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UV? - Ar. US Die englische „Rücksichtnahme". ! Am deutsch.englisch,« Handelsvertrag« b«. findet sich tm Protokoll »um Vertrag« der Pailu». daß die Regierungen sich da» Recht Vorbehalten, die „sitr dt« Erhaltung ttrer eigenen Industrien geeigneten Maßnahmen ^r er. greifen-. Auf diesen Latz stützt sich die englische Regt«, rung und lehnt lede Beschränkung in ihrer Jndustrtrschutz. Politik ab. von deutscher Leite au» br»teht man sich aui de» Artikel 2 desselben Protokolls, der besagt, daß »innerhalb der durch die Abmachung gezogenen Grenzen sich lebe Partei verpflichtet, keine Zölle oder Abgaben auszuerlegen, die für den anderen Teil besonders abträglich sind und bet teber Ab- änderung. soweit sie die Interesse» der anderen Partei be. rührt, gebührend Rücksicht auf die Entwicklung de» Handel» der beiden Länder nehmen wird, wobei dir deutsch« Regierung dt» günstige Behandlung voll in Betracht ziehen soll, die deut. schen Erzeugnisse bet der Einfuhr nach England zur Zeit des Vertragsabschlusses gewährt wird". Der Wortlaut de» Protokolls ist also derart, baß die englische Regierung ied« ihr beliebige Mast, »ahme begründen kann, während die deutsche an be. Bei dem zunehmenden Protektionismus und der Lubven- tionSpoltttk der englischen Regierung ist es angezeigt. auf die Folgen der sogenannten »Rücksichtnahme- an Hand der letzten deutschen AnSsuhrzalilen hinzuweisen. Wir müssen hierbei seststcllen. daß die bcutiche Ausfuhr nach Eng. land, gemessen an der englische» Auinabmefähtgkett in der Vorkriegszeit, in vielen Fällen in geradezu katastrophaler Weise gedrosselt worden ist. ES ist nicht zu ersehen, worin die sogenannt« Rücksichtnahme der englischen Einfuhrpolittk aus deutsch« Interessen besteht. Der Abschluß de» deutsch-englischen Handelsverträge» wurde aus deutscher und englischer Leite seinerzeit fast mit Begeisterung über die angehende Bülkerversöbnung begleitet. Man vergast ganz, baß England bei Abschluß diese» Vertrage» von dem damaligen Stand der Einfuhr auSging und sie noch weiter zu drosseln versucht, während da» brutsche Publikum die Rückkehr der Außenhandelsbeziehungen der Vorkriegszeit glaubte erhofscn zu können. Dir stehen vorläufig also wiederum vor einer Ent täuschung. betrachten wir tm nachstehenden einzelne der von dieser Politik der »Rücksichtnahme- betroffenen Sr zeugntsse: England hat im Jahre 1918 180 Doppelzentner Brillen gefaßte Gläser und Lupen von Deutschland etngcsührt. Im Jahre 1925, dem ersten Jahre der »Rücksichtnahme-, waren eS 128 Doppelzentner, da England mit dem M^prozentigcn Zoll, dem sogenannten Schlllsseltndustrtezoll. die Einfuhr erschwerte. Der Bezug von Ferngläsern, Operngläsern usw. ist Im Jahre 1928. dem Jahre der neuen Freundschaft, auf 94 Doppelzentner gegen 148 Doppelzentner in der Vorkriegszeit zurückgegangen. Noch fühlbarer ist die englische Abschlictzung bei photographi schen Linsen und Apparaten geworden, denn in dieser konnte Deutschland nur noch 198 Doppelzentner einführen. d. h. nicht mehr ein Drittel der Menge de» Jahres 1018. in dem England 888 Doppelzentner bezog. Der Unterschied ist in anderen Artikeln zu ungunstcn Deutschlands noch erheblich größer ge- worden, denn in Schmelztiegeln und Gegenständen aus Graphit, die