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Hagen an zu streiken; dabei wurden sie ihrem Herrn gegenüber so gefährlich, daß Letzterer mit blindem Re volver die Leute abschrecken mußte. Die GenSdarmerie, welche zu Hilfe gerufen wurde, stellte Ruhe und Ord nung wieder her. (WM Dresden. Unser KönigSpaar beendigte am Mon tag seinen Aufenthalt in Leipzig und kehrte mittelst SvnderzugeS nach Dresden zurück. Der Sonderzug, in welchem 2 königliche Salonwagen eingestellt waren, verließ Leipzig Nachmittags 4 Uhr 15 Min. und traf k Uhr 1b Min. auf dem Leipziger Bahnhof in Dresden ein. Großschönau. Hier sind in letzter Zeit falsche Geldstücke in Umlauf gekommen, doch ist eS der Polizei gelungen, den Hersteller zu entdecken. ES ist ein hie siger Einwohner, welcher, wie er vorgiebt, rein zur Spielerei Markstücke und kleinere Münzen aus geringem Metall angefertigt hat. Sie sind ziemlich täuschend nachgemacht, fühlen sich aber fettig an und entbehren deS metallischen Klanges. Der Betreffende hat sich dieses Vergnügen bereits seit einigen Jahren gemacht, behauptet jedoch, niemals derartige Münzen verausgabt zu haben und stellt auch entschieden in Abrede, daß solches überhaupt je von ihm beabsichtigt gewesen sei. Thatsache soll auch sein, daß die betrefsenden Geldstücke durch Kinder aus seiner Verwandtschaft ihm aus einem Kästchen, in welchem er dieselben aufbewahrte, entwendet ..und alsdann in einer Conditorei verausgabt worden sind. Die Polizei fand noch eine größere Anzahl solcher Münzen vor und nahm dieselben, sowie auch die zur Herstellung verwendeten Formen sofort in Beschlag. : Luckau (Lausitz), 28. Februar. Im Dorfe Duden bei Luckau ereignete sich ein schrecklicher Unglücksfall. Heute früh fand man die F.'schen Eheleute in ihren Betten erstickt vor, welche in Folge der sich in der Stube entwickelten Kohlengase ein Opfer der Ofen klappe wurden. Ein kleines Kind, welches mit einem Tuche über den Kopf zugedeckt war, wurde noch lebend vorgefunden. Jöhstadt, 4. März. Der hiesige Gewerbeverein hat beschlossen, Mitte August dieses Jahres hier eine Gewerbeausstellung zu veranstalten. Brand, 4. März. Am Sonnabend Abend ver unglückte auf Johannisschacht (Mittelgrube) der Treibe meister Frar-k-süS Oberzug. Franke ist jedenfalls vom . Schwungrad erfaßt und in die Radgrube geschleudert worden, in der er todt aufgefunden wurde. Franke hinterläßt eine Frau mit 2 Kindern. Frohnau bei Annabrrg. Der öfterseingstretene, vor Allem aber im Jahre 1887 recht fühlbar gewordene Mangel an Trinkwssser im hiesigen Orte veranlaßte den Gemeinderath zu energischer Abhülfe. Dem hierzu eigens gewählten Komitee gelang es, ein ausreichendes, gutes, reines Trinkwasser ausfindig zu machen, und durch das opferwillige Entgegenkommen vieler Ein wohner kam die Erbauung einer Hochdruckwasserleitung zu Stande. DaS hierzu nöthige, aus Cementmasse erbaute Bassin faßte gegen 100 cdrn. Von der Quelle bis an das Bassin, das ist eine Entfernung von ca. 700 m, wird das Wasser in Steinzeugröhren geleitet; vom Bassin bis an die Häuser liegen Eisenrohre, und zwar kommen auf die Hauptstränge 1380 in und auf die Nebenstränge ca. 850 m, wozu noch eine größere Anzahl Bogen- und Fsconstücke und dergl. kommen. Die Leitung ist seit Pfingsten vorigen Jahres im