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Sonntag, den 17. April 1VV4 3. Jahrgang Nr. 87. kijchcint täglich noch«, mit Ausnahme der BciugSprriS: BierieljAhrl. I «lk. 8<»P». <o! nubcrdeiiische» Postaiistalt. It. ZeiwnaSpretSl NedaktionS-Sprechskiinoe: It T«nn- und Weltlage, »e «eltellgeldl. Bei tnzclnuminer 10 PI. I Uhr. llnabbängigtt Lageblattsür Aabrdelt. Heckt u.freikeit. Inserate werden die Ogeipnltene Petiizeile »der deren Rnum mit 15 Pf. bereitniei. dei Wiederiwinng dedentender R»I>ail. Vnitidrniterri. Rrdattio» u»d «eschästSstrNe: Tr,«den, Pilliiitzrr Strafe It — Iernsprecher Ami I Nr. INO«. Die Freiheit in» Protestantismus. Der Herausgeber der „Allgemeinen Rundschau"*), Herr Dr. Armin Kausen, veröffentlicht, wie wir gestern an- küiidigtcn, in Heft 4 seiner vorzüglichen Zeitschrift unter obigem Titel einen höchst interessanten Artikel, den wir hier teilweise zum Abdruck bringen. Der Artikel behandelt den Fall des Herrn Superintendenten a. D. Opitz, dem vom Sächsischen Landeskonsistorinm die Mitarbeit au der ge nannten Zeitschrift untersagt worden ist. Herr Idr. Kausen bringt darin zuerst beifolgenden Brief zum Abdruck, welchen er am 12. April von München aus an das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium in Dresden richtete und der folgende Verwahrung enthält: „Einem hohen Landeskonsistorium beehre ich mich nach- stehende Vorstellung zu unterbreiten: „Mit großem Befremden vernahm ich von Herrn Superintendenten omer. Opitz, daß ihm von dort jede Mitarbeit an meiner neuen Zeitschrift ausdrücklich untersagt sei. Ich werde in der nächsten Nummer meines Organs dieser Maßregel, welche geeignet ist, mein Blatt in den Augen der evangelischen Bevölkerung herabzusetzen, die ge bührende Antwort zuteil werden lassen. Herrn Superintendenten Opitz habe ich die beiden eingesandten Manuskripte soeben zurückgestellt, obgleich das eine derselben bereits gesetzt und für Nr. l druckfertig eingerichtet war. Ich möchte nicht, daß der edle Greis durch mein Zutun, wenn auch ohne meine Schuld, irgendwie materiell geschädigt werde. Ich will aber nicht verfehlen, lediglich unter meiner persön lichen Verantwortung gegen das meine Wochenschrift schädigende, unduldsame Vorgehen des LandeskonsistorinmS nachdrücklich und feierlich Protest zu erheben. Die von Ihnen verfügte Maßregelung ist nicht nur ungerecht, son dern auch unklug. Ungerecht ist sie schon deswegen, weil Sie, wie ich annehmen muß, Ihr Urtheil gefällt haben, gestützt einzig und allein ans eine Zeitungsnachricht im „Neuen Sächsischen Kirchenblatt". Sie haben sich nicht die Mühe genommen, den Prospekt der neuen Zeitschrift, auf welchen Sie sich gleichwohl berufen, im Original ein- zusehcn, geschweige denn die schon seit Mitte März vor liegende Probenummer sich vorlegen zu lassen. Sowohl aus dem Prospekt als auch aus der Probenummer hätten Sie den Programmsatz entnehmen können: „Gerechten und vorurteilsfreien Stimmen Andersdenkender sind die Spalten der „Allgemeinen Rundschau" stets geöffnet." Im Programm der Probenummer ist außerdem der Grundsatz niedergelegt: „Bei allerPrinzipientreuewird die „AllgemeineRnndschan" be müht sein, auch den anständigen Gegner zu .verstehen." Zudem ist im Prospekt wie im Programm mit bewußter Absicht, die „christliche Weltanschauung", welche doch zweifellos den gläubigen Protestanten und Katholiken ge meinsam ist, der Betonung des Standpunktes der katho