England vor dem Kriege in mehr al» 2000 Doppelzentner bezog, hat cs in den letzten Jahren keine 100 Doppelzentner von Deutschland gekauft. Betrachten wir andere Artikel, die England, um sie der internationalen Rücksicht» nähme zu entziehen, unter die sogenannten Schlüsselindustrien aufnahm, so zeigen sich noch ganz andere Verschiebungen. In Kohlenstiften und Bogenlampen kaufte Großbritannien 1925 nur noch 1000 Doppelzentner, während ihm Deutschland vor dem Kriege etwa 17 400 Doppelzentner lieferte. In Sbrom und Wolfram sind die deutschen Lieferungen von etwa 15 000 Doppelzentner sogar auf 800 Doppelzentner zurückgeganaen Aber England hat nicht nur die sogenannte Schlüssel- i dnstrtc aus dem Rahmen seiner internationalen Abmacbun. gen auf autonomen Wege mehr oder weniger auSgcschleden sondern auch d'e Luxus-Industrie. Stellt man sich bei den erstgenannten aus den Standpunkt, daß Im KrieaSfalle jedes Land die notwendigen Erzeugnisse selbst fabrizieren muß, so betrachtet man die Luxusartikel wiederum vom ent gegenacsetzten Standpunkt, daß die nicht notwendigen Artikel aus merkantillstischen Gründen fernaehalten werben müßten. Infolgedessen hat man Seide mit Zöllen belegt, und bet seid« ncn Geweben einen Rückgang der deutschen Einfuhr auf un> gesähr 50 Prozent tm letzten Jahre erreicht. In gefärbter Rohseide ist die deutsche Ausfuhr nach England so gut wie ganz in Wegfall gebracht worden. Schließlich hat man auch noch andere Artikel auf einem Mittelweg zu fassen gesucht. Man kann die Industrien, die Sau», und Küchengeräte Herstellen, nicht gut als Schlüssel tndustrtc benennen, anderseits auch Küchengeschirr ebenso wenig al» Lnxu» drosseln wollen. So ist man denn bet diesen Artikeln dem Verlange.« der heimischen Industrie gefolgt und Hat es fertig gebracht, die deutsche Einfuhr von San», und Küchengeräten, die im Jahre 1918 über 9000 Doppelzentner auömarbte. im letzten Jahre auf 581 Doppel zentnrr zu drücken. — Mit ähnlichen Motiven ist man daran gegangen, den Bezug von groben Besen und Bürsten ein zuschränkcn. Auch er ist von 4500 Doppelz-ntner auf etwa 2000 Dcpvclzentner znsammengeschrumpft. Aus die Hälfte der Einfuhr hat man schließlich die deutschen Lieferungen an wollenen Handschuhen drücken können und die Einfuhr non Svttzenstoffen und Spitzen aus Deutschland fast ganz in Weg» fall gebracht. Nicht ansgeglühte Glühstrümpfe bat man fast bi» auf ein Zehntel der deutschen JriebcnSlieferungen ae. drosselt. ES wurden nur noch 25 Dopv-'lzentn«r gegen 228 Doppelzentner in der Vorkriegszeit von Deutschland bezogen. - So sehen vorläufig die Wirkungen der englischen Freund- schgftSbezct^ung aus. wenn man einmal von den paps-rnen Versicherungen im Protokoll d«S Handelsverträge» absieht. Die deutsche Regierung hat zwar tn letzter Zeit ssir eine große Anzahl solch-r Waren, die mit Svicizcug In Verbindung stehen oder als solche- zu bezeichnen sind, ein- Aendcrung in der Deklaration und zum Dell in der Verzollung erreichen können. Aber diese Aenderun^en bedeuten tm Verhältnis zu den sonstigen Belastungen b-r-ftch wenig. — Wenn die FrenndschaftSbezcigiingen Englands in dieser Weis« weiter in die Praxis umgesetzt werden, wirb mit einem Wieder» ausleben der Borkrt"''Sbezi<'hungen iedensalls nicht gerechnet werden können. — Man