Gange und hat sich bis jetzt, namentlich auch in den Kahl frösten dieses Winters, sehr gut bewährt; auch hat sie zur Folge, daß in dem an schönen, vortheilhaften Bau plätzen so reichen unteren Ortstheile verschiedene Neu bauten in Aussicht stehen. Großschirma, 1. März. Auf dem zur hiesigen Grube Kurprinz gehörigen Ferdinandschacht in Rothen- furth verunglückten heute Morgen beim Einfahren die Anschläger August Sachse von hier und Ernst Fritzsche aus Rothenfurth. Anstatt die Fahrt zu benutzen, be traten sie das zum Herausbefördern von Steinmasscn dienende leere Treibegestell, auf welchem Beide ver- muthlich durch Zerreißen des dasselbe haltenden Draht seiles in die Tiefe stürzten und somit den Tod fanden. Erfurt, 1. März. Die Falschmünzerbande, welche seit kurzer Zeit in unserer Stadt zahlreiche falsche Dreimark- und Einmarkstücke verausgabte, ist gestern Abend durch die Polizei ermittelt und dingfest gemacht worden. Ein Telegramm, welches gestern Abend um V,7 Uhr aus Weimar hier eintraf, benachrichtigte die mit den Nachforschungen betrauten Beamten von der in Weimar erfolgten Festnahme einer angeblich im Hause Nr. 7 der hiesigen Gotthardtstraße wohnenden Fra«, NamenS Könitzer, die bei der Verausgabung «ineS gefälschten Thalerstückes angehalten worden war. Bei der nunmehr von dem Polizeicommiffar Rost und den Lriminalwachtmeistern Köhmstedt und Büttner in dem genannten Hause vorgenommenen HauSsuchang fanden sie in der gewaltsam «össaeten Garxonwohnung deS ISjährigen Stuckateurs Görnhardt dresen unter dem Bette versteckt und bei genauer Durchforschung de« ZrmmerS die auS Gyps hergestellte Form eines sächsischen Thalers und einen Äteßlössel, sowie Metall überreste vor. Görnhardt, der sofort verhaftet wurde, räumte auch alsbald ein, daß er die falschen Münzen in großer Anzahl angefertrgt und durch seine Braut, durch die Mutter derselben, die in Wermar verhaftete Frau, welche nicht Könitzer, sondern Kräusel hecht, so wie durch den 15jährigen Bruder seiner Braut ver breitet hat. Eine andere im Hause anwesende Tochter der K. hat nur um die Herstellung und Verbreitung gewußt, hat aber an der Verausgabung selbst kernen Antherl genommen. Die Nachbilvungen sind aus Blei und Zinn hergestellt und schlecht gelungen. Trotzdem ist «ne große Anzahl in Cours gekommen. Die Kontrole der Befolgung des Gesetzes, die Sonntagsfeier üetr. roon M. Motzer. (Schluß.) Betr. die Ausübung der Jagd, so ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten oas Abhalten von Treibjagden, auch wenn sie unter dem Vorwande von sogenannten Geselljchaflsjagven unternommen werden. Im Uebrigen ist ore Ausübung der Jagd nicht gestaltet in der Nähe der Kirchen und F.iedhöse und während des Gottesdienstes, sonst aber erlaubt. In den Gast- und Schankhäusern, sowie in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten ist vor beendigtem Bormittagsgottesdrenste aller lärmender Verkehr, sowie Karten-, Billard- und Kezelsprel verboten. Erlaubt ist es den Gast- und Schankwrrthen, auch während des Vormitlazsgottesbienstes, Speisen und Getränke an einheimische und auswärtige Gaste zu verabreichen. Den Ausdruck „lärmender Verkehr" Hal der Gesetzgeber wohl absichtlich nicht näher desinirt. Es wird alles darunter fallen, was sich als nach außen hin