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en lind die Bäcker wurden im Verhältnis zu den für die Fleischer bcstinttnten Sätzen beigezogim. Die Schlacht steuer ist jedoch, seitdem Derselben Kälber und Schöpse nicht mehr unterliegen, kein ganz zükeffender Maß stab mehr zu BeunheiluNg des GeschäftSumfaugeS. Der Entwurf schlägt mm eine andere Besteuerungs modalität, Bildung von Steucrgenossenschaften aus den Fleischern uud Bäckern in den großen und Mit telstädten und Bestimmung der Gesammtsteuerbeittägc nach Höhe der Bevölkening vor. Diese Modalität ist der preußischen Gesetzgebung entlehnt und hat sich dort bewährt. In großen Städten sollen fünf Pfen nige, in Mittelstädten drei Pfennige von jedem Kopf der Bevölkerung in Ansatz gebracht werden. Die preußischen Sätze sind bedeutend höher, 10 bez. 7 V, Pf. 4) Die Steuersätze für Pachtungen von Land- wirthschaften n. s. w. werden bei Pachtsummen von über 100 Thlr. bis mit 1000 Thlr. von 15 Ntzr. auf 20 Ngr., und bei Pachtsummen über 1000 Thlr. von 20 Ngr. auf 1 Thlr. von jedem Hundert erhöht. . 5) Die Steuersätze der Handwerker, welche der malen-nach der Zahl der Gcwerbsgehilfen bestimmt werden, erfahren eme nur mäßige Erhöhung von ca. V« bis '/, der zcitherigen Tarifsätze. Bei Gewerb- treibenden, welche zum Betrieb ihres Gewerbes me chanische Kräfte in Anwendung bringen, wie ; B. Nähmaschinen, ist, dafern dadurch menschliche Kräfte durch Gehilfen u. s. w. erspart werden, dem Tarif sätze ein angemessener Zuschlag beizufügen. 6) Die Pensionärs und qmeSzirtett Beamten waren bisher die Höchstdesteuerten des Landes, z. B. ein Pensionär mit 400 Thlr. Pension zahlte 3 Thlr. 27 Ngr., ein Beamter mit 400 Thlr. Gehalt aber nur 3 Thlr. Diese Ungleichheit wird aufgehoben und die Pensionärs und Wartegeldempfänger werden hinsicht lich der Steuerpflicht den Beamten gleichgestellt. 7) ES wird ein neuer Rentensteuertarif einge führt, welcher die geringere Besteuerung der Renten inhaber in den höheren Klassen gegenüber den Be soldeten beseitigt und die Progression bis mit 3 Prozent fortsetzt. Bei einem jährlichen Einkommen z. B. von 600 Thlrn. beträgt die jährliche Steuer 6 Thlr., von 700 Thlrn.: 7 Thlr. 15 Ngr., von 1000 Thlrn.: 13 Thlr., von 1400 Thlrn.: 20 Thlr., von 2000 Thlrn.: 36 Thlr., von 3000 Thlrn.: 72 Thlr., von 4000 Thlrn.: 112 Thlr, von 5000 Thlrn.: 142 Thlr., von 6000 Thltn.: >64 Thlr., von 7000 Thlrn.: 195 Thlr. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 7000 Thlr. beträgt die Steuer jähr lich 3 Thlr. vom Hundert Thalern. 8) Die dermaligen Sätze des Tarifs für Ar beiter betragen nur Vi bis Vs Prozent des ange nommenen Verdienstes; der Entwurf schlägt eme mäßige Erhöhung vor, die gegen die Sätze in ande ren Ländern z. B. Preußen noch immer weit zurück bleibt. Ein Arbeiter hat darnach in Zukunst bei ei nem durchschnittlichen Wochenverdienste von über 3 Thlr. und nach Verhältniß mehr: 25 Ngr., lsber 2 bis mit 3 Thlr.: 20 Ngr., über IV, bis mit 2 Thlr.: 15 Ngr., von IV, Thlr. und darunter 7 Ngr. zu entrichten. Dresden. LÜie in den Erklärungen zum Budget gesagt wird, beabsichtigt die Regierung nichtz die bishe rigen Salzverwaltereien nach Aufhebung des Salzmono pols sofort aufzugeben, es soll vretntehr der fiscalische Salzverkaus