kragt sich unter diesen Umständen immer wieder, wie sich d»nn die Herren die tn England »snen Abbau der Zolkmaner propagieren aeaenlib-r solch-n nicht wegzuleugnenden Wirkungen der bisherigen Zollpolitik verhalten. Berliner Scklirk. nn- Nachbvrse vom 7. April. Im verlaus blieb ba» Geichäst tn engen Grenzen, doch waren die Kurse im allgemeinen gebasten, teilwelir leicht gebessert. In wenigen Werten gestaltet« ssch da« Geichäst lebhaster. io am Montanmarkt in Mannesman«. Rhelnitabl und Rombacher. von denen die beiden ersten Werte unter Schwankungen anzogen wöhrend Romb.'ch'r den ansönglichen Gewinn wieder -ergeben mußten. Am «allmarkt waren AicherSleben stark gesucht >4-4 gegen den ersten Suröi Im übrigen war noch lebhaster«» Geichäst tn Autvakttrn. vor allem N. A. G. aus die Dlvldendrnichtltzungen von IstX. Schultheiß «ab Im verlaut «In weitere» Prozent ab. wäh. ten» «harlottenburger Wasser vo» ihre« Verlust IX wieder AeVermögenssteuersreiheitder3lvangsinnungen Eine wichtige Entscheidung de» Relchsflnanzhofes. Der ReichSftnanzhof hat tn einem Urteil vom 5. Februar 1920 1/1412« folgendes entschied«»: Streitig ist allein, ob dir Bäckertnnung zu M.. eine ZwanaStnnung. al» gesetzliche BerusSvrrtretung Vermögen, steuersreihett au» 8 5 Abi. 1 Nr. 9 be» Vermögenssteuer, gesetzt» vom 8. Avril l02S beanspruchen kann. Danach sind von der Bermügrnsteuer befreit gesetzliche Berus», oder Wirt. ichastSvertretungen sowie wirtschaftliche Verbände ohne öffentlich-rechtliche» Charakter, deren Zweck nicht aus «inen wirtschaftlichen GeichäitSbetrieb gerichtet ist Tie Innung hat Steuerbefreiung gefordert. weil sie zu de» gesetzlichen Berns», und WirtichaftSvertrelungen gehöre, dir nach der Geiei- »Vorschrift schlechthin von der Vermögen» steurr befreit seien Die Bortnstanz hat die Steuerbefreiung verneint. Dt« Innungen gehörten allerdings zwar nicht zu den „öffentlich-rechtlichen- BeruiSvertretunaen Um Gesetz ist von gesetzlichen BerufSvertretungen die Rebe). wohl aber zu den wirtschaftlichen Verbänden mit össentlich - rechtlichem Charakter. Seien aber nach dem Gesetz Verbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter „abgabe-frei, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb gerichtet sei, io müsse das erst recht aus öffentlich-rechtliche Verbände zutrefsen. Ihr Vermögen könne nur insoweit steuerfrei gelassen werden, als ihr Zweck nicht aus «inen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Da die Bäckerinnung unbestritten eine Kunstmühlr und ein He fege sch äst betreibe, sich insoweit neben ihren eigentlichen Aufgaben auch am Wirtschaftsleben beteilige, irt sie mit bemlenigen Detl« ihre- Vermögens, der diesen Ge- schäftSbetrieben gewidmet sei. ,^>bgabe"ps1ichtig. tm übrigen „abgabe-frei. Die Vermögenfteuer wurde aus Berufung dcS FtnanzamtSvorsteherS hin auf Grund der nachträglich ge wonnenen genaueren zahlenmäßigen Unterlagen von 8470 auf 5053 R.-M. erhöht. Die Rechtsbeschwerde rügt unrichtige Auslegung des 8 8 Abs. 1 Nr. 9 deS Brrmögensteuergeseves. Die Innungen gehörten nach allgemeiner Auffassung zu den gesetzlichen Berufs, und Wirtschaft-Vertretungen: auch der RetchSmintster der Finanzen selbst habe Ne tm Erlaß vom 8. März 1922 aus Grund der wörtlich gleichlautenden Be- srctungsvorschrift im 8 2 Nr. 7 dcS KörperschaftSsteuergcsetzcS vom 80. März 1920 hierzu gerechnet und deshalb die Körpcr- schaftssteuerpflicht schlechthin verneint. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht alS gesetzliche Bernssvcrtretung. sondern als wirtschaftlicher Verband mit össentlich rechtlichem Charakter zu betrachten wäre, müßte ihre Steucrpslicht ver neint werben, weil die beiden Geschäftsbetriebe gegenüber den eigentlichen InnnngSansgaben 188 81 a. 81 d. 100 der Ge- werbeordnung) nur von untergeordneter Bedeutung leien, so daß unmöglich die Rebe davon sein könne, daß die Innung vorwiegend wirtschaftliche Vorteile für sich oder ihre Mit- glteder erziel«. Der Rechtöbeschwerde ist stattzugeben. Tie streitige BefreiungSvorschrlst des VermögenstcuergesetzeS ist wörtlich aus 8 2 Nr. 7 des KörperschaftsteuergesetzeS über- nommen. Dort war sie, während der Entwurf eine» Körper- schaftsteuergesctzeS eine solche Vorschrift nicht vorgesehen hatte, in der Ausschußberatung mit dem jetzigen Wortlaut zu- gesügt worben. Offenbar wollte man damit dieselbe Rechts lage herbetführen. wie sie im Neichsnotopfergeletz durch die entsprechende BefretunaSvorschrift im 8 8 Ziffer 7 gegeben war; danach waren abgabefret Handels.. Gewerbe-, Hand werk».. LandwtrtschaftSkammern und ähnliche öffentlich-recht- liche BerufSvertretungen sowie wirtschaftliche Verbände. Warum man aber im Wortlaut von dieser Vorschrift, wir übrigen» auch von dem der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 Ziffer 2 c des Kapitaiertragstcuergesetzes abwich, darüber geben die GeietzeSmaterialten keine Aufklärung. Auch mit 8 13 Ziffer 0 de» Einkommensteuergesetzes lAbzüge von Beiträgen zu Be- rufSverbänden usw.) besteht keine volle Ucberrtnstimmung. da dort nicht von gesetzlichen, sondern von öffentlich-recht lichen BerufSvertretungen. und nicht von wirtschaftlichen Verbänden, sondern von VcrusSvcrbäudcn die Rede ist. Ob diese Abweichungen beabsichtigt waren, kann dahingestellt bleiben. Auf leben Fall ist daS Wort „gesetzlich" tm Ver- mügrnS. und tm .Körperschaftsteuergesetz gleichbedeutend mit dem Ausdruck „öffentlich-rechtlich" in den anderen Gesetzen, da unter Gesetz lebe öffentliche Rechtsnorm aus welcher der. artige Vertretungen beruhen können, zu verstehen ist svergl. NetchSabaabenordnung 8 2. TinsührunaSgesetz zum Bürger, ltchen Gesetzbuch Art. 2: EverS. Körperschaftstcuergrsctz Anm. 80 zu 8 2). Und wenn das ReichSnotopsergcseb bei spielsweise al» abgabefretzustellende Berufs, oder Wirt- schastSvertrctungen die Handelskammern. Gewerbckammern. Handwerkskammern und die LanbwirtschaftSkammern auf. zählt, so Ist nicht ersichtlich, warum die Zwangsinnungen leine solche steht hier allein in Fraget nicht hierunter rin- ,»begreifen seien, ba sie nach Wesen. Organisation und Auf. gaben nur al» gesetzliche BerufSvertretungen tn Betracht kommen können. Tie ZwangSinnung ist von dem freien Willen der Hand werker abhängig: diese müssen, und zwar in der Mehrheit der an der Innung beteiligten Handwerker innerhalb des ge- planten JnnungSbeztrkeS, entscheiden, ob sie eine Zwangs- Innung haben wollen. Ist diese aus diesem Wege einmal von «inholcn konnten. Am Rentenmarkt war Kriegsanleihe Im Per- l^ufe leicht gebessert 0.45. Privatdiökont, kurz« und lange Sicht 5 H Obwohl