wahrnehmbares und die Sonntagsruhe störenoes Geräusch, gleichgültig ob dasselbe durch die Gäste oder den Wirth oder dessen Leute hervorgebracht wild, darstellt. Concerte und geräuschvolle Vergnüg ungen an öffentlichen Orten, mögen sie durch den Wirth, durch Privatpersonen, durch Gcjelljchaften oder Vereine veranstaltet sem, sind an den Buß tagen, dem Charfreitage und dem Lodten- festjonntage gänzlich, an den übrigen Fest- und Sonntagen vor beendigtem Vormitlags gottesdienste verboten. Die Zeit vor beendigtem Vormittags gottesdienste beginnt mit Schluß des dem Sonn- oder Feiertage vorausgehenden Tages, somit Mitternachts 12 Uhr und daher kommt es, daß an solchen Lagen, auf welch- Sonn oder Festtage fallen, alle Concerte und geräusch volle Vergnügungen ohne Ausnahme um 12 Uhr endigen müssen. Nach neueren Entscheidungen sind Zuwiderhand lungen gegen diese Bestimmung nicht nur an dem Witthe bezw. an dem Veranstalter (Vereinsvorstand), sondern an Jedem zu bestrafen, welcher nach 12 Uhr Nachts an dem geräuschvollen Vergnügen theilge- nommen hat. Durch diese Bestimmungen werden nicht getroffen die in Privatwohnungen veranstalteten Ver gnügungen (Hausbälle u. s. w.), sobald der bei den selben entstehende Lärm nicht auf die Straße dringt, oder sonst geeignet ist, die Ruhe des Sonntagsmorgens zu stören. (Man denke an die übrigen Hausbe wohner.) Morgen concerte sind an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntages unter der Bedingung erlaubt, daß dieselben mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes beendigt werden. Oratorien und andere geistliche Musikaufführungen sind an allen Sonn- und Feiertagen gestattet. Theatralische Vorstellungen und sonstige Schaustellungen, öffentliche Auf- und Auszüge, Vogel- und Scheibenschießen, ingleichen Schießübungen überhaupt find, insoweit nicht zugleich Concerte und geräuschvolle Vergnügungen mit ihnen verbunden sind, in welchem Falle die über diese bestehenden Vorschriften maßgebend sind, nur nach beendigtem Vormittagsgottesdienste erlaubt, dagegen an den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todtenfest- sonntage gänzlich verboten. In der evangel -luther. Kirche sind als volle Feier tage der 1. und 2. Feiertag deS WeihuachtS-, Ostern, und Pfingstfestes, die 2 Bußtage, der Cha Freitag, dal ReformatronSfest, Himmelfahrt und NeujahrSlag zn begehen. Der Gründonnerstag ist kirchlich ein halber Feier tag; die polizeilichen Bestimmungen über die Feiertag». Heiligung leiden auf ihn keine Anwendung, jedoch ist störendes Geräusch in der Nähe von Kuchen bei Strafe zu vermeiden. Hierbei sei noch einer irrigen Meinung begegnet, welche kürzlich in einer im „Riesaer Bolen" enthaltende» Besprechung des Gesetz.'s über die Sonntagsfeier ent halten war. Daselbst war gesagt, wegen Üebertretuug des Gesetzes könne auf Verweis von der Polizei behörde erkannt werden. Im tz 11 deS Gesetz,» heißt es nun allerdings: „Zuwiderhandlungen sind mit Verweis oder Geldstrafen rc., im Falle d,j Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrase zu ahnden." Dieser Z ist aber aufgehoben durch tz 366 Nr. 1 des Rerchsstrafgesetzbuchs, welcher ip stimmt, daß die, welche den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu 60 Mt. ob» mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Der