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WMall md Alytigtr. für dic Königlichen EnichtSSmter sewic die Stadträthc zu Riesa md Strehla Redaction und Verlag von E. F. Grellmann, Freitag, den 36. August Der Bezi am t. üMÜ» «ratqdirnoi 187». Dich» Blatt „Llb,blatt und ^n,e>ger" effchclnt wüchknlllch zweimal, Dienslags und KrcilagS, und kostet victteljährlich 10 NgrE^^Mungm^de^be^st^Postanst^^^m^ Eppkdittoncn in Silcsa und Ettchla, sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen sind seiner devollmiichtigt Haasenstcin und Vogler in pam u g- Altona, Leipzig und Franksurt a..M., H. Engler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig- «Mmschv-rMiUchkjtz, -»chpitz>«tt MnMMWlaffan und Zaußt^^E^^.F^^i^Commissa^oEstrict ist u »raamakwiÄdmIchMivlIstmmititurbRentöchewRonntniß gebracht wird^ Königli.che- A tt^t s^u ptmannsch ° ft. M,e L. a n n t m a ch u u g. auf Grund der Bestimmung im 2. Absätze des 8 29 ves, die Ausübung der Zagd betreffenden Gesetzes vom 1. December 1664, derzufolge die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf die Land- und Forst- wirthschast das Fangen oder Schießen einzelner Arten kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, ver anlaßt, Folgendes zu verordnen. 8 1. Das Einfangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel ist bis auf Weiteres auch tvährend der offenen Jagdzeit (1. September de« einen bis zum 1. Februar der folgenden Jahres) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden besondere Ausnahmen von diesem Per- bote gestattet sind. 8 S. Zu den im 8 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise : Staar, Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würgerarten (Dorndreher), Kleiber, alle Meisenarten, Fliegenschnepper, Rothschwänz, Roth-und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten von Baumläufern und Spechten, Pieper, Stein schmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Drosselarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmönch, Rohrsänger, Zaunkönig, Lerche-Schwalbe, Nachtschwalbe, Dpm- pfaffe (Gimpel), Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Goldammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfinke rc., wogegm Rübhühner, Wachteln, Bekas sinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu rechnen sind. 8 3. Ausgenommen von dem in § 1 ausgesprochenen Verbote sind Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis zum 15. yctober, Ziemer und Drvsseln--di«'in der Zeit vom I. October bis 30. November weiter noch gefangen und geschossen werden dürfen. , , „ , 8 -it. ' Diejenigen Vögel, welche dem Verbote in 8 .1 unterliegen, dürfen zu keiner Zeit, die Lerchen, Ziemer yyd Drosseln aber nur innerhalb der in 8 3 gedachten Zeiten auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgcboten und verkauft werden. ,. . 8 5. Zuwiderhandlungen gegen dic vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht, wie das glS Wilddiebstahl anzusehende Einfemgen und. Erlegen wilder Bögel aus offener Wildbahn Seiten solcher Personen, die zu Ausübung der Jagd auf der Letzteren nicht befugt find, Kriminell strafbar und zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe his zu 50 Thalern oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auch tritt in solchen Fällen Confiscation der feilgeboteneniVögel ein- die, soweit sie (lebend, sofort,in Frühest zu fetzen .sind. 8 6. Darüber, daß dm.vorstehenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt,.werde, haben alle polizeiliche Weamte Aussicht zu führen und eS haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll-Und Steuttbemntm, alle zu ihrer Kenntnis! gelangenden, von-AmMtkgen-zu untersuchenden Contraventionm bet der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen. Dresden, den 16. August 1870. Ke» v.Nostiz-Wallwi tz. B ekanntma ch « n g. Nachdem mir von dem Landes-Delegieren für freiwillige Krankmpflege im Königreiche Sachsen,HerrnGen«ralmajor F rei her rn v on Reitzenstein, die Function eines Bezirks-DelegirtenfürdenRegierungsbezirkLeipztg übertragen worden ist, finde ich mich veranlaßt Folgendes hierdurch zu veröffentlichen. .Erlist eine-helltge Pflicht, denjenigen unserer wackren Krieger, welche ihr Blut für die große Sache des Vaterlandes.eingesetzt haben und ver wundet, krank, ermattet, gebrochen an Geist und Körper in die Heimath zurückkehren, HAf end und rettend zurttSeite-zw treten. Allerwärts wird diese Verpflichtung anerkannt, überall-giebt sich das Streben kund, den Patriotismus aus dem- Gebiete- der freiwwigen Kran- kenpstege zu betätigen. An vielen -Orten-unseres Vaterlandes sind edle Männer und Frauen . zu Hstfsvereinen zusammengetretcn und haben für den Zweck-der ftü- willigen Krankenpflege zum Theil sehr ansehnliche Mitteü zusammeugebracht. Auch , der hiesige Rfgierungsbezirk ist nicht zurückgeblieben und reiche Spenden und Liebesgaben,sind--im.demfelben für die Verwundeten und Kranken der'tapseven deutschen Armke gesammelt Wörden. Es erscheintvjsdoch,' damit die,vorhandenen Quellen nicht versiegen, höchst wünschcnswerth, daß. die Bethoiligung an- der freiwilligen Kranken- Mge-eitiPWbglichst Allaem«iNe werdeUUd daß^dfl, -woczur Zeit!HtIfsvereine noch nicht -bestehen, solche sich bilden. Sodättn -sit es - aber' auch deiNgtUd-Nöthig, daß die freiwillige Krankenpflege im Kriege -so viel als möglich concentritt uud jeder-Unn g«mrin- famen Zntärefls fchädlkcheii-Kerspkikwrrmg vsrgÄsugt werde. Nur durch-^oncenttifcheS >ZüssmMeErken aller Kräfte, nur'dutchi-das Zusammenfließen aller Spenden und Gaben-an. mehreren großen Cen- -d»^^ä^§^^Mn^ÄÄMRi^ngen^^n im Dienste der freiwilligen-Krmikentzstego chätigiquüfchl, amd -rtchte-tch. demzusislae an alle Patrioten, namentlich an die Herren "Geistlichen, Gericht-Vorstände, Rittergutsbesitzer, -Friedensrichter, Gemeindevomstände» die städtischen Colle- gim, sowie an allüPfMEne für fteiwillige Krankenpflege im hiesigen Megierungsbezirke die dringende Bitte, mich in meinen Bestrebungen zu unter- MtzM^-Mdj AchZWtt. mir älm BrWchpWWgezu^fBen und bemerke dabei, daß ich bei diesem patriotischem Werkeauch-ÄeMstwirkung der Heeren-UmtS- . . c . . '7 . jetu^elwen-Hrganencharch dioselben noch besondere- Aufforderung.,zugehon,wird. allgschriftlichen Anfragen und Mtttheilungen zu senden bitte, befindet sich im Locale der-Köntaltchrn ..Mgang^dttt deS DvasdNev Stvaße>Uttd-bin.ich, daselbst täglich, anzuürcffen. ' ' Aa»tatt fich an Herrn RegierungSreferostdar- vr. Spann daselbch-ivewdm. Delegirte der freiw«««« iKrandentzflege für-den «egirrungs - Bezirk «eitzzig. ">ÄeMMr4MgkrUch»mch wvn^Han a-m « t «i a ch » « g. Verordnung -es Ministerium des Innern, das Verbot deS Fangens und Schießens der kleineren Vögel betreffend. Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgehabten umfänglichen Wind- und Schneebrüche in dm Forsten besondere Maaß- regeln gmen Jnsectenschäden nothwendig erscheinen, so findet sich da« Ministerium des Innern auf Grund der Bestimmung im 2. Absätze besetz 2S des, die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes vom 1. December 1864, derzufolge die Regierungsbehörde