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sprachen, bis auf einen Fall, zufriedenstellend erledigt wurden. Ter ledere Fall (gegen die Firma Wronkcr L Co. in Frci- burg) wurve, da die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten als nicht ii» öffentlichen Interesse liegend ablehnte, im Wege der Privatklage zum Austrag gebracht. Der Verlauf der Angelegen- beit, der deswegen von weiterem Interesse ist, weil die Straf kammer bei der durch den Beklagten eingelegten Revision daS Scköfsengcrichtsurthcil mit der theilweisen Begründung, daß der Handelskammer eine Klagrbcrechtigung nicht znstcbe, auf- bob, wurde im Anbang zu diesem Kammcrberickt gegeben. Ganz wie anderen Drts liegen die Verhältnisse auch bei und. Erfreulich ist das folgende aus Prcnzlau berichtete Beispiel schnellen, erfolgreichen gerichtliche» Einschreitens: Unter der Anklage, sich des Vergehens gegen 8 4 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, betr. die Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes, schuldig gemacht zu haben, hatte sich der Kaufmann Simon Mcuerowitz aus Tauroggen, jetzt hier wohnhaft, vor dem hiesigen Schöffengericht zu verant worten. Angeklagter kaufte am 21. April d. I. für den Kaufpreis von 13000 Mk. das hier in der Friedrichstraße bis vor Kurzem betriebene Zweiggeschäft des Kaufmanns Lissauer-Berlin, der mit seinen Geschäfte» in Eoncnrs gerathen war, und zwar von einem Kaufmann Isaaesohn aus Berlin, welch letzterer die gestimmte Lissaucrsche Eoncursiiiasse vn dlno gekauft hatte. Meverowitz eröffnet«: am 25. April das Ge schäft, nachdem er schon einige Tage vorher große auffallende Plakate, in denen er die GcschäftSeröffnung aiikündigte, mit der Uebcrschrifl: „Eoncurs Massen-Au Sv er kauf" und unter zeichnet „Der Verwalter" an die Straßenecken hatte an- schlagen lassen. Auf Antrag hiesiger Kauflcute und auf Re quisition der hiesigen Staatsanwaltschaft erfolgte oie Beschlag nahme dieser Plakate am Tage der GeschäftScröffnuug im Ge schäftslokal des Angeklagten. Die Anklagebchörde erblickte in der Ueberschrisl sowohl, als auch in der Unterzeichnung des Plakates unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlichcr Art, da es sich in Wirklichkeit nicht um einen Eoncursmassen-AuSvcrkauf gehandelt hat, M. auch nicht Ver walter einer Eoncursmasse gewesen ist. Das Gericht erkannte gegen den Angeklagten auf eine Geldstrafe von 100 Mk. „Ein Preis." „Zweierlei Preile." Das unlautere Geschästsgebahren des Annoncirens von „nur einem Preise" für sämmtliche Waarcn, ein beliebter Brauch tu sogenannten Ramschbazaren, wird so vielfach geübt, bez. das Nichteinhalten dieser Zusicherung so oft unter den niedrigsten und durchsichtigsten Ausflüchten umgangen, daß es nicht Wunder nimmt, auch Uebertretungen bez. der Preisangebote anderer Art zu erfahren. Da wurden z. B. „gute Glacö-Handschuhe" in einem hiesigen Geschäft zu sehr ansehnlichem Preise gekauft! und lösten sich deren Nähte bereits beim ersten Anzug. Sicher- ^ lich liegt hier eine erhebliche Preisüberschreitung vor, denn für! nahezu 3 Mart soll und muß ein Damenhandschub solid gearbeitet sein. Der Verkäufer hatte entweder Ramsch- waare, deren Güte er selbst nicht kannte, oder übervortheilte den Käufer auf unsolide Weise. Hören wir von derselben Firma nochmals ein gleiches, unsolides Geschästsgebahren, d. h. ohne daß Schadloshaltung eiutritt, die in hier auf geführtem Falle in rigoroser Weise verweigert wurde, so werden wir der Sache bez. dem Geschäft näher auf de» Zahn fühlen. Einen interessanten Fall erzählt der „Manufakturist": „Der Inhaber eines Schubwaareugeschäftcs in Stuttgart, mit dem sich der Württembcrgische Schutzverein schon mehr fach zu beschäftigen gehabt hat, ist von der Ersten Strafkammer des Königlichen Landgerichts Stuttgart als Berufungsinstanz in der Sitzung vom 14. April d. Js. wegen Vergehens gegen den § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs zu einer Geldstrafe von Fünfhundert Mark und zur Tragung sämmtlicher Kosten deS Verfahrens verurlheilt worden. Vom Dbcrlandesgcricht, bei dem nochmals Berufung eingelegt worden war, wurde dieses Urtheil am 21. Juni bestätigt. Nach der Beweisaufnahme wurden im Geschäft dieses Kaufmanns die Mehrzahl der im Schaufenster ausgestellten Maaren mit einer minderen Preisbezeichnung versehen, während die im Laden vorhandenen Maaren gleicher Dualität fast aus nahmslos mit einer höheren Preisbezeichnung versehen waren. Außerdem waren an den Schaufenstern in nicht sichtbarer Weise Tafeln mit ausgedrucktcr Inschrift folgenden Inhalts aufgestellt: „Sämmtliche ausgestellten Waarcn