lischen Kirche vorangestellt. „Wenn das hohe Landeskonsistorinm einem super- intendenten die Mitarbeit an einem so gerichteten Blatte unter Androhung materieller Nachteile untersagt, so ist das nach meiner Ueberzeugung — und viele Protestanten haben mir ihre gleiche Anschauung ausgesprochen — ein Einbruch in die Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit, welche sonst als die Grundpfeiler des Protestantismus gepriesen werden. Es ist hier nicht der Ort, über die Inkonsequenz dieses unduldsamen Vorgehens weitere Betrachtungen auzustellen. Ich halte es jedoch für meine Ehrenpflicht, dem gemaß- regelten Herrn Superintendenten Opitz ausdrücklich zu bezeugen, daß er in seinen Manuskripten niemals der Ehre der evangelischen Kirche zu nahe getreten ist und im Gegen teil seine Anhänglichkeit an diese Kirche bei jeder Gelegenheit betont. Den Drnckabzug des für die nächste Nummer meiner Zeitschrift bestimmt gewesenen Aufsatzes werde ich als wertvolles Dokument sächsischer Forschuugsfreiheit meinem Archiv einverleiben. Ich verharre inzwischen eines Nohen Landeskonsistorium geziemend ergebener 1)r. jur. Armin Kausen. Chefredakteur und Verleger." Sodann führt die „Allgemeine Rundschau" die Kämpfe vor, die ihr bereits bei ihrem ersten Schritte in die Welt bevorstanden, und sagt: Noch bevor die Probenummer er schienen war, gab die „Wartburg", das Münchner Los von Rom-Organ, in üblicher Tonart ihre Visitenkarte ab. Es folgten die über die Mitarbeit zahlreicher namhafter Professoren und Gelehrten und sogar der modern sein wollenden literarischen „Jugend" sehr verärgerten „Münchn. Neuest. Nachr." Sie errichteten in Nr. 120 am 12. März einen förmlichen „Pranger" und trugen die Namen der anstößigen Hochschullehrer auf einer „Proskriptionsliste" zu sammen. Auch andere Blätter verrieten ihr Unbehagen über das neue Unternehmen, jedes in seiner Weise. Tie „Allgemeine Rundschau" wurde sogar beschuldigt. ein Reformerorgan „bis auf den Abonnementspreis kopiert" zu haben, eine „Kopie", welche — wir gestehen es zer knirscht — darin besteht, daß beide Blätter mittels Schwärze auf weißem Papier gedruckt sind und der Abonnementspreis bei dem einen 2 Mk. 12 Pf., bei dem anderen 2 Mk. 40 Pf. beträgt. Unter den Widersachern ragte das „Nene Sächsische Kirchenblatt" hervor, dessen denunziatorischer Vorstoß in Nr. 12 vom 27. März mittlerweile tagesgeschichtliche Be- dentlmg erlangt hat, weil derselbe die oben bereits gekenn zeichnete kirchenobrigkeitliche Maßregelung zur Folge hatte. *> Wochenschrift für Politik »nd Kultur, München, Tatten« bachstraße t. Bezugspreis vierteljährlich 2,40 Mark. Die erste Kunde von diesem neuesten Falle Opitz, sagt die Zeitschrift weiter, verdankt die breitere Oefsentlichkeit der „Sächs. Volkszeitung", Unabhängiges Tageblatt für Wahrheit, Recht und Freiheit. Diesem wackeren Dresdener- Blatte sei daher auch bei Würdigung des Falles der Vor tritt eingeränmt. Und mm bringt die „Allg. Rundschau" den in der „Sächs. Volkszeitung" am Ostersonntag <Nr. 70» unter der Ueberschrift: „Die Freiheit im Protestantismus" erschienenen Artikel, in dem der eine Absatz lautet: „Die Schlußfrcigc des Artikels an das Landeskonsistorium: ob Herrn Opitz nicht der „sonst überall in Ehren gehaltene Titel eines Lnperiiilendenten entzogen werden kann", muß die Entrüstung jedes gerecht denkenden Protestanten erwecken. Hier nur eine Gegenüberstellung: Ten Pastoren »nd Lehrern der