Volltext Seite (XML)
EMail und Anzeiger. Awtsötalt der WM. Amlshau-lmannschast Großenhain, des Mnigl. Amtsgerichts Md de» Stadttath» z» MI«- Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T Langer in Riesa. , Z 1VS Donnerstag, den 2S. August 1889. IS zehrt. Erscheint in Riesa wöchentlich oreinial DrrnStag, Donnerstag und Sonnabend. — Äbonnemensprci» vierteljährlich 1 Mark 2b Psg. — Bestellungen nehmen alle ikaiserl. Poftanftalte» Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgcbreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finde» erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch oder Freitag, vormittags v Ubr. Jnsertivn-vrei- die dreigespaltene EorvuSxeile oder deren Raum 10 Psg. Sonnabend, den 31. dies. Mon., Vorn». 1« Uhr, kommt eine Nähmaschine im Gerichts Hause hier zur Versteigerung. Riesa, 28. August 1889. Der Ger.-Bollz. des König!. Amtsger. das. Eidam. Im Grundstücke Rotzgasse Nr. 10 hier sollen Montag, den S. September d. I., Bornr. IO Uhr, 5 V, Meter erlenes Scheitholz, 4 Meter kleingespaltenes Feuerholz und 7 Stück Roßleder gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, 28. August 1889. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Eidam. Bekanntmachung, Wasserleitung betreffend. Die Privatleitungen der Wasserleitung innerhalb der Häuser dürfen nur nach vorheriger Anzeige auf unserer Ralhsexpedition gelegt werden. Der städtische Wassermeister wird in jedem einzelnen Falle die Legung der Privat hausleitung überwachen, das zu verlegende Rohr, sowohl auf Gattung und Güte, als auch auf Druck untersuchen, die Lage der Abschlußhähne anordnen und die fertig gestellte Leitung probiren. In Hausleitungen, welche ohne Ueberwachung des Wasser meisters angelegt find, wird unter keinen Umstanden Wasser abgegeben. ** Riesa, den 27. August 1889. Der Stadtrath. Klötzer. Sch. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Friedrich Wilhelm Dieme, bisher stellvertretender Rohr- und Wassermeister am städtischen Wasserwerk zu Schönebeck, unter dem 24. August d. Js. als „Waffermeister" für das Wasserwerk der Stadt Riesa vom unterzeichneten Stadtrathe angestellt worden ist. Riesa, am 27. August 1889. Der Stadtrath. Klötzer. Sch. Ortskrankenkasse Riesa. Die von der Generalversammlung der Casse beschlossenen und von der König!. Kreishauptmannschaft genehmigten 3 Statutennachträge werden hiermit bekannt gegeben: Erster Nachtrag zu dem Statut der OrtSkrankeneaffe zu Riesa vom 8. Oktober 1888. 8 17 des Statutes soll von jetzt ab folgendermaßen lauten: „Den auf Grund des 8 10 der Casse «»gehörenden Mitgliedern, welche innerhalb eines Umkreises von 7^/, Kilometer von Riesa entfernt, in den Ort schaften: Gohlis, Leutewitz, Schänitz, Boritz, Althirschstein, Bahra, Kobeln, Haida, Poppitz, Mergendorf, Pahrenz, Gostewitz, Prausitz, Mehltheuer, Nrckritz, Böhlen, Jahnishausen, Seerhausen, Plotitz, Stösitz, Grubnitz, Calbitz, Oelsitz, Pausitz, Ragewitz, Groptitz, Mautitz, Weida, Canitz, Merzdorf, Neupochra, Pochra, Großrügeln, Unterreußen, Oberreußen, Gröba, Oppitzsch, Forberge, Kleinzschepa, Zschepa, Gohlis, Bobersen, Lessa, Promnitz, Zeithain, Röderau, Siedlitz, Radewitz, Glaubitz, Sageritz, Moritz, Langenberg, Grödel, Nünchritz und Zschaiten wohnen, wird die in 8 15 des Statuts gedachte Krankenunter stützung gewährt, wogegen den außerhalb dieser 7 V, Kilometer wohnenden de» Casse nach 8 10 angehörenden Mitgliedern das Krankengeld im anderthalb fachen Betrage der nach 8 15 Ziffer 2 sestgestellten Sätze unter Wegfall de» in 8 15 Ziffer I und 3 bezeichneten Leistung gewährt wird." Riesa, am 28. Mai 1889. Der Borstnnb der OrtSkrankeneaffe. Franz Heinrich, Vorsitzender. Genehmigt. Dresden, am 26. Juni 1889. Königliche Kreishauptmannschaft. (I.. 8.) von Koppenfels. Zweiter Nachtrag zu dem Statut der OrtSkrankeneaffe zu Riesa vom 8. Oktober 1888. Zu 8 23 Ziffer 