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87. 3<chk«. L? 104 Dienstag, den 2. September 1884. Zr- ., und zwar . 18 . . *) Bei der Einführung aus dem Auslande ist die Zollabfertigungsstelle mit anzugeben. XL. Die Poste« find einzeln in chronologischer Reihenfolge einzutragen. vorstand, Gutsvorsteher), sowie der Führung eines Buches über Käufer und Verkäufer. Der Herr Pürgermelfter zu Radeburg, sowie die Gemeindevorfi erhalten hiermit zu^ '" " '' - - . Großen Für die Richtigkeit der vorstehenden Angabe« der Inhaber des Sprengstofflager» OerÜichrs nsd SAchWhes. Rief», dm 1. September 1884. i - — Dlr Mr LeUaMDWZ wSde; viMcht «mmt OchsW» pW Herrch Laudmstche «L mMov WMl . Kg. zusammen. . Kg. ab nebenstehender Abgang. . Kg. zusammen. . Kg. Rest. Hierzu . Kg. Vortrag des Lagerbepandes vom vorigen Monätsabschluß, . Kg. Lagerbestand am Schlüsse des Monats . . Kg. Name und Gorte des Sprengstoffs. aber binnen drei Tagen vom Abschlüsse an bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast einzureichen. 4. Die Nichtbefolgung der Anordnungen unter - -u Auf Sprengstoff« »scheint in Riesa wöchentlich dreimal: ldtmStan, Donnerstag und Sonnabend. — Abomiementsprets vierteljährlich I Mart Mi Pfg. — Beßaldmge» nehmen alle ^itferl. PostandaMiN, Postboten, die Expeditionen in Ntpsa und Strebta (E. Schön), sowie alle Bottn entgegen. — Inserate, welöre bei dem auSgebremmn Leserkreise eine wirksame veröffemlichunt sind«, erbUlen »n uns vis Tags vorher Bormittag- S Uhr. JnsertionSpreiS die dreigespaltcne LorpuSjtile oder deren Raum 10 Pfg. ::-»in Bekanntmachung, das Reichsgesetz vo« - Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährliche« Gebrauch vo« Sprengstoffen betreffend ^Reichsgesetzblott Seite Sl). - —— In Verfolg der von den Ministerien des Innern und der Finanzen unterm 8. August dieses Jahres zu Ausführung des obgedachten Gesetzes erlassenen Verordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199) wird Nachstehendes hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht: , «... 1. Wer in der Stadt Radeburg den ländlichen Ortschaften oder den selbstständigen Gutsbezirken des amtshauptmEschaftlichm Li. September diese- Jahre- an Sprengstoffe herzustellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande einzuführen beabsichtigt» hat vyr Ausführung dieser Absicht die Genehmigung der unterzeichneten Königlichen AmtShauPtmanuschaft einzuholen. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher oje gleichzeitige Lagerung beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ingleichen die Bezeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll. ' .^.7 . Sollen Sprengstoffe, welche nicht zur Verwendung oder Lagerung in Sachsen, sondern für andere deutsche Staaten bestimmt find, Über die sächsische Grenze aus dem Auslande eiogeführt werden, so bedarf es der Genehmigung einer sächsischen Polizeibehörde Nicht, dagegen ist die Berechtigung zu der beab- ichtigten Einfuhr durch einen Grlaubuißschein der betreffenden nichtsächsischen Polizeibehörde nachzuweisen. . . In allen Fällen der Einfuhr von Sprengstoffen aus dem Auslande über die sächsische Grenze nach Sachse« oder anderen deutschen Staat« hat der Linführende neben Vorzeigung des polizeilichen Erlaubnißscheines zugleich eine amtlich beglaubigte Abschrift des letztere«, welche in den Händen der Zollbehörde bleibt, beizpbringen. : 2. Personen, welche in dem unter 1. gedachten Bezirke am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden, oder bis u diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig beschäftigt haben, haben spätestens bis zum AiL Sef», tembär dieses Jahres die polizeiliche Genehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen unter 1. nachzusuchen, . 3. Wer sich innerhalb des mehrgedachten Bezirks mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat voM II,. September dieses Jahres ab für Des Sprengstofflager ein Register nach dem unter (9 beigefügten Formulare zu führen und äm letzten Tage jedes MdaätS, oder, Menst der« elbe auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage abzuschließen, eine Abschrift jede- mit dem Abschlüsse versehenen Monatsregisters „ bis 3. zieht Bestrafung mit Gefäugnist vot, drei Mpuater» biS zu zttzei JahWchttD sich. 5. Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schiestmittel gebraucht werden und deren besondere Bekanntgabe nach Erfolg des rücksiMuh der Bezeichnung derselben vorbehaltenen Buydesrathsbeschlusses noch statthaben wird, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung, es bleiben jedoch beglich derselben und überhaupt auch sonst wegen des Transportes, des Verhandelns und der Lagerung explöstver Stoffe die früher bestehendest gesetz- ichen Bestimmungen und ins Besondere di« der Verordnung vom S. November 1879 (Gesetz- und VerordniMgsblatt>S93), in soweit dieselben durch die neueren Bestimmungen keine Abänderung erlitten haben, allenthalben in Kraft und ist sonach namentlich der Handel Mit Me» explosiven Stoffen gewissen in gedachter Verordnung aufgeführten Beschränkungen unterworfen und bedarf es zu demselben der Anzeige bei der Polizeibehörde (Bürgermeister zu Radeburg, Gemeinde vorstand, Gutsvorsteher), sowie der Führung eines Buches über Käufer und Verkäufer. . . Der Herr Bürgermeister zu Radeburg, sowie die Gemeindevorstände und Gutsvorft^her des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes erhalten hiermit zugleich Veranlassung, die Befolgung vorstehender Bestimmungen genau zu überwachen und etwaige Contraventionen zur Anzeige zu brmgea. Großenhain, den 28. August 1884. Die Königliche Amtshauptmauufchaft. von Weissenbach. D Register des Spreugstofflagers Beiträge vv« gegestgeuommen. Labei möchte« wir stöH MchfM- U-cha« mach«, haß kurz vor, beruder«ach^de»Er- «mog MS SuDuM auch.HK- AstbmtztifmMvvo« Herr Suv. vr. rks ol. Hang als Vorsitzender d«S Großenhamer KreiSverrin- für innere Mission die Weihred« halt«. La« Werk ist ungemein gefördert woxdm und ist demselben in letzter Zeit müder von eine« e ho^esthätzte» edleuGeb« der hochansehnliche Betrag e s vo« 1000 pr> überwiesen worden, sodaß sich , aegev e wärtig dm dW- fmiwilli^e Gaben ausgebrachttaKeiträge i. I auf ra. 8-00 Pf- bez^rro. Aber Geld, tziA Veld i' kostet die Einrichtung, und eS wrrdeu deshalb weitere Amtsötatt der Sönizl. AmtGimptmemschaft Großcshaiu, de- Söuigl. AmtszerichkS M de- Stadtntt-S zu Ms«, Druck mü> Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Mr die -iedaettvn veranltSÄttllch: L. Langer in Riesa. von ...... zu. Monat ...... 18 . . , Zugang zum Lag erbestaud während des Monats Abgang vom Lagerbestand wäk »rend des Monats . «g. Datum Name und Sorte des Sprengstoffs Bezugsquelle*) Kg. Datum Name und Sorte des Sprengstoffs Name urch GeWistS- bez. ÄPHusitzdesEmpfängers BestiüWMgsort de» Sprengstoffs ..