protestantischen Konfession wird auf den Universitäten der krasse Unglaube an die christlichen Grund lehren eingeimpft, und Professor Harnack darf ihnen lehren: „Jesus Christus gehört nicht ins Evangelium." Wenn aber diese Theologen, die eben über solche Tinge Freidenker geworden sind, weil es ihre Theologieprofessoren wären, eine Pfarrstelle erreichen wollen, dann müssen sie einen Eid schwören auf das Bekenntnis, daß sie an Jesus Christus, den menschgewordenen Sohn Gottes, glauben, und an seine am Kreuze vollbrachte Erlösung und an die göttliche Inspiration der heil. Schrift, und daß sie'diese Lehren predigen und lehren wollen auf der Kanzel und in der Schule. Tic „Kreuzzeitung" fragt daher sehr richtig: „Glaubt die Kirche, die sich das gefallen läßt, daß sie dem Vorwurf der Heuchelei nicht verfalle?" Und im Leben Friedrich Perthes' lesen nur (Gotha 1200, IU, 205): „Traurig und gräßlich ist der Zwiespalt zwischen Lehrstuhl und Kanzel " Die „Allg. Rundschau" fährt fort: „Soweit der mit >V. gezeichnete Artikel der „Sächsischen Volkszeituug", dessen treffenden Ausführungen der Herausgeber der „Allgemeinen Rundschau" nur noch weniges hinznznfügen braucht. „Das „Nene Sächsische Kirchenblatt" hat seinen Zweck anscheinend mir zum Teil erreicht: Dem greisen Superinten denten ist der Titel nicht entzogen worden. Wir vermuten aber, daß ihm für den Fall des Znwiderhandeins gegen das Verbot des Landeskonsistorinms nicht nur diese Strafe, sondern sogar der Verlust aller Rechte eines Geist lichen der Landeskirche angedroht worden ist. Wenn wir aber recht unterrichtet sind, ist es bereits das dritte Mal, daß dem Herrn Superintendenten a. D. Opitz die Mitarbeit an einer Zeitung bezw. Zeitschrift untersagt wurde. Früher handelte es sich um den ^lOmtor Iimum" und die „Sächsische Volkszeituug". Heute ist das Verbot der Mitarbeit auf alle „römisch-katholischen Blätter" ausgedehnt. „Da die Maßregel, wie wir erfahren, einzig auf den oben abgedrnckten Artikel des „Neuen Sächsischen Kirchen blattes" gestützt ist — das Landeskonsistorinm folgte in dieser wichtigen Frage nur einem o» <Iit, ohne sich selbst überzeugt zu haben, — so läge die Vermutung nahe, das; das Landeskonsistorinm sich auch die Begründung des „dienen Sächsischen Kirchenblattcs" unbesehen ungeeignet habe. Diese Vermutung ist jedoch irrig, denn während das genannte Blatt den Parteicharakter «Zentrnmsrevne, Zentrnmsblatt schärfster l?> Tonart ec.» hervorkehrt, be schränkt sich das Landeskonsistorinm unseres Wissens auf die Betonung des „römisch-katholischen" Charakters der Zeitschrift und soll sogar, wenn nicht diesmal, so doch bei anderer Gelegenheit, ausdrücklich betont haben, daß cs auf den Inhalt der betreffenden Artikel gar nicht an komme. Unglaublich! „Die Verleumdung des „Neuen Sächsischen Kirchen- j blattcs", das erste Ziel der Zcnlrnmspartei sei die Unter drückung des Protestantismus, ist so ungeheuerlich, daß wir sie nur mit einem kurzen Worte der Entrüstung znrück- znweisen brauchen. Die protestantischen Hospitanten des Zentrums sind die beredtesten Zeugen für die strenge Objektivität, mit welcher das Zentrum die Rechte der Protestanten stets gewahrt hat." „Der Herausgeber der „Allgemeinen Rundschau" hat dem Herrn Superintendenten Opitz auf seinen Wunsch die beiden Manuskripte: „Unrecht kann nicht Recht werden" (Zur römischen Fraget und „Luther, ein psychologisches Rätsel" am l2. April znrückgesandt. Der