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Ltbektaü Anzeiger A W b l a 11 fm die König!. TkrichtSänitn Mr dir Gtadtrithe W Riesa und Strkhla. Redaktion und Verlag von E. F. Grellmann. > 57. Di-nftag, de« 1« «utt 1867. Dieses Blatt „ «»»Matt und «n,ei«er", erwetnt wSebenllich Mimal, Dienstag und Freitags, und,kostet «M teljShrlich 7j Ngr. - Bestellungen «erden bei jed« PostanstaK, in unserm UMtionen «Sa und Strehla, sowie von all« unfern Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt Haasrnstein und Vogler i» Homburg-Altona uiw Frankfurt a. H. Engler in Leipzig, F. W. Baalbach in Dresden und Auge» Fort In Leipzig. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten, die Aufstellung der Listen für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betr. Da die Ausschreibung der Wahlen zum ersten ordentlichen Reichste des Norddeutschen Bundes, für welche nach Artikel 20 der Verfassung des Norddeutschen Bundes das Wahlgesetz vom 7. December 1866 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1866, S. 255 flg.) in Geltung bleibt, demnächst bevorsteht, so ergeht an sämmtliche bei Leitung der Wahlgeschäfte betheiligten Obrigkeiten des Landes hiermit Verordnung, die Auf stellung der in ß. 10 des gedachten Wahlgesetzes vorgeschnebenen Wahllisten ungesäumt zu bewirken und der gestalt zu beschleunigen, daß die Auslegung dieser Liften vom 26. d. M. ab erfolgen kann. Dresden, den 12. Juni 1867. Ministerium des Innern, von Noftitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. In Gemäßheit der von dem Königlichen Ministerium des Innern unterm 12. dss. Mts. erlassenen, vorstehend abgedruckten Verordnung werden die Gemeindevorstände des hiesigen Amtsbezirks hiermit angewiesen, sofort ein Verzeichniß über die Stimmberechtigten ihrer Gemeinden in tabellarischer Form und alphabetischer Ordnung, sowie unter Beobachtung der in Nr. 96 des hiesigen Amtsblattes vom Jahre 1866 abgedruckten hohen Verordnung über die Stimmberechtigung enthaltenen Bestimmungen anzufertigen, in diesem Verzeichnisse , unter fortlaufender Nummer Vor- und Zunamen, Stand und Gewerbe, sowie Alter der sämmtliche» stimm berechtigten männlichen Einwohner, in letzterer Beziehung aber mindestens ob dieselben das 25. Jahr erfüllt haben, anzugeben, und nach dessen Erfolg diese Verzeichnisse bis zum SV. -i-f-S Monats bet 1 Thlr. —- —- Strafe persönlich anher einzureichen. Riesa, am IS. Juli 1867. . ' Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Mbrig. Th. Bekanntmachung. Nach einer Verordnung des Königlichen Finanz-Ministerium vom 21. Mai dss. Js. sind im heurigen Jahre als Zuschläge zu den direkten Steuern zu erheben: a) bet der Grundsteuer Ein Pfennig von jeder Einheit am 1. Vngnft und Ein Pfennig am I. -November d. A. also mal. der ordentlichen Steuer in jedem dieser Termine zusammen 3 Pf. von jeder Steuereinheit: b) bei der Gewerbe- und Personalste««: acht Zehntheile des ganzen JcchreSbetrageS, also 24 Neugroschen auf jeden Thaler und 8 Pfennige aus jeden Neugroschen der ordentlichen Steuer am RS. Juli -sS. IS. — und sind diese Steuem zu den obengenannten Terminen pünktlich an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme ab- zuiühren, widrigenfalls bei Unterlassung der Zahlung die gesetzlichen Mittel zu Einbringung der Reste in An wendung gebracht werden mühten. Riesa, den 10. Juli 1867. DerStadtrath. Sieger.