Verweis ist also weggefallen und die Freiheitsstrafe nicht mehr nur im Falle des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe zu vollstrecken, vielmehr mit der Geld strafe elektiv anwendbar. Wenn die bei den bisher in den letzten Wochen dor genommenen Revisionen zur Anzeige gelangten lieber- tretungen von der Polizeibehörde nicht alsbald zu, Bestrafung gelangt sind, so ist dies wohl nur aus eine humane Berücksichtigung hierselbst verbreiteter großer Jnthümer über bas Gesetz geschehen und wer annimmt, daß auch künftig eine derartige Rücksichtnahme geüdt werden müsse, dürfte zu seinem Schaden erfahr», baß er auch hier im Jrrthum sich befände. Die Behauptungen mancher Geschäftsleute, daß sie durch die Bestimmungen des Gesetzes schwer gp schädigt würden, nimmt in richtiger Würdigung dn Thatsachen wohl Niemand als ernsthaft, denn das kaufende Publikum wird sich sehr rasch daran gewöhn», daß es während der Zeiten des Gottesdienstes sem KausSbebürfnisse nicht befriedigen kann und wird fern» Einkauf nach Schluß des Gottesdienstes genau so machen, wie es ihn während des Gottesdienstes ge macht hätte. Eine strenge Kontrole der Handhabung des Gesetz,» aber steht im eigensten Jnterefse der Ladeninhabn selbst, weil, dafern Einzelne unter Umgehung des G setzes ihre Läden öffnen würden, diese den Ander», Gewissenhafteren gegenüber im Vortheil sein rnllss». Laß auch eine noch viel strengere Handhabung U Gesetzes nicht zum Nachtheil der Geschäftsleute gereichh ersieht man daraus, daß in Städten, in welchen sämust- liche Läden während des ganzen Sonntags geschloss» sein müssen, das Publikum nicht für einen Pfennig weniger kauft, als anderwärts. Nebenbei ist doch den hiesigen Ladeninhabern an deren Personale die kurze Ruhe während beb Stunden d,i Gottesdienstes und die ihnen gegebene Möglichkeit d,i Besuchs desselben recht wohl zu gönnen, wenn man k- denkt, daß dieselben, wie es hier Sitte ist, vom TageS- grauen an bis in die sinkende Nacht hinein dem ver wöhnten Publikum ihre Kräfte zur Versügnoz stellen müssen. Dem Verfasser dieser Zeilen ist von sehr zahlreich» hiesigen Geschäftsleuten wiederholt die Versicherns geworden, daß eine strengere Kontrole der Sonntags heiligung gerade mit Rücksicht auf den soeben erwähn!» Gesichtspunkt ihnen hochwillkommen sei. Wenn außerdem vorstehende AuseinanderseW die mehrfach in derselben erwähnten im PnblstM verbreiteten Jrrthümer über das Gesetz und insbesoodeit über das Befugniß der Polizeibehörde Dispensation» von demselben für hiesigen Oct zu ertheilen un über das Recht und die Pflicht derselben, Gesetzesverletzungen zu bestrafen, beseitig! hat, so ist der Zw-ck derselben vollständig erreicht. Kirchennachrichten für Niesa. Dom. Jnvocavit predigt Voim. Vs 9 Uhr ?. WrN Nachm. Vs 2 Uhr Missionsstunde: Diac. Trübenbat früh Vs 8 Uhr Beichte und Privatcommunion: Dersch Das Wochenamt vom 10. bis 16. März f Diac. Trübenbach. Getraute: Franz Albert Seifert, Tapezierer in Drei! und Ida Marie Peschet in Poppitz. — Paul Hermann A mann Mai, Herrschaft!. Diener in Dresden und Augusle A Bär in Mergendorf. Getaufte: Anna Marie, Frch.Gust. Zechcr'S, Anspän» in Böhlir, T. — Smil Otto. d. Anralie Auguste Molke in M« gendorf unehel. S. — Christian Arno, der Ida Lina Leonh«!