noch einige Zeit, bis der frei« Verkehr mit dem Salze sich geordnet hat und dem Bedürfnisse der Consumenten genügt, fortgesetzt werden. Da aber der Zweck dieser Maßregel nicht der sein kann, einen Gewinn für die Staatskasse zu machen, oder eine der steten Entwickelung des Salzhandels nachtheilige Concurrenz herbeizuführen, derselve vielmehr nur da rin besteht, den Ucbergang in die neueste Verhältnisse im Interesse de- consumirenden Publicum- zu erleich tern, so ist der daraus möglicherweise entstehende Ge winn im Budget nicht zur Ziffer gebracht worden. Dresden, 6. Novbr. (B. N.) Die Zweite Kammer trat heut« bei Eröffnung der Sitzuna sofort in Berathung von Z 5 des Entwurfes der Kirchen vorstands- und Synodalordnung und erledigte den selben bis zu § 16. Was zunächst 8 5 anlangt, so vindicirt derselbe nach dem Entwurf dem Kirchenpa tron den Ehrenvorfitz im Kirchenvorstande, sowie das Recht, ihm bedenklich erscheinende Beschlüsse des Vor standes zu suSpendiren und die Entscheidung der Ober behörde anrufen zu können. Die Majorität der De putation hat im Einverständniß mit der Regierung dieses Suspensionsrecht beseitigt und schlägt mit die ser Modifikation die Annahme des Paragraphen vor, während die Minorität (Riedel) die gänzliche Ableh nung desselben empfiehlt. An der Debatte betheiligten sich: Abg. Heinze, welcher die Bestimmung: daß' der Kirchenpatron zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einzuladen ist, sofern er „innerhalb des Landes" wohne — dahin modisicirt wissen will, daß es statt „inner halb des Landes" heiße: „innerhalb der Kirchenge meinde". Hierauf stellt er einen besonderen Antrag. Abg. Ploß äußert sein Bedauern, daß die Deputation nicht weitere Beschränkungen der ausgedehnten Patro natsrechte vorgeschlagen, durch welche die Selbststän digkeit der Kirchengemeinden tief gekränkt werden In neuerer Zeit hätten diese Rechte eine mit den Pflich ten der Patrone in keinem Verhältniß stehend« Er weiterung erfahren. Cultusminister von Falkenstein: Da sich in neuerer Zeit die Lehrerstellen vermehrt, so sei es eine ganz natürliche Folge, daß auch die Pa- tronatSrechte zur Besetzung dieser Stellen an Umfang gewonnen hätten. Abg. Ploß: Ein Nichtwachsender Pflichten könne unmöglich ein Wachsen der Rechte im Gefolge haben. Redner citirt den speciellen Fall mit der Reichenbacher Realschule, welche dem Patton zwar keine neue Pflicht auferlege und trotzdem sei ihm doch das Besetzungsrecht zugesprochen worden. Cultusmi nister von Falkenstein erwiedert, -aß ihm dieser spe- cielle Fall nicht näher bekannt sei. Abg. Fahnauer spricht seine Verwunderung über den angegebenen Fall aus und wendet sich dann mit Entschiedenheit Men jedwede Erweiterung der Patronat-rechte. Abg. Kretzsch- mar: Auf Seite 402 des Berichtes hab« die Depu tation gesagt: „Bisher hat noch keine Synode bestan den, mithin auch kein Patton das Recht, Mitglied einer solchen zu sein, gehabt. Geht nun offenbar die Tendenz der Zeit immer mehr auf Einziehung solcher Rechte, so hält eS die Deputation nicht für geboten, solche neu zu begründen; die- würde aber der Fall sein, wollte man ein Recht auf Sitze in der Synode den Collaturberechtigten einräumen." Consequenter- weise hätte nun auch bei ß 5 die Deputation lagen