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Druck und Vrrlag von S. F. Grellmann in Riesa. 187S 74 Freitag, de« 13. September Dicü« Blatt „Std,d>att «nd Nnnffcr" erscheint in Riesa wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, und kostet »ierteljlichrltch 10 Ngr. — Bestellungm werden bet jeder PostanstM in unseren Expeditionen in Riesa und Strehla sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen sind serner bevollmächtigt Haasenftein und Vogler in Hamburg-Altona, Leipzig und Frankfurt a. S!., R. Masse in Leipzig, F. W. Taalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Bekanntmachung, betreffend die Vergütung von Kriegsleistungen, die auf Grund des Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom II. Mai 1851 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 30. Juni 1871 erfolgt sind, vom 10. September 1872. Nach z. SI des durch Verordnung vom 18. Juli 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 242 flg.) noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom II. Mai 18S1, verbunden mit dem Schlußsätze der angezogenen Verordnung vom 18. Juli 1870, find alle Ansprüche aus Vergütung von KriegSletstungen, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen, bei der BezirkS-AmtShaupt- mannschast innerhalb eines Jahre- nach erfolgter Demobilmachung anzumelden, und sollen die bis dahin nicht anaemeldeten Ansprüche mit dreimonat lichem Präclustvtermine öffentlich ausgerusen und nach Ablauf de« letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden find, von jeder Befriedi gung ausgeschlossen werden. Nach Maaßgabe dieser Bestimmungen ergeht nun, nachdem von der vom Kriege der Jahre 1870/71 erfolgten Demobilmachung (30. Juni 1871) ab mehr als Jahresfrist verflossen, an alle Diejenigen, welche aus der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum SO. Juni 1871 aus Grund des Gesetzes wegen der KriegSletstungen und deren Vergütung vom II. Mai 1851 (Gesetz- und Verordnung-bl. v. I. 1870 S. L44 flg.) Ansprüche aus Vergütung von Kriegsleistungen erheben zu dürfen glauben und dieselben bis jetzt noch nicht angemeldet haben, hiermit der öffentliche Aufruf, besagte Ansprüche nun mehr binnen 3 Monaten und spätestens am 21. December 1872 . mit den erforderlichen Bescheinigungen versehen, bei der AmtShauptmannschast ihres Bezirkes anzumelden, indem nach Ablauf des eben «wähnten TermineS alle bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche von jeder Befriedigung ausgeschlossen bleiben. Hierbei wird noch zu Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich bemerkt, daß der gegenwärtige Aufruf sich nicht bezieht auf Ansprüche, die aus Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile stattgehabten Einquartierungen nach Maaßgabe des Gesetzes vom 28. März 1872 (Gesetz- und VerordnungSbl. S. 37 flg.) haben erhoben werden dürfen, indem auf Grund des Eingangs erwähnten Kriegsleistungs-Gesetzes vom 11. Mai 1851 (ZZ. 1, 3), auf welchem der gegenwärtig« Aufruf beruht, während der Zeit der Mobilmachung für Gewährung des Naturalquartier» für Offiziere, Mtlttärbeamte, Mannschaften und Pferve (Einquartierungen) Vergütung aus Staatskassen überhaupt nicht erfolgt. Rücksichtlich der Vergütung dieser Einquartierungen bewendet es vielmehr allenthalben bei den Vorschriften des angezogenen Gesetzes vom 28. März 1872 und der Ausführungs-Verordnung dazu von demselben Tage. Dresden, am 10. September 1872. Kriegs -Ministerium. von Fabriee. Eckelmann. Bekanntmachung. Nachdem es mehrfach vorgekommen ist, daß Contravenienten gegen die Bestimmungen der Verordnung vom S. Juli 1872, den Verkehr aus öffentlichen Wegen betreffend, sich aus die Unkenntnjß dieser Bestimmungen berufen haben, wird der nachstehende Auszug aus den Bestimmungen der gedachten Verordnung zur genauen Nachachtung hiermit noch besonders zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Grimma, den 24. August 1872. Königliche Amtshauptmannschaft. °r. Hffb-l. Auszug aus der Verordnung vom S. Juli 1878, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betr. 8- i. I. Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine seiner Zubehörungen beschädigt, den Verkehr auf demselben stört, hindert oder beengt, oder dessen Sicherheit gefährdet, belästigende oder den Anstand verletzende Uebelstände auf oder an dem Wege verursacht, oder sich an dm auf oder bä dem Wege aufgestellten Material-Vorräthen vergreift, werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem Schadenersätze polizeilich mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Hast bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet. Diesen Strafen verfällt insbesondere: 1) Wer Straßenbau-Materialien außerhfilb der von den Straßenbau-Beamten angewiesenen Plätze abladet, oder Gegenstände irgend welcher Art, z. B. die an die Räder von Fuhrwerk während des Anhalten- gelegten Steine quf dem Wege oder in den Seitengräben ohne besondere Erlaubniß der Wegepolizeibehörde oder der Straßenaussichts-Beamten liegen läßt. Außer der Strafe hat der Contravenient, wenn er Nicht selbst für die Weg räumung sorgt, auch Noch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2) Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast- und Schankwirthfchasten, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablisse ments oder aus irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt. 3) Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,» Meter beladet. Der Contravenient hat, abgesehen von der dadurch verwirkten Strafe, die sofortige oder doch an der nächsten paffenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen oder geschehen zu lassen, daß fie auf seine Kosten Amt-Wegen aus geführt werde. 4) Wer mit mehr als 2 Zugthieren neben einander gespannt auf Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 Meter ausschließlich der Seitengräben breit find. Auf Hundefuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht. 5) Wer mit mehreren Fuhrwerk«, irgend welcher Art neben einander fährt, oder auch zwei Wagen hjnter einander in der Ast zusammenhängt, daß an den vorderen Wagen die Deichsel des Hinteren Wagens lang angehängt wird, ohne daß demselben eine besöndere Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. beigegeben ist. 6) Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen fährt, reffet oder Vieh trefft oder hütet. 7) Wer Bauhölzer, Ackergerathschaften und cmhere die Oberfläche de» Weges beschädigende Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen bei schwerem Fuhrwerke die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes över Et-ringes zu bedienen, völlig am Umdrehen hindert. 8) Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche d«S Wege» Wetzt Mer an »en BaüMten 8eS WätzeM auMgt. ° Lqffrne zu führen hat. e? . n b-i anderen Fuhrwerken durch Anrufe«, oderouf entgpgenkommestP««, wie dem überholende« Fuhrwerk« «ach pschts, auf die Hülste d«S Weges ausweicht. d) Wer den quf Schlmmgleisen gehenden, für diese HMmmtm Fuhrwerken sowohl bei« Entgegenkommen al» beim Ueberholen nicht stets da» ganze Glet» frei laßt. 11) Wer bei gefallenem Schnee nicht sein Fuhrwerk mit GeWte Versieht. 12) Wer durch schnelle» Fahren und Reiten oder 6) Wer durch oder in den Seffengräben, inglsi 7) Wer Bauhölzer, Ackergerathschaften «.... inglcichen bei schwerem Fuhrwerke die Wagenräder, öhn 8) Wer Hemmschuhe aus der Oberfläche de» Wege» H S) Wer bei dem Transporte von Langhöhern mittelst!) verwendet, welcher da» Hintertheil de» Wagen» oder Schlittens, dm Wipfelenden der ffanghblzer zu leffen und während der D, EMall und AnMr Amtsötatt für die Königlichen Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Riesa nnd Strehla.