen wurden. Zu Beginn des 19. Jahr hunderts wurde die römisch-katholische und die evangelisch- lutherische Kirche als gleichberechtigt mit der Landeskirche erklärt. Diese geänderte Rechtslage wurde aber bezüglich der Besteuerung des Grundbesitzes nicht durchgeführt. Diese Abgaben flössen vor wie nach der Landeskirche zu, oder- genauer ausgcdrückt, es stand der Mehrheitsgemeinde das Recht zu, den Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Konfession zu ihren kirchlichen Zwecken heranzuziehen. Durch diese Be stimmung hat das Gesetz den Vorwurf einer Verletzung der Parität vermieden, weil es in der Oberlausitz einzelne Ge- meinden gibt, deren Mehrheit aus Katholiken besteht-, dort müssen also die evangelischen Glaubensgenossen zu den katholischen Kirchen- und Schullasten beitragen. Scheinbar ist also die Parität gewahrt, aber dennoch der Forderung der Gerechtigkeit nicht Rechnung getragen. Denn, so führt die Begründung des Regierungsentwurfcs aus, „die Ge rechtigkeit fordert, daß die einzelne Kirche zur Verfolgung und Erreichung ihrer eigenen Zwecke nicht in die Steuer- kräste der anderen gleichberechtigten Kirche hinllbergreift... Jedenfalls entspricht cs aber der natürlichen Ordnung der Dinge, daß jeder nur zu der Kirche steuert, der er angehört". Alle größeren Bundesstaaten haben diesen Gerechtig- keitSgrnndsatz in ihrer Gesetzgebung zur Durchführung gebracht. Das Preußische Allgemeine Landrecht bestimmt im zweiten Teil Titel 11 8 261: »Doch soll niemand bei einer Parochialkirche von einer anderen als derjenigen Religionspartei, zu welcher er sich selbst bekennt, zu Lasten oder Angaben, welche aus der Par^ialverbindung fließen, angehalten werden, wenn er glei^im Pfarrbezirke wohnt oder darin Grundstück besitzt." Hiergegen bleibt es ohne Gewicht, daß eine Heran ziehung Andersgläubiger vereinzelt in solchen Kirchen gemeinden stattfinden kann, wo durch Herkommen die dingliche Abgabe die Natur einer Neallast. also einer p r i v a t r e ch t l i che n Verbindlichkeit, angenommen hat (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen Band 20 Seite 304, Band 25 Seite 312 und Band 26 Seite 291). Eine gesetzliche Grundlage für diese Wohl übrigens schwankende Praxis besteht nicht. Jedenfalls kennen auch die neuen preußischen Knchengesetze vom Jahre 1905 nur eine Umlegung des Bedarfes auf die eigenen Konfessionsange hörigen. Das gleiche Recht gilt i» Württemberg, Bade» und Hessen. In Bayern verbietet schon das Gesetz von, 23. Juli 1819 Artikel 5 (Gesetzsammlung Seite 83), jemand zur Beitragsleistung für Zwecke einer Kirche heranzuziehen, der er nicht angehcrt. außer wo sin gemeinschaftlicher Genuß oder ein besonderes Rechtsverhältnis besteht. Die zu 1. erwähnten neueren gesetzlichen Vorschriften aus den Jahren 1892 und 1908 kennen überhaupt nur die Heran ziehung der Konfessionsangehörigen. Aber auch iin Nachbar staate Oesterreich, wo die Verhältnisse insofern den sächsischen vergleichbar sind, als dort umgekehrt die Katho liken ungefähr in derselben Ueberzahl sind wie in Sachsen die Protestanten, findet eine unmittelbare Heranziehung der Angehörigen der evangelischen Be kenntnisse für die Bedürfnisse der katholischen Kirche und der katholischen Pfarrgemeinden grundsätz lich nicht statt. Nachdem bereits in mannigfachen älteren Bestimmungen dis Befreiung der nichtkatholischen Untertanen von Leistungen zur Herstellung und Erhaltung katholischer Pfarr- und Kirchengebände und insbesondere der Angehörigen der evangelischen Kirche von Beiträgen für Kultuszwccke anderer Konfessionen ausgesprochen worden lvar, hat Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (Reichs- gesehblatt Nr. 49), diese Rechtsentwicklung zusammenfassend, folgendes bestimmt: „Angehörige einer Kirche oder Rcligionsgenotsenschaft können zu Beiträgen an Geld oder zu Leistungen an Arbeit für Kultus- und Wohltätigkeitszwecke einer anderen nur dann Vorbehalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichem, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücher- lich sichergestellt ist. Weiter bestimmt 8 