;3®ri;EiS! P'i |i 1 l’v S® , 'i '■ 'V ; >#;*» ' ‘M 36 Zeit ein Kayscrl t Rescript vom Kdnigl. Schlofs Prag sub dato den 29. Mart. anno 1616. dieses Inhalts erfolget dafs nemlich den Rechten und der Billigkeit getnafs sey, dafs wenn einer 3ojahr J. u. T. aufser Landes gewesen, und heine Nachricht vorhanden, ob er noch am Leben odermit Tode abgangen, desselben Ausstand seinen ndchsten Erben auf ihr Ansuchen eigenthumlich und ohne allen Vorstand und Verzinnsung verabfolgt werden solle , wenn nun gleich euer Geschwister, (so zwar 30 Jahr, wie ihr es doch unklarlich bejindet, nach des Auslandischen Abreisen gele- bet f theils aber vor, tjieils nach Ausgang des benieldeten Re- scripts mit Tode abgangen,) Kinder verlassen, und solche noch beyin Leben seyen, so konnen jedoch die Kinder derje- nigen Geschwister, so vor Publicirung des Rescripts verstor- ben, sich mit diesem neuen Privilegio zu Gorlibz nicht behel- fen, sondern es haben sich allein der er Geschwister, die nach Ausgang des Rescripts verstorben, hinterlafsne Kinder ne- ben euch des besagten Rescripts zu erfreuen, und werdet auch dahero mit denselben zu des auswartigenMaeviivorhandenen Gutern ohne Vorstand nicht unbillig zugelassen, V. R, W.