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Elbckall und Anzeiger. Amt-Statt »er König!. AmtS-anptmmmschO Großenhain, de» Söaigl. Amtsgerichts and de» StadwUH» zn Rirlk Druck und Verlag von Langer L Winterlech in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. Z 122. Dienstag, den 8. Ocloder 1888. 42. Jahrg. srjchetnt in Riesa wöchentlich viermal: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag- — Abonnemenöpreis vierteljährlich 1 Mark 2s Psa. — Bestellungen nehmen all« Katserk. P°ftanf!->Ue', Poiiboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (S. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreueten Leserkreise eine wirksame verössent lichung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch, 8«itag oder Sonnabend Vormittag» » Übr. Jnsertionsvrei» die dreigespattene «orpurzeile oder deren Raum 10 Psg Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Expeditionslocale wird de» 11. und 1». dieses Monats bei der unterzeichneten Behörde nur in dringliche« Angelegenheiten expedirt. Großenhain, am 5. Oktober 1889. Die Königliche AmtShanptmannfchast. 365 H.. i. A.: von Gr « ben, Bez.-Ass. O. Bekanntmachung, die an Milzbrand verendeten Thiere betreffend. Nach einem von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen ab gegebenen Gutachten ist das Fortschaffen von Milzbrandcadavern nach ent fernten das heißt nicht zur Gemeinde gehörigen Cavillereien im veterinärpoli zeilichen Interesse nicht wünschenswcrth, da auf dem Transporte leicht eine Ausstreuung von Milzbrandkeimen stattfinden kann. Es wird daher fernerhin die bezirksthierärztliche Untersuchung zur Fest stellung der Krankheit als Milzbrand an Ort und Stelle, beziehentlich in der Nähe vorgenommen werden und sind die betreffenden Cadaver sodann den in dem — nachstehends abgedruckten — § 16 der Ausführungsverordnung zum Reichsgesetz, die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend, vom 9. Mai 1881 enthaltenen Vorschriften gemäß zu vergraben, zu welchem Behufe die Ortspolizeibehörde, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, für Beschaffung eines der Vorschrift des angezogenen tz 16 Absatz 4 entsprechenden Ver scharrungsplatzes sowie für möglichst baldige und gründliche Verscharrung nach Maßgabe des mchrgedachten Z 16 zu sorgen hat. Ein ferneres Belassen der Cadaver nach stattgehabter Untersuchung im Seuchengehöfte oder in dessen Umgebung ist zu vermeiden, da durch die in Folge schneller Zersetzung eintretenden Entleerungen an Blut rc. derartige Cadaver nicht nur jede Lagerstätte mit Milzbrandkeimen, welche dann wieder, vermittelt durch Futter, Wasser, Streu u. s. w , gesunde Thiere anzustecken vermögen, verunreinigen, sondern die wiederholten Hantierungen mit den Ca- davern auch leicht Veranlassung zur Ansteckung der hierbei beschäftigten Per- sonen geben. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften, deren strengste Be folgung die Ortspolizeibehörden zu überwachen haben, werden an den Schuldigen mit Geld bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet werden. Großenhain, am 4. Oktober 1889. Die Königliche AmtShanptmannfchast. 2328 L. i. A.: von Gruben, Bez-Aff. Bl. 8 Die Cadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf che mischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden. Wo rin derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Cadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Cadaver nnt roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind. Zur Vergrabung der Cadaver sind solche Stellen auszuwählen, welch von Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an wel chen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend uufbewahrt wird. Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 in, von Wegen und Gewässern mindestens 3 in entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Cadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 rn starken Erdschicht bedeckt wird. Die Abhäutung der Cadaver ist verboten. Versteigerung Malischer Weidcnbcftände. Die diesjährigen schnittreifen fiskalische« Weidemmtzmrge« i« den nachstehend genannten Stromabschnitten sollen, soweit sie nicht fest verpachtet sind, an den unten angegebenen Tagen auf dem Stocke, gegen sofortige Baarzahlnng und unter den sonstigen in den Terminen bekannt zu gebenden Bedingungen, an Ort und Stelle meistbietend versteigert