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EMall und Anzeiger. Amtsblatt -er Löuigl. Ämtshauptmamschast Großenhain, -er Äönigl. Amtsgerichte Riesa Mld Ätehta, ; sowie Les Htadtraths M Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: T. Langer in Riesa. .1« 101 Donnerstag, den 26. August 1880. AK. J-Hrg. <r,iak>l l m Ntieja wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Bestellungen nehme» alle Saisert. Postaaltalten tie Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreitrten Leserkreise eine wirksame Verösfenllichung finden, erbitten wir uns bis TagS vorher Vormittags 10 Uhr. ! ! . » > > ! ..77.^7717^177^—ÜAU:77277x >-« Im Anschlüsse an die Bekanntma chung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vom 9. dieses Monats wird hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gegeben, daß in Betreff der Abschätzung der durch die militärischen Herbstübnngen entstehenden Flurschäden in der unter dem 11. Juli 1878 abgeänderten Instruction zum Naturalleistungsgesetze vom 13. Februar 1875 — Reichsgesetzblatt 1878. Seite 236 — Folgendes bestimmt ist: „Entstehen bei Truppen Übungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vo rbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (Anlage L). Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welch? dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzucrnlenden Felder, das Quantum (Fuder u. s. w.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des' Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen. Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommissiön, sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. i Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört nerden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht." Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird bemerkt: , Die Formulare zu den Nachweisungen Anlage L — Reichsgesetzblatt 1878. S. 241 — werden den Städträthen, Guts- und Gemeindevorständen von hier zugcstellt und die Anmeldungen der Beschädigungen und Entschädigungsforderungen sind vom betr. Gemeindevorstande pp. durch genaue Ausfüllung der Colonnen 1—7 gedachter Nachweisung zusammcnzustellen. Der Eintrag ist möglichst nach dem räumlichen Zusammenhänge der beschädigten Parcellen zu bewirken. Colonne 6 und 7 sind nur mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, so bleibt Col. 6 a unausgesüllt. In selbstständigen Gutsbezirken ist in entsprechender Weise zu verfahren. Die Nachweisungen sind von dem Guts- oder Gemeindevor stände dem Civil-Vorsitzenden der Abschätzungs-Commission (Amtshauptmann) beim Eintreffen auf der betr. Ortsflur zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen. Ueber Zeit und Ort der Schätzungstermine wird specielle Mittheilung s. Z. zugehen. Beim Schätzungstermine sind sämmtliche betheiligte Grundstücksbesitzer zuzuziehen, im Behinderungsfalle Bevollmächtigte mit schriftlicher vom Gemeinde vorstande beglaubigter Vollmacht zu schicken; auch müssen Guts- und Gemeinde-Vorstände hierbei anwesend sein. Werden während der Hebungen Fluren betroffen und beschädigt, die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 9. dieses Monats nicht genannt sind, so hat der betr. Guts- oder Ortsvorstand wegen Verabreichung der Formulare zu den Nachweisungen pp. unverweilt Anzeige anher zu erstatten. Für den Fall, daß nach Maßgabe oben abgedruckter reichsgesctzlicher Bestimmungen eine Aberntung der beschädigten Felder vor dem Ein treffen der Abschätzungs-Commission vom Gemeindevorstande unter Zuziehung von 2 Ortsansässigen anzuordnen ist, hat das Königliche Kriegs-Ministerium unter dem 14. dies. Mts. verfügt, daß zur Gewinnung genügender Unterlagen für Fixirung der Geldvergütung bei Ermittelung der Schäden hauptsächlich festgestellt werden muß: L. wie groß die beschädigte Fläche gewesen ist, d. welcher Art die beschädigten Feldfrüchte waren, c. welchen Ertrag (ausgedrückt in Centnern, Fudern rc. und in Geldeswerth unter Zugrundelegung von Einheitssätzen für den Centner pp.) die Früchte ohne die statlgehabte Beschädigung ergeben haben würden, Z. welches Quantum an Früchten wirklich beschädigt resp. gänzlich verloren gegangen ist, 6. ob von den beschädigten Früchten ein Theil anderweit z. B. als Viehfutter, Düngemittel rc. verwendbar war und welchen Umfang und Geldwerth dieser Theil hatte, f. ob und welche Ersparnisse an Arbeitslohn oder sonstigen Erntekosten infolge der Minderernte erwachsen, x. ob außerdem noch Umstände vorhanden sind, welche geeignet erscheinen, den Betrag der Schädenvergütung zu erhöhen oder zu verringern, cvent. worin diese Umstände bestehen ? sowie daß die Beantwortung dieser Fragen schriftlich zu bewirken und von dem Guts- oder Gemcindevorstande pp., sowie den zwei unparteiischen Ortsansässigen unterschriftlich zu vollziehen ist. Die Amtshauptmannschaft wird Formularbogen auch hierzu anfertigen und ausgeben lassen. In Bezug auf die von den Gemeinden im vorigen Monate eingereichten Militärleistungs-Regulative wird bemerkt, daß dieselben, soweit nicht Erinnerungen dagegen, welche nächster Tage zugefertigt werden, noch zu erledigen sind, Bestätigung in der Mehrzahl zu erwarten haben und daher bei den bevorstehenden Militärleistungen darnach gehandelt werden kann. Großenhain, am 23. August 1880. Die Königliche Amtshauptmanuschaft. Pechmann. Tn. Für das hiesige Königliche Amtsgericht werden im nächsten Winterhalbjahre 4VV Heetoliler beste böhmische Mittelkohle« gebraucht. Die Lieferungsbedingungen sind an Amtsstelle einzusehcn, woselbst bis 4. nächsten Monats versiegelte Prcisofferten entgegen genommen werden. Königliche- Amtsgericht Riesa» am 21. August 1880. Scheuffler. Thost. Tagesgeschichte. Deutsche- Reich. ES ist nach der „Köln. Ztg." mit Sicherheit anzunehmen, daß die Rcichsre- giming sich demnächst der Förderung des Jnnungswesens mit besonderem Eifer zuwenden wird. Bereu« sind allerlei Anordnungen bezüglich Zusammentragung von älterem und neuerem Material und weiterer Erhebungen getroffen, welche als Anzeichen dafür angesehen werden können. Auf eingegangene Petitionen in dieser Be ziehung hat man in letzter Zeit auch ersichtlich be sonderen Werth gelegt. Gesetzvorfchläge würden sich, wie man hört, in der Richtung der von den Conser- vativrn in der letzten Reichstagssession angenommenen Haltung bewegen und namentlich auf die Errichtung von Gewerbekommern hinwirken. Es fehle übrigens auch nicht an Stimmen in den maßgebenden Kreisen, welche sich für Zwangsinnungen erklären, doch sehe man ein, daß man damit nicht auf die Zustimmung selbst der konservativen Frattionen im Reichstage zn rechnen haben würde. Tie trüben Ernteausfichten in einzelnen Theilen der Monarchie haben die Aufmerksamkeit der Staatsregierung und die Theilnahme deS Kaisers, der sich darüber vom landwirtschaftlichen Minister wieder holt hat berichten lassen, in hohem Grade erregt. Es sollen, wie ein hiesiges Blatt meldet, sobald dies irgend