der Kassamarkt schwach veranlagt war. setzte doch gegen Schluß der Börie «in« leichte Besserung ein. da sie Spekulation zu Rückkäufen schritt. Hiervon profitierten namentlich Schiffahrt», aktten auf Grund einer ov>tmistilcheren Auslassung in bezug au' dir Aussichten de» amrrtkantichen Mückgabegeietzc». Schtifahrta aktien konnten ihren gesamten anfänglichen Verlust wieder «in- holen. Auch an der Nachbörl« hielt die bessere Stimmung an Man hört« Hapag ISO,LS. Lloyd 157. Montanwerte waren beionder» in Rheinstahl lebhaiter begehrt mit »1.5. Phönix 84. I. G. Harden leicht erholt, von Bankaktien sind zu nennen Teutlch« 186.5. Darm. Nädter ISS. HanselSanteil« 158,25. ReichSbank 144L5, Kriegs- anleih« 9.459. Auch am Kassamarkt schritt sa» Publikum heute allgemein zu Realisationen, in deren Folg« dir Kurse teilweise erheblich nach. Netzen. Namentlich Zementaktien waren tn Reaktion aus die irüher« Steigerung schwach, io Leutonla —8. Höxter — 4L5. Ger- manta —LH. Sonst stns noch zu nennen David Richter — ö. Neu- roder Kunst — 4.25. Girme» —4.25. Ilse Venuhichein« — ö. Pong» Spinnerei —5, Eintracht Braunkohle. Deutsche Ton —4. Adler Gla». Dafelgla» Fürth. Hein«. Grevenbroich Maschinen. Allgem Omni' uS te -8. Gebessert waren u a. Kammerlch 4-Sch. Gebhardt. Ver. Jute t« 4-S. Sonrad Tack 4-Ich. Oberichles. Farben 4-1H Auch tn Golspfanbbriefen überwogen heute die Verkäufe. frankfurter Abendbör'e vom 7. April. Dt« Abendbörse war mit dem Nachlassen der Glattstellungen ztem- Uch gut erholt. Da» Geschäft blieb aber, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, klein. Li« KurSbesserunge» betrugen Im allgemeinen etwa 1 Vl» 2 Prozent. Lebhaftere Umsätze wurden in Kriegsanleihe und in tOrkischen Werten vollzogen, die wettere Befestigungen er zielten. Dle Abendbörse schloß ruhig zu gehalicuen Kursen. Deutsche Anleihen: vprozentig« ReichSanlcihe 9.487X. SchutzgcbletSanlcibe 8,4. Bankaktien: Darmstädter Bank Mcblo 189.25. Deutsche Bank Medio 188ch0, DlSkontogesellschast Medio 182.82. Dresdner Bank Medio 1A>,V0, ReichSbank 144ch0. Montauaktte«: vuberu» Medio «chH Deutsch-Luxemburger Medio 10S, Gelsenkirchener 102, Harpener 111, Kali AschcrSleben 188. Sali Westeregel« 189,50, Mannesman» Medio 92.75, ManSselder Medio 89,50, Otavt Minen 82. Phönix Medro 84.75, Rhclnstahl Medio 91,50, Rombacher Hütte 49, Laurahatte llchll. Tranöportwerte: Hapag Medio 180. Norddeutscher Lloyd Medio t57ch0, Lchantungbahn 4,87, Baltimore 89,75. Jnbustrieaktten: Ndlerwerke Klener SSchO, A. S. G. Medio 105, Daimler 88. Deutscher Tilenhandel Berlin 58,50, Ehltnger Maschinen 52,25, yarbentndustrte Medio 144.75, Goldichmidt 88, Hansa-Lloyd 82. Karlsruher Maschinen 51, Lahmcyer Mebto 98, Neckarsulmer 69, RütgerSwerke Medio 85. Schuckert Medto 92ch0. SlemenS-HalSk« Medio 118.25. Badischer Zucker 84,50. iNachbörse: Phönix 85, Stuttgarter Zucker 87,50.) London. 7. Avril. Devisenkurs«. (Aniang.) Neuyork 488.25. Montreal 488 48. Amsterdam 12.12.62. Paris 189.50. Brüssel 128.12. Italien 120.90, Berlin 20.42. Schweiz 25.2089, Spanien S4.Z9, Lissabon 2.53, Kopenhagen 18.58, Stockholm 18,18.75. Oslo 22.84,50. Heliingsor» >98.98, Prag 184.98. Budapest 27,75. Beiaras 277, Sofia 885. Rumänien U7S Alben 379.50, Konstantlnvpel 975. Wien 84,48. Warschau 40.09. Buenos Aire» 44.48. Alexansrien 97.50, Rio de Janeiro 884. Hongkong 2/Hhj, S-banabai 2/11"/,„ Yokohama 1/10"/,„ Mexiko 2/9«/,,, Montevideo 50,75, Valparaiso 89,55. Nenyork, 7. Avril. Devisenkurse. lAnsang.