25 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 lReichsgcsetzblatt Nr. 50), daß zu einer katholischen Pfarr- Gemeinde lediglich die in derselben wohnhaften Katholiken gehören, und 8 36 de-S Gesetzes, daß für die Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde. insoweit für dieselben nicht durch ein eigenes Vermögen der Pfarrgemeinde, oder durch andere zu Gebote stehende kirchliche Mittel vorgesorgt erscheint, zur Deckung derselben eine Umlage auf die Mitglieder der Pfarrgemeinde ansznschreiben ist. Daraus folgt, daß die zur katholischen Pfarrgemeinde nichtgehörigen Angehörigen des evangelischen Bekenntnisses durch derartige Umlagen nicht getroffen wer den können. Dieser Grundsatz führte seinerzeit zu der Ent scheidung des Oberverwaltungsgerichtshofcs, daß der Ge meinde Wien untersagt wurde, in einem großen Arbeiter viertel der Stadt eine dringend nötige Pfarrkirche mit deni Gelds der Stadt zu bauen. Der Einspruch gegen den Be schluß des Gemeindcrates wurde von dem jüdischen Ge- meinderntsmitgliede Lucian Brunner erhoben-, das genügt, um den Bau auf Gemeindekosten zu verhindern, trotzdem Wwn 90 Prozent Katholiken zählt. Dabei sei bemerkt, daß in Oesterreich auch eins auf gesetzlicher Bestimmuug beruhende zwangsweise Heranziehung Andersgläubiger für Zwecke einer kon- fessionellen Schule nicht stattfindct, weil nach 8 2 des NeichsvolkSschulgcsetzes vom 14. Mai 1869 (Neichs- gesetzblatt Nr. 62) jede Volksschule, zu deren Gründung oder Erhaltung der Staat, das Land oder die Ortsgemeiudc die Kosten ganz oder teilweise beiträgt, eine öffentliche Anstalt und als solche der Jugend ohne Unterschied des Glaubens zugänglich ist. Alle in anderer Weise gegründeten Schulen sind Privatanstalten. Demzufolge können auch die Schulen mit konfessionellem Charakter nur Privatschulen sein, deren Unterhaltung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen ist. Es ist bedauerlich, daß gegen den gerechten und billigen Gesetzentwurf der sächsischen Regierung von verschiedenen Kirchenvorständcn an den Landtag eine Gegenpetition über reicht worden ist. Ihr Wortlaut ist folgender: „Die hohe Zweite beziehentlich Erste Kammer der Ständeversammlung bitten dringend die ehrerbietigst Unter zeichneten. der Bestimmung der von der Königlichen Re gierung eingebrachten Kirchensteuervorlage, daß Anders- gläubige von den Abgaben, welche vom Grundbesitze für die Kirche der Mehrheit zu leisten sind, in Zukunft befreit wer den sollen, die Zustimmung zu versagen. Die hohe Stände versammlung wolle dabei giftigst erwägen: 1. die Aenderung des seit alter Zeit bestehenden Rechts würde in den Fällen, wo die Steuerkraft der Kirchgemeinde durch laufende Aus gaben stark in Anspruch genommen ist, und in den Fällen, i wo besondere Umstände, wie der durch Brand oder Bau fälligkeit nötig gewordene Neubau einer Kirche oder Bau eines Pfarrhauses, plötzlich höhere Lüsten bringen, geradezu als Anreiz zum Austritt aus der Landeskirche zu den reli gionslosen Dissidenten wirken, zumal recht oft eine dies bezügliche Agitation cinsetzen würde. Die Landeskirche würde stark beunruhigt, manche Einzelgemeinde aber dem Zusammenbruch ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zugeführt werden. 2. Die in Aussicht gestellte Staatsnnterstützung an bedürftige Gemeinden für durch das Gesetz entstehende Schädigungen ist ungenügend, zumal im Blick auf die gar nicht zu übersehende Höhe der zukünftigen Schäden. 3. Die Bestimmung erscheint zwar als billig den Katholiken des Landes gegenüber, genau so wie es billig erschien, dis Gottesäcker der evangelisch-lutherischen Gemeinden für Be gräbnisse nach römiscki-fatholischen Ritus freizngeben, würde aber genau so wirken, wie letzteres Zugeständnis, wobei auf die Verhandlungen der 9. ordentlichen evangel.