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Mckall und AnMr 35. Jshrg Donnerstag, den 27. Juli 1882 Hrtm. <si,che»u ui Ale ja wöchentlich dreimal: Dienstag, DonnerStaa und Sonnabend. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 2s Pfg. — Bestellungen nehmen alle Kaiser!. Poftanstaltcn, die Erreditioncn in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finde», erbitten wir uns bis Tags vorher Vormittags 10 Uhr. Pascha die oird. Die Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. B.: v. Burgsdorfs. Amtsötatt der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, -er Königl. Amtsgerichte Mesa und Strehla, sowie des Sta-traths ;a Mesa. Erlaß an die Gemeindevorstände, die Anbringung von Hausnummer» betreffend. . Da zur Kenntnis; der unterzeichneten Königl. Amtshauptmannschaft gekommen ist, daß der Anordnung in den unterm 26. Juni und 17. October 1877 (Elbeblatt und Anzeiger von demselben Jahre e)tr. 75 und 125) erlassenen Bekanntmachungen noch nicht allenthalben nachgegangen worden, sondern in manchen Ortschaften des hiesigen Bezirks die nnteserlich gewordenen Hausnummern noch immer nicht ansgefrischt worden sind bez. die Nummern an einigen Häusern sogar noch ganz fehlen, so werden die sämmtlichen Gebäudeeigeuthümcr andurch veranlaßt, die Hausnummern baldigst und zwar bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 5 M. längstens bis 30. September ds. Js. an den Hauptzugängen des Gebäudecomplexes, wie solches in 8 34 der Aus- führnngSverordnung vom 18. November 1876 zum Gesetz der Landcsbrandvcrsicherungs-Anstalt betreffend, vorgeschrieben ist, in lesbaren Zustand zu bringen resp. dieselben zu erneuern. , . Die Herren Gcmcindcvorständc aber werden hiermit angewiesen, darüber Aufsicht zu führen, die Säumigen nach Ablauf obiger Frist anher anzuzeigen. Großenhain, am 17. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannschaft. ' von Weisse nbach. Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft wird Dienstag, den L. August dieses Jahres, von Bormittags 10—12 Uhr, im Nachhause zu Strehla einen Amtstag abhalten. Oschatz, am 24. Juli 1882. Bekanntmachung, die Elb sch iss fahrt betr. ; Bei Passirung der nachbcnannten Stromstrccken, als a. des Meißner. Fuhrtes in seiner Ausdehnung von dem Ende des Meißner Elbkais bis zur Hafeneinfahrt, d. des Rauhen Fuhrts in seiner Ausdehnung von der Niedermuschützer Schiffmühle bis zur Nreschützer Kahnfähre und c. des Strehlaer Fuhrtes, in seiner Ausdehnung zwischen der Prahmenfähre und der Kahnfähre sind bis auf weiteres bei tieferem Wasserstande als 1 Meter unter Null Dresdner Pegels die nachstehenden Vorschriften zur Ausführung zu bringen. 1. Zu Thal gehende Schleppdampfer dürfen vorausfahrende Frachtschiffe nicht überholen, sondern haben denselben in angemessener Entfernung nachzufahren. 2. Bei aufeinanderfolgenden, zu Berg gehenden Schleppzügen hat der nachfahrende Schleppzug erst dann in die Stromstrecke einzulaufen, wenn der vorausfahrcnde Schleppzug den Fuhrt bereits vollständig passirt hat. 3. Schwere Schleppzüge sind vor dem Passiren der genannten Fuhrtstellen zu theilen und in einzelnen Abteilungen durchzufüh-rcn, 4. Findet innerhalb der genannten Fuhrtstellen Begegnung zwischen thalfahrenden Frachtfahrzeugen und bergfahrenden Schleppzügen statt, so haben letztere — ausgenommen wenn der Wind quer steht — zu halten, bis das thalgehcnde Fahrzeug den Schleppzug in seiner ganzen Ausdehnung passirt hat. Die Führer der anhängenden Fahrzeuge haben alle Maaßnahmen zu treffen, daß während der Begegnung ihre Fahrzeuge in der Fahrrichtung bleiben und der Thalweg freigehalten wird. 5. Die Radschlepper haben vor dem Einfahren in die Fuhrtstellen und vor dem Passiren der Meißner Elbbrücken das bisher nur den Kettenschleppern vorgeschriebene, in einem lang gedehnten Pfiffe bestehende Signal mit der Dampfpfeife zu geben. 