« London 4.S8.25 Varl» 8.49 50. Brüssel 8.87. Rom 4.02.50. Madrid 14.14. Bern 19,29, Amsterdam 40,11 Kopenhagen 28,18. Verlin 28.80, Wien 14.08, Budapest 14.08, Belgrad 1,78.25. Warschau 12,75, Stockholm 28,31, HelsingsorS 2H2, Bukarest 40,90, Sosia 72. * Di« Reichs- «nb StaatSbürgschaf« für die Rnlsenkredit». Wie bereit« gemeldet, werben Reich und Länder für die zwilchen deut- ichen Firmen und den WirtlchaltSorganen der U. D. S. S R. ab- gc'chlossencn Verträge über Lieferung in Deutschland hergestellter Waren eine AuSsallbiirgichast übernehmen, uns zwar in der Form, daß da» Reich ssch für 85 Prozent de» gesamten Kaufpreise« ver bürg». während dle Länder «Ine zu'ätzltche AuSfallblIrgichast von 2» Prozent übernehmen. Der Gelamtgarantiebetrag de» Reiche» ist auf 105 Millionen Reichsmark begrenzt, so baß aui Grund bte- ser AnSsallbürgschast Lieferverträge in Höhe von runs »oo Mil- lFortsetzung siehe nächste Sette.) der höheren Berwaltung»behvrd« angeordnet, dann habe» nach 88 >00s der Gewerbrordnuna kraft Grieves der ZwangS- tnnung als Mitglieder alle diejenigen onzugehüren. die in dem JnnungSbezirk da« betrrftenbe Gewerbe ielbiiändio be- «reiben mit Ausnahme derer, die es sabrikmäßia betreiben. Die Zwangsinnungen lind daher regelmäßig den Hand- werkern Vorbehalten. Sie bltrsen nur «ür «in und daSielve Gewerbe ober sür verwandt« Gewerbe errichtet werden, und der Bezirk muß derart abgegrrnzt »ein daß kein Mitglied durch die Entfernung «eine» Wohnortes vom Sitze der Innung behindert ist am GenossenichaftSleben teilzunehme« und die Jnnungsetnrichlungrn zu benutzen <8 WO der Ge werbeordnung). Die ZwangSinnungen bilden weiter — zu- lammen mit den freien Innungen — tn der vom Geletz ge- förderten Organisation den Unterbau für die Handwerks, kammern: Ne sind tn erster Linie die Wahlkvrper aus denen die Mitglieder der Handwerkskammern hcrvorgehen <8 108» der Gewerbeordnung): sie sind den Handwerkskammern untergeordnet, ba sie nach 8 >08 der Gewerbeordnung ver» pflichtet sind, den Anordnungen der Handwerkskammern Folge zu leisten. Hiernach sowie nach Maßgabe der durch W i daS Gesetz geregelten Bersassuna und der den Zwang». Innungen gesetzlich obliegenden Ausgaben — teils Pslichtaufgabrn mehr ideeller Natur teils freiwillige Aufgaben, die insbesondere der wirtschaftlichen För derung der InnungSmitglieder dienen 88 81», 81 b. 100 der Gewerbeordnung — handelt es sich bei den ZwangSinnungen nicht um freie wirtschaftliche Verbände, deren Betätigung nur durch den freien Willen der Beteiligten bestimmt wird, sondern um Fachkorporationen des öffent lichen Rechte» zur Wahrung und Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen der Handwerke gleicher oder ver- wandter Art. d h um BerufSvertretungen. deren Entstehung zwar von der Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Handwerker abhängt, deren Ausgabenkreis aber von der Ge- werbeordnuna umschrieben ist. In der Gemeinsamkeit deS Berufes oder Wirtschaftszweiges und der dadurch hervor, gerufenen Gemeinsamkeit der beruflichen oder zu vertreten, den wirtschaftlichen Interessen