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Mall und Anzeiger. Amtsötatt sm dir Köiiglichki Em'chtSSmter sowie die StMräthc z« Riesa Md Strehla. Druck und Verlag von L. F. Grellmann'» Erben in Riesa. i« Freitag, den 23. Februar 187L. Dich« Matt „Sch,blatt mid -nchg-r" erjchcml in Rieja wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, und kost« vierteljährlich lo Ngr. — »eftellungm werten dei jeder Postanstalt j n unstren «xxeditioncn in Siiesa und Strehla sowie von allen unser» Bolen entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen sind ferner bevollmächtigt Haafenstein unt Vogler in gamburg.Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Sngler in Leipzig, F. W. Daalbach in Dresden und Sugen Fort tn Letpztg. Bekanntmachung, den Verkehr auf den Communications-Wegen im Bezirke des Königlichen GrrichtsamtS Gtrehla betr. Zur Sicherung der Verkehr» auf den Communications-Wegen und zum Schutze der Wegeanlagen selbst findet man sich tn Folge häufiger Be schwerden de» Publikums und der Gemeinden veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen bekannt zu machen und einzuschärfen: 1) Fuhrwerk« aller Art dürfen nicht breiter als höchsten» 3 Meter geladen werden. 2) Jede- Fuhrwerk ohne Unterschied der Ladung ist verbunden aus gegebene» Zeichen, bei der Post mit dem Horne, bei anderem Fuhrwerke nach dreimaligem Klatschen mit der Peitsche oder Anrufen, dem entgegenkommenden zur rechten, dem hinter ihm herkommenden zur linken Han aus di« Hälfte de» Gleise» auSzuwetchen. 31 Dar zwecklose und muthwillige Peitschenknallen, durch welcher fremde in der Nähe befindlich« Zug- und Reitpferde scheu werden können, ist verboten. 4) Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder aus andere Weise gesperrt werden. 5) Bauholz und andere die Oberfläche der Fahrbahn beschädigende Gegenstände dürfen nicht geschleppt, ingleichen die Wagenräder, ohne fich hierzu einer Hemmschuhe- zu bedienen, nicht völlig am Umdrehen behindert werden. 6) ES ist verboten, durch die Straßengräben zu fahren, in denselben zu reiten, Vieh darin zu treiben und weiden zu lassen. 7) Außer Straßenbaumaterialien dürfen keinerlei Gegenstände aus dem Wege oder in den Gräben abgeladen werden und daselbst liegen bleiben. 8) Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Mcilenzeigern, Prellsteinen, Barrieren, Warnungstafeln, Bäumen, Baumpsählen oder sonstigen zu einem Conimunicationswege gehörigen Anlagen und Vorrichtungen zieht, außer der Verbindlichkeit zum Ersatz de- Schaden», Strafe nach fich. 9) Jeder Fuhrmann hat seine Zugthiere fortwährend zu leiten und zu beaufsichtigen, darf sie nie sich selbst überlassen oder sich, ohne sie abge- fträngt und sestgebunden zu haben, von seinem Fuhrwerke entfernen, oder während des Fahrens schlafen. Führer von Hundesuhrwerken haben für den Fall, daß st« dieselben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ohne Aufsicht stehen lassen müssen, diese ihre Hunde zu zäumen und mit dem Zaume nicht an die Deichsel, sondern an die Teste des Wagen» zu befestigen. 10) Die Führer von Hundesuhrwerk haben sich bei dem Zusammentreffen mit Reitern oder Fuhrwerken anderer Bespannung unmittelbar bet ihren Zughunden, keine-weg» aber aus, neben oder hinter dem Wagen aufzuhalten. — Da» Nebeneinanderfahren mehrerer Hundefuhrwerke darf nicht stattfinden. — 11) Mehr als »Wei Pferde dürfen nicht neben einander gespannt werden. Zuwiderhandlungen gegen dies« Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis z« zwanztg Theeöevre oder mit Hast bis g« Vierzeh« Tagen bestraft. Grimma und Strehla, den 26. Januar 1872. Die König!. Straßenbau-Commission im Gerichts-Amtsbezirke Strehla. 0e. Hübel. Strauß, Gericht»-Amtmann. «hast. Auf Folium 78 des Handelsregisters für da» unterzeichnete Königliche Gerichtsamt ist heute die mittels Statuts vom 8. dieses Monat» er richtete Aktiengesellschaft unter der Firma „Lauchhammer" vereinigte vormals GrSfl. Eiufiedel'sch« Werke Ms Grund NotariatSprotocollS von demselben Tage und Antrags vom I7.slS. diese» Monat» eingetragen worden. Hierzu wird noch veröffentlicht: s) daß die Gesellschaft ihren Sitz in Riesa hat, b) daß dieselbe in ihrer Zeitdauer unbeschränkt ist und den Zweck hat, die Besitzungen der vormals Gräflich Einstedel'schen Gewerkschaft zu erwerben und solche durch Bergbau und Hüttenbetrieb, Maschinenbau, Forst- und Landwirthschaft, sowie durch Verwerthung der dadurch erzeugten Product« und Fabrikate auSzubeuten, e) daß das Grundkapital an 2,500,000 Thlr. —- —- in 12,500 Stück auf jeden Inhaber lautende Aktien zu je 200 Thlr. —- -- zerfällt 6) daß die von der Gesellschaft auszugehenden Bekanntmachungen in dem Dresdner Journal, der Berliner Börfenzeitung, der Leipziger Zeitung und > der Wiener neuen freien Presse veröffentlicht werden und dann als gehörig publicirt gelten, wenn sie, wo nicht etwa» Andere- ausdrücklich bestimmt ist, zweimal in diesen Blättern abgedruckt sind, e) daß die Erklärungen de» Vorstandes für di« Gesellschaft verbindlich find, wenn dieselben mit der Firma der Gesellschaft und der Un terschrift entweder -Weier Direktoren oder eine- Direktor- und eine» vom AusfichtSrathe gerichtlich oder notariell zur Unterzeichnung der Firma per procura ermächtigten Gesellschastsbeautten oder zweier vom AusfichtSrathe m gleichem Umsange ermächtigten Beamten versehen sind, I) daß am untengesetzten Tage dir Herren Ingenieur August Hehrr und Hüttmmeister Rudolph Redtel al» Mitglieder de» dm Vorstand der Gesellschaft bildenden Direktorium» eingetragen ivorden find. Riesa, am 21. Februar 1872. Königliche» Sertchtöamt daselbst. Uibrt«. «in Dienstmädchen im Alter von ungefähr Ui—IS Jahren und rechtschaffenem Eharacter vted gesucht. Von wem? gtedt gefälligst Aus kunft die «lp. d. Bl. auf Rt«sa^Rttt«rgut»slnr Scheitklastern, Tüen- t. zwischen Riesa Smmadntv, de» 24. Februar, vormittag» 10Uhr, «nrl ctrea uib Stanger «in junger Mensch, welcher Lust hat dir Schneidrrprofrsston p« rrlernm, kannein Unterkommen finden bei N. Hestnam«, Schnridrrmstr.