an erster Stelle genannte Anssatz war schon für dir. 2 bestimmt gewesen: der Satz wurde lediglich ans technischen Gründen für die ! vorliegende Nummer znrückgestellt. Die Rückgabe geschah mit einem halb bitteren, halb wehmütigen Gefühle, aber mit dem Bewußtsein unbegrenzter Hochachtung für den Mann, der um der „Allgemeinen Rundschau" willen eine schwere Prüfung und Kränkung zu erdulden hat. „Die „Allgemeine Rundschau" zählt heute mehr als einen Protestanten zu ihren Mitarbeitern, und auch in ihrem Leserkreise gibt es bereits zahlreiche Protestanten und Liberale, welche vorurteilsfrei genug sind, sich ibr Verhalten nicht von der „Wartburg" oder den „Münchn. Neuesten Nachrichten" verschreiben zu lassen. Ter Heraus geber besitzt Briefe, welche darüber unzweideutigen Auf schluß geben. Die „Allgemeine Rnndschan" wird daher, unbekümmert um Anfechtungen kleiner und kleinlicher Geister, ihren Weg fortsetzen und ihrem Programm gemäß „bei aller Prinzipientrene auch den anständigen Gegner zu versteheil bemüht sein' und .gerechten und vorurteilsfreien Stimmen Andersdenkender ihre Spalten stets geöffnet' balten." Wir haben vorderhand keine Veranlassnng, dem Artikel der „Allg. Rnndschan" weitere Bemerkungen bcizn- fügen. Das Sächsische Landeskonsistorinm hat bisher auf das Schreiben des Herrn Ile. Kausen nicht reagiert. Gewiß hat auch Herr Superintendent a. D. Opitz die Knebelung seiner persönlichen ttcberzengimgsfreiheit nicht ruhig ans sich genommen, sondern mit der ihm bekannten offenen Männ lichkeit seinen Standpunkt seiner Vorgesetzten Behörde un geschminkt gesagt. Auch das „Neue Sächsische Kirchcnblatt" fand bisher auf die Darlegungen in unserer Osternnminer noch keine Worte zur Entgegnung; die Sache hat offenbar verschnupft. ES ist auch wirklich sehr traurig, daß katho lische Blätter die persönliche Freiheit im Protestantismus verteidigen müssen. Wo sind denn nun alle die tapferen Helden, welche das große Wort von der protestantischen Freiheit stets im Munde zu führen pflegen? Warum zieht keiner das Schwert, wo es gilt, dieses protestantische Grund prinzip gegen die Feinde desselben im eigenen Lager durch die Tat zu verteidigen? Vor dem „Neuen Sächsischen Kirchenblatt" und seinem Herausgeber braucht doch wahrlich niemandem bange zu sein. Wir erwarten auch nicht, daß die famosen Amtsblätter ihren Galanteriedegen gegen das Landeskonsistorinm erheben, zu dem sie ja in einem Ab hängigkeitsverhältnisse stehen. Es sicht gegenwärtig mit der Freiheit im Protestantismus gerade so ans, wie zu Luthers Zeiten. Gegen die Ketzer gerichte in der katholischen Kirche wird Sturm gelaufen, und er selbst etabliert hochnotpeinliche Jngnisitionstribnnale für solche, die nicht nach seiner Pfeife tanzen, sondern es sich heranSnehmen, von der protestantischen Freiheit Ge brauch zu machen. Wir bedauern lebhaft, daß sich das Landeskonsistorinm von Herrn Pastor Klotz und dem Evangelischen Bund ins Schlepptau nehmen ließ. Bisher hatten wir von der ge rechten Auffassung dieser Behörde alle Hochachtung. Wir sahen in ihr eine Stütze echt konservativen edlen Wirkens znm Woyle des konfessionellen Friedens, eine Schntzwehr gegen die Versuche der Verhetzung durch den Evangelischen Bund. Als der hochselige König Albert diese Organisation einen „Hetzbnnd" nannte, geschah dies im vollständigen Einver- ständnis mit dem Landeskonsistorinm, davon sind wir über zeugt. Die Stellung, welche