liegt das Charakteristikum der Berufs, oder WtrtlchaftSvertrctung: welcher Art der Berufs, oder Wirtschaftszweig ist. macht keinen Unterschied svergl. Strub. Anm. 51 zu 8 des BermögcnsteuergesctzeS Anm. 108 zu 8 13 des Einkommensteuergesetzes). So hat auch in dem Schrifttum zum NetchSnotopser-. Körperschaft», und Ver. mögensteuergesetz kein Zweifel darüber bestanden daß die Zwangsinnungen swte übrigens auch die freien Innungen) zu den öffentlich-rechtlichen oder zu den gesetzlichen Berufs- und Wtrtschastsvertretungen gehören svergl. Evcrs. Körper» schaftsteuergesctz S. 148: S»rutz Anm. Kl zu 8 8 des Ver- mögcnstcuergcseveS. und Zimmermann, Anm. 85 zu 8 8 de» Bermögensteuergesctzeö). Wenn die Borinstanz sie nicht zu den BerufSvertretungen. sondern zu den wirtschaftlichen Ver bänden mit öffentlich-rechtlichem Charakter rechnet, so folgt sie hierbei lediglich den Ausführungen de» Reichsministers der Finanzen in keiner Antwort aus eine Kleine Anfrage tm Reichstage iabgedruckt bei THUmen Bermögensteuergcsetz in Anm. 11 zu 8 8 ohne kritische Stellungnahme zu der Frage überhaupt), wo ohne nähere Begründung ausgesprochen ist, daß für das NetchSnotopser die Innungen, da sie keine öffent lichen BerufSvertretungen. wohl aber wirtschaftliche Ver bände mit öffentlich-rechtlichem Charakter seien, unter die BefreinngSvorschrtft de» 8 8 Nr 7 deS ReichSnotopsergesetzeS nur fallen, soweit ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftliche« Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Die Vorentscheidung beachtet dabei aber nicht, daß im Absatz 3 des Schreibens ausdrücklich ausgesprochen ist. fttr die Körperschaftsteuer seien die Innun gen. also auch die ZwangSinnungen. unter den wettgefaßteu Begriff dcS 8 2 Nr. 7 — gesetzlich« Berns«, oder Wirtschaft«. Vertretungen — zu unterstellen und für schlechthin steuerfrei anzusehen svergl. Erlaß des Neichssinanzmlntstcrs vom 8. März 1923 bei EverS. Körperschaftsteuergcsctz S. 817). und daß mit dieser BekreinngSvorschrlft des Körperlchaftsteuer- gesetzcS diejenige tm 8 8 Abl. 1 Nr 9 deS Vermögenstcuer- gesctzcS wörtlich übcreinstimmt. Warum die Verschiedenheit In der AuSdruckswetse „öffentlich-rechtliche" und „gesetzllche" BerufSvcrtrctungen zu einer solchen verschiedenartigen Aus legung zwingen soll, ist nicht dargrlegt. nach den obigen Aus führungen auch nicht erkennbar. Tie angesochtcne Ent. schcidung und die EinspruchSentschctdung vom 24. November 1924 sind daher wegen RechtSIrrtumS aufzuhcbcn. Die Sache ist spruchreif. Da nach dem klaren Wortlaut der Befreiung-- Vorschrift die gesetzlichen Berufs- und WtrtschaftSvertretungcn schlechthin steuerfrei sind ohne Rücksicht darauf ob ein Ge schäftsbetrieb daneben gehalten wird oder nicht —. baß der ? letzte Halbsatz „deren Zweck nicht aus einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtet ist", sich nur aus bte wirtschaftlichen Verbände bezieht, geht aus der Entstehungsgeschichte der ent sprechenden BefreiungSvorschrlst deS NotopkergesetzeS ein wandfrei hervor —. so kann der Umstand daß die Beschwerde führerin eine Kunstmüble und ein Hefegeschäft betreibt ivcrgl. 8 lONll der Gewerbeordnung) die Steuerbefreiung nicht be einträchtigen. Die Beschwrrdeftihrertn war hiernach von der Vermögenfteuer 1924 kretzustellen. WA MH