werden und zwar: 1. Montag, den 14. Oktober d. I., von Borm. 8 Uhr an: in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von der Kötitzer Strohstoff fabrik abwärts bis Meißen (27 Parzellen) ; S. Dienstag, den IS. Oktober d. I., von Borm. '11 Uhr an: in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Meißen bis Zehren- Kleinzadel (22 Parzellen); 3. Mittchoch, den 1«. Oktober d. I., von Borm. S Uhr an r in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Niedermuschütz bis Boritz- Rosenmühle (19 Parzellen); 4. Donnerstag, den 17. Oktober d. I., von Borm /.I« Uhr an: in den rechtsseitigen Stromabschnitten von Rosenmühle bis Moritz (19 Parzellen); 5. Freitag, den 18. Oktober d. I., von Borm. i« Uhr an: in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Moritz-Leutewitz bis Riesa (14 Parzellen) und «. Sonnabend, de« iS. Oktober d. I., von Borm. '/.II Uhr an: in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Riesa bis Großzschepa (19 Parzellen). Sammelplatz: Am 14. October: An der Kötitzer Fährenanfahrt, rechtes Ufer, „ 15. „ Elbquai Meißen, „ 16. „ Dampfschifflandebrücke Niedermuschütz, „ 17. „ Rosenmühle bei Merschwitz, „ 18. „ Dampfschifflandebrücke Nünchritz, „ 19. „ unterhalb derElbbrückebeiRiesa,rechtes Ufer. Nähere Auskunft wird vor den Terminen von dem Herrn Dammmeister Just in Fischergaffe ertheilt. Meißen, den 3. October 1889. Kgl. Straffen- und Wasserbau-Inspektion I Goebel. Kgl. Bauverwalterei. Diesel. Bekanntmachung. Die Fortbildungsschule zu Gröba beginnt Dienstag, de« 8. Oktober, Rachm. S Uhr. Der Schulvorstand. ?. Werner, Vors. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 7. October 1889. — Tagesordnung für die öffentliche Stadtverordneten-Sitzung am 8. October, Nachmittags 6 Uhr. 1. Verpachtung von Gemeinde land au Herrn Eduard Uhlig hier. 2. Vaumanlagen an dem neuangelegten Theile der Gartenstraße. 3. Bekleidungsaufwand für Nachtwächter Haacke. 4. Um- zugSkostenbeitrag für Wassermeister Dieme. 5. Schul geldreste. — Gestern fand im RathSkeller die außerordentliche General-Versammlung des hiesigen Allgemeinen Consum-Bereins, eingetragene Genossenschaft, statt und wurde dieselbe von dem Vorsitzenden Herrn Wollwaaren- häudkr Schuster eröffnet und geleitet. Mit bewegten Worten erklärte derselbe de« Versammelten, daß eS ihm bei seiner bereit» 18jährigen Function als Vor sitzender des Verein» noch nie so schwer gefallen sei, eine Sitzung abzuhalten, wie diesmal. Durch das am 1. October d. I. in Kraft getretene neue Genossen schafts-Gesetz sei eS nur sehr wenig Genossenschaften möglich, in bisheriger Weise fortzubestehen, entweder müßten sich dieselben den Bestimmungen des Gesetzes unter werfen oder sich in Aktiengesellschaften umwandeln. Die Verwaltung des Allgemeinen Consum-Vereins empfehle der Genossenschaft, obwohl mit schwerem Herzen, Auf lösung de» Vereins, und wurde die» auch feiten» der Versammlung unter den obwaltenden Verhältnissen einstimmig beschlossen. Dankend wurde anerkannt, daß das königl. Amtsgericht zur Regelung der Geschäfte de» Verein» eine Gestundung bis Ostern 1890 zuge standen hat. Herr Hübner, als Gründer deS Verein», schilderte mit warmen Worten die Entwicklung und Thätigkeit de» Vereins seit nunmehr 21 Jahren. Mit ganz geringen Mittel» habe der Verein angefangen, jede» Mitgied zahlte 50 Pfennige Eintrittsgeld, und bei aller Toncurrenz habe der Verein immer gut da gestanden und hohe Dividenden auszahlen können. Die Versammlung erkannte diese» allseitig dankend au und constatirte, daß zu dem vortrefflichen Gedeihen des Vereins die sorgsame und selbstlose Verwaltung insbesondere beigetragen habe. — Der Verkauf de» Geschäfts, sowie de» Grundstück» wurde vom Verein der Verwaltung übertragen und kann dieselbe durch Privat personen oder durch Agenten erfolgen. — Zur Geschäftslage der Elbschifffahrt schreibt „Da« Schiff" unter m 3. October: In unerwartrt schneller und ausgiebiger Weise ist eine Aufbesserung deS WafferstandeS bis auf „vollschiffig" erfolgt, Natur gemäß mußten infolge dessen die Frachten einen Rück gang erleiden, doch hielt sich derselbe in mäßigen Grenzen. Die Zufuhren aus See in Hamburg dürften in nächster Zeit reichlich eingehen, da viele Massengüter während der letzten Zeit wegen der hohen Flußfrachten zurück gehalten worden sind und nun zur Versendung gelangen müssen, wenn sie noch vor Schifffahrtsschluß an den