Volltext Seite (XML)
IIS 42. J»hr«. Sonnabend, den 21. September 1889. Erfchcint in Riesa wöchentlich viermal: DtenStag, Donnerstag, Sonnabend un» Sonntag — ilbonnemenspreis vierteljährlich I Mark Lb Psa. — Bestellungen nehmen alle«aijerl. Potionft-'Uc , Lofiboien, die iLrpediüonen in Nirsa und Strehla (L. Schön), sowie au, «o,cn entgegen. — Inserat«, welche bei dem auSgebrrneten Leserkreise eine wirksame verlsssent- lichung finden, erbitten wir un» bi» Montag, resp. Mittwoch, Freitag oder Sonnabend vormittag» 9 Ubr. Jnsertiontprei» die dreigespaltene Lorpuszeile oder deren Raum 1V Psg. 8 31. 8 2. 3. 8 Einkommen von 8 4. 8 8 8 24. l 2. 3. und 8 35 der in der Gemeinde ist und zwar, wie neuere Vorkommnisse zeigten mit einem Stich inS Antisemitische. Nun hat ein Professor Zucker (der, obwohl jüdischer Abstammung, ein Ver treter des AlttschechenthumS ist), vor längerer Zeit in einer öffentlichen Wahlrede auf daS Verlangen der Tschechen angespielt, der Kaiser Franz Joseph möchte haß eines TheilS deS deutsche» Adels in Böhmen dabei wirksamste Unterstützung. Die ehemals verschwindend kleine Fraktion der Tschechen kann sich ohne jede Ge fahr feit Jahren schon den LuxuS einer Spaltung in Alt- und Jungtschechen erlauben, von denen die erstere Fraktion mehr konservativ, die zweite mehr demokratisch Tagesljeschichte. Unter den mannichfachen inneren Wirren Oester reichs behaupten die böhmischen Angelegenheiten den Vorrang. Die Regierung Taaffe hat das Tschechen- th um fast künstlich gezüchtet und fand in dem Preußen- 1. 2. 3. 4. 5. 32. I. EMall und AiMger. HmtsStatt er König!. AmtShauptmmmschaft Großenhain, de» Sönigl. Amtsgerichts und des StabtuU-S zu Ms» Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. Bekanntmachung. Das Verzeichniß der in Riesa und Göhlis wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, wird in der hiesigen Rathsexpedition eine Woche lang und zwar vom 1. Oktober dieses Jahres an gerechnet, zur Einsicht der Betheiligten auSgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigen Frist bei dem unterzeichneten Stadtrath schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Im Uebrigen wird auf die in der Beilage zusammengestellten Gesetzes bestimmungen verwiesen. Riesa, am 17. September 1889. Der Ttadtrath. Klötzer. I. Beilage Gerichtsverfassungsgesetz vom SV. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich und für ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Auf stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind ; 5. Dienstboten. 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. ' " " " 7. 8. 9. Bekanntmachung, die Urwahle» für die Handels, nnd Gewerbekammer z« Dresden betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat in Gemäßheit 8 6 der Verordnung vom 16. Juli 1868, die Handels- und Gewerbekammern betr. .(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457), auf Vorschlag der Vorsitzenden der Handels- sowie der Gewerbekammer zu Dresden behufs Vornahme der Ur wahlen zur Ergänzungswahl bei jeder dieser Kammern die Wahlabtheilungen und die Zahl der in jeder Äbtheilung zu wählenden Wahlmänner dahin fest gesetzt, daß die aus dem Amtsgerichtsbezirke Riesa, ausschließlich der zur Amtshauptmannschaft Oschatz gehörigen Ortschaften des vormaligen Amts gerichtsbezirkes Strehla, bestehende IS. Wahlabtheilung sür die Handels kammer S Wahlmänner, sowie die aus denselben Ortschaften bestehende 14. Wahlabtheilung sür die Gewerbekammer 1 Wahlmann zu wählen hat. Es werden daher alle d m vorstehend bezeichneten Theile des Amtsgerichtsbezirks Riesa (also ausschließlich der zur Amtshauptmannschaft Oschatz gehörigen Ort schaften des vormaligen Amtsgerichtes Strehla) mit dem Sitze ihres Ge schäftes angehörende männliche Personen, welche a. als Kaufleute oder als Fabrikanten im Ortssteuercataster mit einem nach 8 17 D und 8 21 dis Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129) abgeschätzten über 1900 M. eingestellt, d. 25 Jahre alt und c. nicht nach 8 44 der revidirtcn Städte - Ordnung revidirten Landgemeinde-Ordnung vom Stimmrechte oder infolge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürger lichen Rechten ausgeschlossen sind, sowie alle Vertreter und bez. Besitzer der im Bezirke belegenen fiskalischen und communlichen Gewerbsanstalten, Eisenbahn-, Schiff fahrts-, Bergwerks- und Steinbruchs-Unkernehmungen, soweit sie den vorstehend unter b und c angegebenen Bedingungen genügen bez. den unter s. angegebenen Census erreichen und L. alle dem unter gedachten Bezirke angehörigen Gewerbetreibenden, welche a. als Kaufleute und Fabrikanten im Ortssteuercataster mit einem Ein kommen der obgedachten Art von über 600 M., aber nicht über 1900 M. vernommen, b. ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören mit einem der gleichen Einkommen von über 600 M. angesetzt sind, und c. den Bedingungen unter b und c entsprechen — vergl. 8 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335) und Punkt III des Gesetzes vom 2. August 1878 (S. 211) — als stimmberechtigt zur Wahl für die Handels- und bez. Gewerbekammer hier mit geladen, Freitag, den »7. September dieses Jahres von Mittags IS bis 1 Uhr im Hotel Wettiner Hof in Riesa in Person zu erscheinen, sich bei dem die Wahl leitenden amtshauptmannschaft- üchen Beamten anzumelden, über ihre Stimmberechtigung nach 8 10 der ein gangs gedachten Verordnung sich auszuweisen und den von ihnen mit der pb- bezeichneten Zahl von Namen (2 bez. 1) — wählbar sind alle Diejenigen, welche stimmberechtigt sind — ausgefüllten Stimmzettel abzugeben. Hierbei wird noch besonders auf 8 9 der eingangs gedachten Verordnung vom 16. Juli 1868 aufmerksam gemacht. Großenhain, am 4. September 1889. Die Königliche Amtshauptmannschaft. k'. 1535. Or. Waentig. H. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer; dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militairpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des GerichtSver- fassungögesetzeS vom S7. Januar 1877 enthaltend, vom 1. Mürz 187«. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; der Präsident des Landesconsistoriums; der Generaldircctor der Staatsbahnen ; die Kreis- und Amtshauptleute ; die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind.