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^üicklall Md MnMger. Amtsblatt für die Kömgl. GenchtSamter sowie die Stadtrathe zu Riesa und Strehla. 43. Freitag, -en LV. Mai 1864. WMW^> Dt«s«« Blatt, „«lbeblatt und Anzeiger", erschdint wSchentlich zweimal, Dienstag- und Freitag», und kostet vitrleljährlich 7t Ngr. Bestellungen werden bei jeder Postanstalt, in der Expedition dte>e» Blatte- in Riesa, in Strebla b«i Herrn Schuhmachermeisttr Lippert «nd überbaupt von allen unfern Boten eutgegengenvmme». ZU Annahme von AUn.ncrn find ferner bcvollmäcktigt Haasenstein und Vogler in Hamburg-Altona und Frankfurt a. M.. Jllgen und Fort in Leipzig, Hr. F. W. Saalbach in Dresden und Hr. H. Angler in Leipzig. - i' Bekanntmachung. Naivem am heutigen Tage auf fot. 27 des hiesigen Handelsregisters folgende Einträge: Firma: 1., re. Mai 1864. K. G. Hering in Riesa, lt. Reg. vom 23. Mai 1864. Firmcnacten V«I. Il Blt. 9L. Inhaber: rs. Mai 1864. Friedrich Gotthold Hering in Riesa ist JnWer der Firma» lt. Reg. vom 23. Mai 1864 Firmenacten Vvl. II. Blt. SS. verlautbart morden sind, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Senntniß gebracht. Riesa, am 26. Mai 1864. Das Königliche Gericktsamt. Uibrig. Thost. B c k a n n t m a ch « n g. Das jedenfalls aus unlauteren Absichten in hiesiger Stadt und Umgegend verbreitete Gerücht, die hie sige Sparcasfe sei mit einer Forderung von 6600 Thlr. — Ngr. — Pf. bei dem Concurse zum Vermögen der Nossener Papierfabrik betheiligt und verliere diese Forderung, beruht ganz ans Unwahrheit, da zu keiner Zeit aus der hiesigen Sparcasse Geld für diese Papierfabrik ausgetiehen worden ist. Zur H^vchigung der Einleger wird dietz mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnih gebracht, daß der Urhebey Mß unwahM Gerüchtes zur Bestrafung gezogen werden soll. Riesa, HIN U. Mai 1864. Der Stadtrath. Sieger, Brgrmstr. i , W,» , U » .«W-M.I . » TrgesMtlichh. Riesa. Die diesjährigen Woll-Märkte fin den m, DlMtzrn am 11. Juni, in Dresden am 18. M> 14. Ami und in Leipzig am IS. und 16. Juni statt. . Riesa. Das in dem neuesten Stücke des Ge setzblattes publicirte Gesetz, das Hazardspiel, andere Spiele und Wetten betreffend, enthält folgende Be stimmungen : Wer ein Hazardspiel, d. h. ein solches Spies, bei welchem der Gewinn vym bloßen Zufälle abhängt, um Geld oder GeldeSwerth an einein öffent lichen Orte oder dergestalt an einem nicht öffentlichen Orte veranstaltet, daß sich Jedermann dabei betheüi,- gen kann, ingleichen Jeder, der an einem solchen - Spiele Theil nimmt, wird nach Höhe und Dauer drS- Spieles mit einer Geldbuße bis zu 50 Thlr. belegt. — Die Inhaber der betreffenden Locale trifft, wenn sie ödet ihre Familienangehörigen, Geschäftsgehilfen oder Dtenstleute dergleichen Spiele in denselben nicht verhindern, eine gleiche Strafe. — Wer als Unters- Nehmer oder Bankhalter das Hazardspiel, sei «- an einem öffentliche^ oder nicht öffentlichen Otte, gewerbs- inäßig betreibt, wird, je nach dem Umfangender Dauer und Schädlichkeit der Unternehmung, mit Ge fängnisstrafe von 14 Tagen bis zu 8 Wochen und Geldstrafe von 25 bis zu 500 Thlr. belegt. Dieje nigen', welche ihm als äKehitfen. oder durch Einräu mung, des-Spiellocals Dienste leisten, trifft eine GM. stvlße bi» zu ISO Thlr. — Ihr bes^u erst mvützuwu