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Medlall und Anzeiger. Amtsblatt -er König!. Ämtshauptmannschast Großenhain, der Könlal. GerichtsSmter Mesa und Mehla, sowie des Ztadtraths zn Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 77 Sonnabend, den 5. Juli 1879. Hbg. Gesetz,-die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1 März 187S im Kiengehau 153, 4 - 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Gasrohrlegung zur Beleuchtung des bisher noch der Beleuchtung entbehrenden Tractes der inneren Kastanien straße ist beendet und wird hoffentlich nun auch die Aufstellung des Candelaber nicht lange auf sich warten lasten. — Wie aus dem Jnserätentheile ersichtlich, witd von der Besitzerin des „Wettiner Hofes" vom nächsten Montag den 7. Juli ab die Einrichtung getroffen, daß ein Omnibus zu den fahrplanmäßigen Zügen nach dem neuen Bahnhofsgebäude und von da Nach der Stadt zur Benutzung feiten des Publikums zurückfährt. 8 24. Zu dem Amte eines Sch,offen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Mini sterien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; Otttliches und Sächsisches. f Riesa, den 4. Juli 1879. — Wir machen hier noch besonders darauf auf merksam, daß morgen Sonntag den 6. Juli das neue Bahnhofs-Restaurant eröffnet und Moutag darauf das neue Stationsgebäude dem Betriebe übergeben wird. — In seiner gestrigen Sitzung hat der Gewerbe verein auf Vorschlag der Festdeputation schloffen, das diesjährige Stiftungsfest de4 Vereins Montag den 14. Julr mit einem Loncert Izn Park , Illumination Im Gasthofe zu Gohrisch sollen Mittwoch, den 1«. und Donnerstag, den 17. Juli 187S, von Vormittags 9 Uhr an, folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete Holzer, als: 484 Raummeter weiche Scheite, 255 . 87 430 Mittwoch, den IS. Juli u. e. Nr. 369 bis 692, Das Verzeichniß der in Riesa und Göhlis wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen sterben können, wird in der hiesigen Rathsexpedition eine Woche lang, und zwar vom 7. dieses Monats an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigen Frist bei dem unterzeichneten Stadtrathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Im Uebrigen wird auf die in der Beilage zusammengestellten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Riesa, am 2. Juli 1879. Der Stadtrath. Steger. Beilage Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister ; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand ver setzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können ; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Bollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär personen; - . Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten BeamtzAMHrtt Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines SchMsWW be rufen werden sollen. ' 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. /- , Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. . z der Generaldirektor der Staatsbahnen; die Kreis- und Amtshauptleute ; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte,,Welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausge nommen sind. ' ' : . 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur vou einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Ver- urtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens -der Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das drei ßigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben ; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren,vonAufstellungderUrlistezurückgcrechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind ; 5. Dienstboten. Donnerstag, den 17. Juli n. e. Nr. 1838 bis 2148, I in den lichten i Eichen 3S. Jahrg. Ersäcint in Riesa wöchentlich dreimal: DienStag, Donnerstag und Sonnabend. — Abonnementsprcis vierteljährlich l Mark 25 Pfg. — Bestellungen nehmen alle Lagert.Post-anstalten, die Expeditionen in Riesa und Streb!« (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitte« wir uns bis Lags vorher Vormittags lv Uhr. Rollen, Aeste, Stöcke, - 213 - 340, ) , einzeln und partteenweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. . ' . , Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, Hat sich an den mitunterzeichneten Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die genannten Waldorte zu begeben. König!. Forstrentamt Moritzburg und König!. Revierverwaltnng Gohrisch, den 18 Juni 1879 Michael. Roch. und Feuerwerk zu feiern und die Generalversammlung Sonnabend den 12. Juli im Vereinslokale abzuhalten. Ueber die weiter auf der Tagesordnung befindlich ge wesenen Gegenstände könne» wir, des beschränkten Raumes halber, erst in nächster Nummer referiren. — Auf dem westlich von der Pausitzer Straße ge legenen Theile der Kastanienstraße sind Steine ange- fahren, welche zur Herstellung eines BordgtrinNes an der südlichen Straßenseite verwendet werden sollen. Dit nördlich^ Seite der Straße ist bereits im vorigen Jahre Mit einem Bordgerinne versehen worden. Die Rollen, Aeste, Stöcke, 310 Raummeter weiche Scheite, 347 71 357