dasselbe aber in der Ange legenheit Opitz einninnnt, ist ein faktisches Zugeständnis zu den Bestrebungen dieses liberalen Hetzbnndes; das ist eine Entgleisung des Landeskonsistorinms von seinen bis herigen streng konservativen Bahnen. Es wird sich gefallen lassen müssen, nunmehr vom kirchlichen Liberalismus als Gesinnungsgenosse betrachtet zu werden. Die Friedhofsfrage in ^-lsast-Lothringen wurde gestern im Reichstag behandelt. Wir wollen daher zur Orientierung unsrer Leser die Sachlage kurz anführcn. Bischof Bcnzlcr von Metz verhängte das Interdikt über den katholischen Friedhof zu Fameck, weil dort ein Protestant trotz des Einspruches des Bischofs beerdigt worden war. Auf dem ersten Blick erscheint die Sache ungeheuerlich. Aber man verfolge einmal die Rechtsfrage. Die rechtliche Lage der Kirchhöfe in Elsaß-Lothringen wird durch daS noch zu Recht bestehende französische Dekret vom 22. Prairial XII geregelt, welches im Artikel l.O verordnet: „In den Gemeinden, in welchen man sich zu mehreren Kulten bekennt, muß jeder Kult einen eigenen Begräbnisplatz haben, und in den Fällen, wo nur ein Kirchhof vorhanden ist, muß derselbe durch Mauern, Hinken oder Gräben in so viele Teile zerlegt werden, als ver schiedene Kulte vorhanden sind, mit einem eigenen Ein gänge für jeden Teil, indem man dessen Platz (bezüglich seiner Größe» in Uebereinstinnmmg mit der Einwohnerzahl eines jeden Kultus bringt." Hieraus ergibt sich das durch mehrere Ministerialerlasse verbürgte Recht einer jeden Konfession, „sich zu weigern, ihren Kirckihofsanleil zur Beerdigung eines Andersgläubigen herzngeben". Zweck dieser Bestimmung war nach ausdrücklicher Erklärung des Gesetzgebers die Förderung des konfessionellen Friedens durch Vermeidung von jedweder Streitigkeit in Betreff der Beerdigung von Mitgliedern mehrerer Konfessionen am' demselben Friedhofe und durch Rücksichtnahme auf die berechtigten Gefühle der Katholiken, die, gerade wie die Israeliten, auch nach ihrem Tode an den Einrichtungen ihrer Kirche teil haben wollen. Bis znm Jahre 127«» war diese gesetzliche Bestimmung in den wenig zatzlreichen Ort schaften Lothringens, in denen Protestanten wohnten, anstandslos beachtet worden. Als infolge der neuen Verhältnisse Zeit l27l»dieZabl der Protestanten sich erheblich mebrte, und dieselben nach und nach in entlegenen Ortschaften vereinzelt ansässig wurden, erließ am 20. Juli 127«» der Bischof von Metz. Dnpont des-Loges eine Verordnung, nach welcher die Bestimmungen des Prairialgesetzes in allen Pfarreien dnrchgefnhrl werden sollten, nm so jeder Schwierigkeit vorznbengen. Auf Be fehl des damaligen Bezirkspräsidenten wurde jedoch die bischöfliche Verordnung beschlagnahmt und ihre Veröffent lichung untersagt. Am l!>. Januar 1277 erschien dann der Ober-Präsidialerlaß, laut welchem „der Fall des Art. IO nur dann als vorliegend zu erachten ist, wenn das Be kennen des Minderbeitsknltns ein öffentliches, in die Wirk lichkeit «durch Abbaltnng eines regelmäßigen Gottesdienstes» tretendes ist." Wäbrend also in den wenigen Gemeinden, in denen Gottesdienst für die Protestanten stattnndet, kon fessionelle Friedhöfe genelnnigt wurden, wurde in den üb rigen Landgemeinden die Errichtung einer Abteilung für die Protestanten grundsätzlich verhindert und mir ausnahms weise auf Drängen der Bevölkerung gestattet. Die Beerdi gung der Protestanten wurde dann in der Reibe der Katholiken polizeilich erzwungen.