werden bereitwilligst auS dem Fenster verabfolgt." In dem Urtheil ist u. A. laut „Geschäftswehr" aufgeführt: s Damit, daß an den Stuttgarter Schaufenstern Schuhwaaren i mit den aufgcstempelten, die billigen Verkaufspreise anzeigenden Bezeichnungen ausgestellt werden, während im Innern de-j Ladens Waarcn von ganz der gleichen Beschaffenheit in ent sprechender Größe zu einem beveutend höheren Preis bereit gehalten und, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, an Kunden abgegeben werden, welche nickt ausdrücklich die Verabfolgung der im Fenster ausgestellten Waarcn verlangen, ist in öffent lichen Bekanntmachungen über die Preisbemessung von Maaren eine wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete An gabe tbalsächlichcr Art gemacht, und zwar in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Weiter ist durch die Beweisaufnahme in beiden Instanzen festgestelll, daß am 22. November 1898 einer Käuferin, welche „bessere Herrenstiefcl" verlangt bar, lediglich nicht abgestempelte' Waarcn vorgczeigt und ;um Preise von 8 Mk., 9,50 Mk.! und 14 Mk. verkauft worden sind, während dieser Zeugin j gegenüber verschwiegen wurde, daß abgestempclte Waare» gleicher Größe und Beschaffenheit zum Preise von 4.90 Mk., 5.50 Alt. und 8..50 Mk. im Laden feilgchaltcn und auf Ver langen abgegeben werden, wogegen weiter feststeht, daß Tags, darauf einem Schuhmacher und dessen Kollegen, welche nach ^ dem Zeugniß der Geschäftsführerin an ihrem Auftreten und Gebahren als „sachverständige Kunden" erkannt wurden, ganz die gleichen Maaren zu den im Schaufenster ausgeschriebenen ^ billigten Preise» verkauft worden sind, nachdem ein Zeuge s ausdrücklich Stiesel, welche im Schaufenster ausgestellt waren, verlangt Halle. Hiernach bandelt es sich bei der Ausstellung ^ der abgestempclten, im Schaufenster auSgelegten und mit der s I billigeren Preisverzeichnung versehenen Maaren um eine in ! öffentlicher Bekanntmachung gemachte, wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angabe thatsächlichcr Art, über die Preisbemessung der Waarcn, sofern damit in einer der Wahr heit und Wirklichkeit nicht entsprechenden, zudem aber noch zur Täuschung und Unklarheit über das im Laden geübte Geschäfts gebaren führenden Weise öffentlich knndgegeben wird, daß die den ausgestellten, mit Preisbezeichnnng versehenen Mustern entsprechenden Maaren im Laden feilgchaltcn und ohne weiteres abgegeben werde», während in Wirklichkeit die diesen Mustern entsprechenden Waarcn den Besuchern des Ladens zu bedeutend höheren Preisen angebotcn und verkauft werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich Maaren zu den im Schaufenster aus geschriebenen Preisen verlangt oder von de» Verkäuferinnen als „sachverständiger Kunde" erkannt wird. Durch diese Preisbezeichuung wird aber der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgcrufcn, die sehr geeignet ist, das Urteil der das Schaufenster betrachtenden Kaufliebhaber iu der Richtung zu beeinflussen, daß ihnen durch Ankauf dieser Waarcn ein das übliche Maas; weitaus überschreitender Vor theil geboten würde. Bezüglich der Strafbemessung kam in Betracht, daß das offenbar seit langer Zeit fortgesetzte Treiben des Angeklagten, welcher im letzten Jahre eine Bestrafung wegen gleichen Vergehens nur durch Erlegung einer erheblichen Vergleichssumme entgangen ist, als ein gegen öffentliche Treue und Glauben gröblich verstoßendes, daS Publckuni in schwerem Maaße schädigendes zu erachten ist." Wir fügen hinzu: Daß cs Jedermanns Pflicht ist, der gleichen Unlauterkeit erörtern und auftlärcn zu helfen zum Wohl der Allgemeinheit, zur Ehre von Treu und Glauben im Handel und Wandel. Alaxnrin keiner I>»inen--irrtiltel 8elinineit nnei Unnrseliinnelt, kiürtel ete. KbdMsk lÄökt liöniglioliv Noklisksrkllten vieniien-^., ir»nlt8tra88v 2. kür rimmersokmuolr uns Nkusbossrt. KMIl-I-tschksedim für LmMluiM k'reis /useiitlunF von kreisüsten und 2oi älMMpling von kauvepglLLUngen. k'enstvr mit mul «»iuiv Anlvrei. I Spooi-rlit-lt: OpLl6866Nlv6l'glL8UNg6N. «R. E». MrLTL« 6om Ivöni»!. 80I1I088 AOASnübor. iMiunanä, Vi8eIl2«liK, I'aselisittiicller, liauä- lüellvr, Ilvinäentuelie, HemÄClldarellvllt, ^Vriöelle, I!et1fv6«ru. ^»f«i tipcunp: von iirr>utnu88tu<ku»Ken. Ol3.LVV3.3,I'6N w. v/kjlplk, König!, ttollietor-mt 1>1klükl>1 I'itt^ei >itr»88v 17 emplielilt i» grössten s,usrv»l>I r.u soliden kreisen: komplette Lr^LtaU§Äi'ni1urEir l-ioetireitZ- tinä LölegensteiiZgesotienks Lv äsu neusten ete. lle»' Oiüti. SnluUlzroltir'Il'sitlloll do8ki»I»iiit'ilInjtte. in HIu88baum, Zieste u. 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