-lutherischen Landcssynode (stenographischer Bericht S. 310 fl.) verwiesen sei. Die katholische Kirche würde die gegebene Freiheit gegen die Landeskirche ansnutzen und gleichzeitig da, wo sie die Mehrheit hat, nicht die kleinste Waffe ans der Hand geben, wie z. B. die Evangelischen in Oesterreich immer noch die römisch-katholischen Staatsschulen mit erhalten müssen und dadurch gezwungen worden sind, ihre eigenen Schulen znm größte Teile aufzngeben. Die Bestimmung beruht ans einem Vorstoß der katholischen Kirck>e gegen die evangelisch- lutherische Landeskirche. Sie muß, in dieser weiteren Be ziehung angesehen, das Empfinden der evangelischen Be völkerung Sachsens schmerzlich berühren." Die ersten zwei Gründe beziehen sich auf die not- leidenden Gemeinden und befürchten aus dem Wegfall der katholischen Gelder eine Schädigung der kirchlichen Verhält nisse. Die Negierung hatte bei ihrem ersten Gesetzentwürfe den Vorschlag gemacht, jährlich 30 000 Mark im Budget bereit zu stellen, aus welchen Geldern notleidende Kirchen unterstützt werden sollten. Da aber diese Summe für zu klein angesehen wurde, so enthält der vorliegende Gesetzent wurf keine festgesetzte Summe, sondern richtet sich nach der Notwendigkeit der Unterstützung. Der zweite Grund der Petition ist daher hinfällig. Es ist auch eine sehr pessi mistische Anschauung, daß durch die Dissidentengefahr ^er ein Naturereignis ein Zusammenbruch der wirtschaftlichen Verhältnisse in manchen Einzelgemeinden herbeigeführr werden könnte, wie der erste Punkt der Petition lautet. Den dritten Grund zu widerlegen finden wir über flüssig; es spricht aus ihm nicht Objektivität, sondern Animosität. Man wird doch die sächsischen Katholiken nicht entgelten lassen wollen, wenn in Elsaß Lothringen die Kirchhoffrage nach den bestehenden alten Landesgebräuchen gehandhabt wird. W>e wir oben ansührten, gibt eS in Oesterreich keine römisch-katholischen, sondern interkon fessionelle StaatSichulen. Jede Konfession, auch die katho lische hat ihre Schule aus eigenen Mitteln, zu erhalten. In der Bitte, keinem Andersgläubigen den Gewissenszwang aufzuerlegen, für eine fremde Konfession Steuern zu zahlen, sehen wir und mit unS Millionen evangelischer Mitbürger keinen „Vorstoß der katholischen Kirche", sondern lediglich eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit. Nur eine konfessionelle Engherzigkeit kann sich dadurch schmerzlich be- rührt fühlen. Jeder ernstlich Denkende muß anerkennen, daß die Zustände unhaltbar sind und nicht mehr der modernen Siaatsauffassung entsprechen. Mit der Grundsteuer ist auch die Besttzwechsel- abgabe nach dem Grundsatz: Beseitigung der Besteuerung Andersgläubiger geregelt worden. Auch die Besteuerung der juristischen Personen erfährt eine Aenderung. Ihre Abgaben fallen nicht mehr ausschließlich der konfessionellen MehrheitSgerneinde zu. sondern fallen nach dem Verhältnis der Gemeindemilglieder an die verschiedenen Konfessionen prozentualiter zu. Mit dem Aufhören der Verpflichtung, von dem Grund- besitz an eine andersgläubige Mehrheitsgemeinde Abgaben zu entrichten, schlägt die Regierung auch den Wegfall aller Patronats- und Kollektivrechte vor. Damit wird ein lang gehegter Wunsch der evang.-luth. Kirchen erfüllt, die e« nur ungern sehen, daß ein katholischer Patronatsherr in ihre Angelegenheiten, besonders bet Anstellung der Seelsorger, hinetnsprechen konnte. Wir wollen heute nicht auf die Gründe zu sprechen kommen, welche die sächsischen Katholiken bewogen haben, durch mehrere Petitionen an die Staatsregierung «m Aenderung des alten ParochiallastengesetzeS von 1838 zu bitten; sie liegen in den bestehenden materiellen Notlagen zur Deckung der Kirchen- und Schulbedürfniffe. Wie groß die Lasten sind, ergibt sich daraus, daß die katholischen Kirchenanlagen in den Erblanden seit langen Jahren 24 Prozent, die katholischen Schulanlagen aber in vielen Gemeinden 78, 85, ja 100 Prozent der Staatseinkommen, steuer betragen haben. Eine weitere Erhöhung der Schul- anlagen ist fast unmöglich und so der Ruin einzelner Schulgemeinden unausbleiblich, wenn nicht eine gerechte Durchführung de» Grundsätze» Gesetz wird: Jeder zahlt bloß für seine eigenen konfessionellen Kirchen und Schulen, nicht für jene der Andersgläubigen. Man wird uns entgegnen, daß der Staat wegen der Beiträge, die die Katholiken au» ihrem Grundbesitze zu