2. „Sterbegeld für Kinder unter 1 Jahr fällt weg." Zu Ziffer 3 desselben 8- „Bei Entbindung der Ehefrau fällt die Unterstützung weg." Riesa, am 23. Juni 1889. Der Vorstand der OrtSkrankeneaffe. Frz. Heinrich, Bors. Genehmigt. Dresden, den 5. August 1889. Königliche Kreishauptmannschaft. (I.. 8.) von Koppenfels. Dritter Nachtrag zu dem Statut der OrtSkrankeneaffe zu Riesa vom 8. Oktober 1888. Zu 8 26. Derselbe soll folgenden Anhang erhalten: „Jedes Mitglied erhält zu seinem Quittungsbuch ein Curbuch ausge-- händigt. In dasselbe sind in Erkrankungsfällen, vor Hinzuziehung des Arztes, die nöthigen mit dem Krankenanmeldebuche der OrtSkrankeneaffe übereinstimmen den Einträge zu machen, worauf der Arzt die übrigen Rubriken ausfüllt. I» dringenden Fällen können die Eintragungen nach der Hinzuziehung des Arztes, jedoch baldmöglichst, erfolgen. Zur Aufnahme in ein Krankenhaus, sowie zur Beschaffung von Brillen, Bruchbändern und sonstigen Heilmitteln, auf Rech nung der Ortskrankencasse, ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Vor standes erforderlich." Riesa, am 30. Juli 1889. Der Vorstand der OrtSkrankeneaffe. Franz Heinrich, Dorf. Genehmigt. Dresden, am 20- August 1889. Königliche Kreishauptmannschast. (I-. 8.) von Koppeufels. Druckexemplare dieser Nachträge können vom 9. September ab beim Rechnungssührer entnommen werden. Riesa, am 27. August 1889. Der Cassenvorstand. Frz. Heinrich, Vors. - Tagestjeschichte. Da« neue französische Wehrgesetz ist in diesen Tagen von der „K. Z." einer Beurtheilung unterzogen worden. Zu gleicher Zeit haben auch an dere Blätter, denen Beziehungen zu amtlichen Kreisen zugeschrieben werden, diesem am 1. Juli in Kraft ge tretenen neuen französischen Gesetz besondere Aufmerk samkeit zugewandt und in der Ausführung desselben eine nicht unbedenkliche Ueberflügelung Deutschlands erblickt. Es ist wahrscheinlich, daß diese Frage nicht von der Tagesordnung verschwinden und zu erhöhten militärischen Forderungen führen wird. Angesichts der Wichtigkeit des Gegenstandes stellen wir hier das Wesentlichste besten zusammen, was bisher hierüber veröffentlicht worden ist. Zur Begründung ihren An sicht von der zu besorgenden militärischen Ueberlegen- heit Frankreichs schreibt die „K. Z": „Das neue französische Wehrgesctz ist ein sehr bedeutsamer und folgenschwerer Schritt. Indem es den Grundsatz durch führt, jeden tauglichen Staatsangehörigen zum Sol daten auszubilden, eröffnet es ganz neue Ausblicke in die Zukunft, und zwar in eine sehr naheliegende Zu kunft. Keineswegs ist dieses Gesetz, wie es wohl zur Verdunkelung seiner eigentlichen Bedeutung in der französischen Presse dargestellt wird, eine Nachahmung und Beantwortung unseres Wehrgesetzes vom Jahre 1887, sondern eine ganz wesentliche Ueberbietung des selben. Schon bisher stellte Frankreich, trotz seiner um 9 Millionen geringeren Einwohnerzahl, ziemlich ebenso viele Rekruten jährlich ein wie Deutschland seit 1887, sein stehendes Heer übertraf sogar das unsrige um 22,000 Mann (489,900 nach dem Voranschlag für 1889 gegen unseren FriedenSstand von 468,409 Mann). In Zukunft wird Frankreich nun jährlich 60,000 Mann mehr einstellen, folglich mehr ausbilden und mehr zur Re serve entlasten. Wenn auch ein Theil der Eingestellten nach einem Jahre entlasten werden soll, so wird doch die durch schnittliche Dienstzeit aller Eingestellten »ach der niedrig sten Berechnung 24Monate betragen, wenig geringer als unsere, sich auf etwa 28 Monate stellende durch schnittliche Dienstzeit. Frankreich wird also in abseh barer Zeit über erheblich größere Masten ausgebildeter Soldaten verfügen, als Deutschland. Es verwirklicht thatsächlich das Ideal allgemeiner Volksbewaffnung für den bis aufs Aeußerste durchzukämpfenden Volkskriegs Die leväe en müsse, welche die Revolution impro, vistrte und welche Gambetta im Drange der Noth nach.