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oöwMM und MAMger. A m tHnsi K M MlA. GmAtMt« sMr die StadtMc M Wich,O Stkchk. Redaction und Verlag von F. SrellmaNn. Mimsl, W« vier« von all« «o«l», in !ßM» «ort 71 WWf- — N<üeüunaen chEvbEN luäkktn 4nx^1l>nEn ttl unsem »oten entgegen genommen. — Zu «»nähme von Annoncen find strn«b«ollMchtigt '-aasenHeUj damburg»«ltona und -rankfurt a. M„p. «ngler in Leip»tg, ß.». «aalbach in vreßM.H in «eipzlg. Freitag, de» 24 S-ptemder i« üich» m Ed Neubestellungen auf das mit 1. October 1869 beginnende vierte Quartal des wöchent lich zweimal erscheinenden Elbeblattes und Anzeigers resp. LkmtSblatte- für die Königl. Gerichtsämter und Stadträthe zu Riesa und Strehla werden, um dieselben rechtzeitig ausführen zu können, bald erbeten. Der Preis bleibt der frühere, pro Quartal 7'^ Ngr. excl. Botenlohn. Inserate finden bei der immer mehr zunehmenden Auflage eine große Verbreitung. Alle Königl. Postexpeditionen, wie wir in unseren Expeditionen in Riesa und StreW, als auch alle unsere Boten nehmen Bestellungen an. Die Expedition des Elbeblattes und Anzeiger-. Bekanntmachung, den Transport von Langhölzern aus -en Chaussem betreffend. Nachdem zur Kenntlich der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gekommen ist, daß im hie sigen amtshauptmannschaftlichcn Bezirke bei dem Transporte von Langhölzern auf den Chausseen und mcht chaussirten fiscalischen Straßen in neuerer Zeit oft die Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln ganz außer Acht gelassen, dadurch aber die Sicherheit des Straßenverkehrs sehr gefährdet worden ist, so wird aus Grund der Seiten des Königlichen Finanz-Ministeriums dazu erthcilten Ermächtigung hierdurch Folgendes angeordnet: 1) Jeder Fuhrwerksbesitzcr, welcher einen mit Langholz beladenen und zu diesem Zwecke eingefiHtzsw Wagen oder Schlitten fährt oder fahren läßt, hat, so lange sein Fuhrwerk auf einer Chaussee sdes hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks steht, dasselbe außer dem Fuhrmann von einem zweiten Manne, lveMc das Hintertheil des Wagens oder Schlittens zu leiten hat, (sogenannten Sterzer) begleiten zu lcffsen, uu- 2) auch dafür zu sorgen, daß dieser zweite Mann während der Dunkelheit eine brennende Laterne -führe. 3) Diese Anordnungen treten nach ihrer Bekanntmachung, und zwar vom 1. October dieses JahM g«, in Wirksamkeit. 4) Wer einer oder der anderen dieser Bestimmungen entgegenhandelt, verfällt für jeden ConttavenfiqMäll in eine Geldbuße von Einem bis zu Fünf Thalern. Hierbei wird bemerkt, daß das Steuer- und Zoll-Aufsichtspersonal, sowie die Straßenbau-BechmW M die Gensdarmerie zur strengen Ueberwachung und sofortigen Anzeige der vorkommenden ConttavrnWttl M- gewiesen worden sind. Meißen, am 14. September 1869. , Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. JnJnterimsverwaltung: —von Harttmann. Bekanntmachung. sdie diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen für die im Gerichtsamtsbezirke „Riesa" beuplaUM Mannschaften finden am 6. Oktober a. v. «ff dem Schießhausplotze zu Riesa statt, und haben sämmtliche Reservisten und Dispofitionsuttarcher , Vormittags 9V«, die LandMhrleute Nachmittags 2'/i Uhr 21. September 18ßS. " Königl. Commaydo des Landwehr-Batat!^ „Merßeu" von Metzradt, Major.