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Ll'bebtatl M Mutiger. Ämtsblatt für dir Küiiigl. GnMänter sovik die Stadtrathr zu Riesa md Strehla. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 20. Freitag, -err S. März 1866. Dieses Blatt „WlReSIatt und Eknzeiger", erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und kostet vier teljährlich 7j Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Poftanstalt, in unseren Expeditionen in Ries, und Strehla, sowie von alle« unfern Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen sind ferner bevollmächtigt Haasenstein und Vogler in Hamburg-Altona und Frankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Bekanntmachung. In Gemäsheit einer von der Königlichen Kreis-Direction Dresden unterm 21. November 1865 anher erlassenen Verordnung ist von Seiten der unterzeichneten Polizeibehörde unter Vernehmung mit der hiesigen Armenbehörde das nachstehende Regulativ über Erhebung vön Abgaben zur Riesaer Armenkasse errichtet wor den, was hierdurch zur Nachachtung und mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß dieses Regulativ so fort in Kraft zu treten hat. Königliches Gerichtsamt Riesa, den 6. März 1866. Uibrig. Regulativ die Erhebung von Abgaben zur Armenkasse in Riesa bei geselligen Vergnügungen betreffend Bei öffentlichen Tanzvergnügungcn oder Concerten, welche in der hiesigen Stadt stattfinden, ist vom Wirthe eine Abgabe von fünfzehn Neugrofcherr, dagegen bei Bällen, Concerten und theatralischen Vorstellungen geschlossener Gesellschaften oder Privatpersonen wie z. B. bei Kindtaufen, Hochzeiten, Hebeschmäusen und anderen dergleichen Gelegenheiten von der Gesell schaft und beziehendlich dem Fcstgcbcr eine dergleichen von einem Ehaler — Ngr. — Mf. an die hiesige Armenkasse und zwar sofort bei Einholung der erforderlichen obrigkeitlichen Erlaubnis zu ent richten. Königliches Gerichtsamt Riesa, den 6. März 1866. Uibrig. Bekanntmachung. Nach H. 9 der Regulativs, das Tanzhalten in dem zum Gerichtsamt Riesa gehörigen Dorfschaften be treffend, von« 23. Juli 1862 ist bestimmt, daß die Ortsrichter und in deren Behinderung die Gerichtsschösspen bei Tanzvergnügungeu an öffentlichen Schänkorten die polizeiliche Aufsicht zu führen und an Gebühren für den Abend vom Wirth, beziehcndlich der Gesellschaft oder dem Festgeber 10 Ngr. zu erhalten haben. Da diese Bestimmung erstatteter Anzeige zu Folge nicht immer befolgt wird, so wird dieselbe hiermit ' eingeschärft. Königliches Gerichtsamt Riesa, den 6. März 1866. Uibrig. sjon zu sülchen Abänderungen ihrer letzten Berfügun» - Dresden, 3. März. Herr Minifterialdirector gen zu bestimmen, daß eine Schmälerung des fmher vi. Weinlig ist von der Reise nach Paris, welche er zugethrtlten Raumes nicht eintreten wird. Daran, in seiner Eigenschaft als. Vorsitzender der Central- daß «ine Vergrößerung erlangt werden könne, war comiyission deutscher Bundesstaaten in Gemeinschaft überhaupt nicht zu denken. Auch in andern Punkten i mit dem k. bayerschen AusstellungScommifsar, Herrn wird das Resultat der. persönlichen Verhandlung als v. Haindl, unternommen hatte, zurückgekehrt. ES ist zufriedenstellend bezeichnet. ! gelungen, die kaiserlich ftanzößsche AusftellungSeomttlis- Dresden, Sc März. (B. N.) Das „einige