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. —- oder verhältnißmäßiger Haft geahndet. Meißen, am 24. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. v. Bosse. ' - Expeditionscorps aus England, das erft am 4. August di- Fahrt antrelen wird. ' Es läßt sich nicht annehmeu, daß "" Zeit bis dahin ungenutzt verstreichen l nächste Gefahr seinerseits droht der StMKlcxandrirn dadurch, daß er den Mahmuhdieh-Eanal ablritet, welcher die Stadt mit Trinfwasser'vrffent.'> l§ärum, gilt es für die Engländer zunächst, mn Eestischen Kriegs minister mit seinen Truppen aus der Nähe des Canals zu vertreiben. Die Aufgabe ist aber keine kleine. Die Stellung des ägyptischen HeereS soll eine ausgezeichnete auf das „Elbeblatt^rchkd Anzeiger" für die Monate Äst August uW September werde» ppn sämmtlichen kaiserl. Postan. staltcn, den Landbriesträgcr», unser» Ex peditione» in Sfiesg und Strehla, sowie unseren Bote» z»w Preise vo» 85 Pf. inel. BriNgerlohn angenommen. Bekanntmachung, das Baden in der Elbe betr. Wiederholte Wahrnehmungen veranlassen das unterzeichnete Elbstromamt, darauf hinzuweisen, daß durch Bekanntmachung vom 15. Mai 1880 es bei Geldstrafe bis zu 60 M. — Pf. oder entsprechender Haftstrafe untersagt ist, in der freien Elbe an nicht besonders abgesteckten Badeplätzen oder ohne Badehosen zu baden. -V' - Die Ortspolizeibehörden- der an der Elbe im hiesigen ElbstromamtSbezirke gelegenen Ortschaften haben darüber Aufsicht zu führen, daß vorstehenden Anordnungen gehörig nachgegangen werde, auch haben sie für Beschaffung geeigneter Badeplätze zu sorgen und die Absteckung derselben durch schifffahrtskundige Personell resp. unter Mitwirkung des Elbstromaufsehers ausführen zu lassen. Meißen, am 22. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. v. Bosse. Schon wiederholt sind durch das Baden in freier Elbe auf dem Riesaer Ufer und namentlich oberhalb des StädGaykrZ VcrunMckuNgeif herdeigeführt; oft und besonders in letzter Zeit sind auch Beschwerden darüber laut geworden, daß beim Baden daselbst die Sittlichkeit im höchsten Grade derletzt'worden ist. Demzufolge und zur Vermeidung weiterer Unglücksfälle sehen wir uns veranlaßt, das Bade»» in freier Elbe innerhalb hiesigen Polizeibezirks — von der Leutewjtzer Grenze stromabwärts bis zur Eisenbahnbrücke — gänzlich zu verbieten. Zuwiderhandlungen weiten init Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft geahndet. 'Nie sä, am 26. Juli' 1882. Der Stadtrath. " ' " In Vertretung: Ruckdcschel. „Vom Kriegsschauplätze". Die Ereignisse der letzten Tage haben die Wieder einführung der Rubrik „Vom Kriegsschauplätze" für die Zeitungen zur Nothwendigkeit gemacht. Der eng lisch-ägyptische Krieg ist eine beschlossene Sache, die militärischen Operationen haben begonnen und die Eng länder bereits einen Erfolg zu verzeichnen; sie haben Ramleh besetzt und dabei keine Verluste erlitten. Ein bedeutenderes Gefecht ist in allernächster Zeit zu er warten und jedenfalls vor Ankunft des eigentlichen Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 87