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Sonnabend, den 13. Mai 1882. 'S! Großenhain, am 6. Mai 1882. Tn. Großenhain, am 6. Mai 1882. Tn. Tn. Das nachstehende Regulativ wird den Bewohnern der Stadt und des Ritterguts Riesa zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dasselbe tritt vom 1. Juni dieses Jahres an in Kraft. Die Namen der Trichinenschauer werden noch vor diesem Zeitpunkte nach erfolgter Verpflichtung bekannt gemacht werden. Riesa, am 10. Mai 1882. Der Stadtrath. Sieger, Bürgermeister. Die Königliche Amtshauptmannschaft, von Weissenbach. Bekanntmachung. Die auf den Monat März dieses Jahres im Hauptmarktorte Großenhain sestgestellten Durchschnittspreise für Marschfourage betragen: 8 M. 18 Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 - 35 - - 50 - Heu, 2 - 49 - - 50 - Stroh. Die Königliche Amtshauptmanufchaft. von Weissenbach. 6. der Name des Trichinenschauers, f. das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „trichinenfrei" oder „trichinenhaltig" einzutragen sind. Die Eintragung der Journalnummern und die Ausfüllung der Colummen unter ä. s. und k. hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Andere Personen, welche nicht gewerbmäßig oder nicht zum Zwecke ihres Gewerbebe triebes Schweine schlachten ober schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Resultat der Untersuchung besondere, vom Trichinen schauer ausgestellte Befundscheine. 8 5. Wer von auswärts bezogene Fleischwaaren, Schinken, Würste pp. am Orte feilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches unter Nummern, die mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in den Journalen des Trichinenbeschauers übereinfümmen müssen а. jeder Schinken mit Gewichtsangabe, d. die Bezugsquelle desselben, c. die Daten der mikroskopischen Untersuchung durch den Trichinenschauer, ct. der Name des Trichinenschauers, б. das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „trichinenfrei" oder „trichinenhaltig" einzutragen sind. Die vorgedachten JournalnUmmern und die Colummen c. cl. und s. sind durch den Trichinenschauer'selbst auszufüllen. In Fällen, wo die Schinken und anderen Fleischwaaren bereits auswärts auf Trichinen mikroskopisch untersucht worden sind (vergl. 8 2), ist ein ent sprechender Vermerk in den Colummen c. und s. vom Händler zu machen und unter cl. der Name und der Wohnort des betreffenden Trichinenschauers, Verordnung, die Ausstellung der Bescheinigungen zur Erhebung von Brandschädenvergütungen betr. Die Ortsbehörden im Bezirke der hiesigen Königlichen Amtshauptmannschaft werden hiermit angewiesen, in der zum Zwecke der Erhebung von Brandschädenvergütungsgeldern nach 8 104 des Gesetzes vom 25. August 1876, die Landes-Jmmobiliar-Brandversicherungs-Anstalt betr., auszustellenden Be scheinigungen zugleich zu bestätigen, daß der betreffende Neubau auch wirklich auf derjenigen Parcelle begonnen beziehentlich vollendet worden, auf welcher die abgebrannten Gebäude gestanden haben. _ Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, am io. Mai 1882 von Weissenbach. Bekanntmachung, die Vergütung für Landlieferungen betreffend Die nach 8 19 Abs. 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 im Falle der Ausschreibung von Landlieferungen für deren Vergütung auf die Zeit bis 1. April 1883 maßgebenden Durchschnittspreise der letzten 10 Friedensjahre in dem Hauptmarktorte Großenhain betragen: ... Kilo Weizen, - Weizenmehl, - Roggen, - Rcggenmehl, - Hafer, - Heu, - Stroh. 35. Jahr,. Erscheint in Riesa wöchentlich dreimal: DienStaa, Donnerstag und Sonnabend. — «bonnementsprei- vierteljShrlich 1 Mark 2s Pfg. — Bestellungen nehmen alle »aiserl. Haftanstalten, die Expeditionen in Riesa und Eitrebla lE. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgcbreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitten wir uns bis TagS vorher Vormittag« 10 Uhr. Regulativ für die Untersuchung -es Schweinefleisches auf Trichine« 8 1- Alle Schweine, welche am hiesigen Orte geschlachtet werden, sind, gleich viel, ob das Fleisch oder die aus demselben herznstcllenden Eßwaaren zum Verkauf oder für den Privatgebrauch bestimmt sind, vor ihrer Zerlegung durch einen verpflichteten Trichinenschauer mikroskopisch auf Trichinen zu untersuchen. 8 2. Das zum Verkauf nach Riesa gebrachte Fleisch auswärts geschlachteter Schweine, sowie die von auswärts eingeführten, zum Verkaufe bestimmten Flnschwaaren, wie Schinken, Wurst und dergleichen, sind vor dem Feilbieten ebenfalls von einem verpflichteten Trichinenschauer auf Trichinen zu untersuchen, dafern nicht nachgewiesen wird, daß eine solche Untersuchung auswärts bereits stattgefunden hat und daß dabei Trichinen nicht gefunden worden sind. 8 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon unmittel bar vor dem Schlachten, wer Schweinefleisch, Wurst, Schinken pp. zum Ver kaufe von auswärts einführt, hat unmittelbar nach der Einführung dem ver pflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. 8 4. Jeder Gewerbtreibende, welcher Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches oder zur Verwendung des Fleisches bei seinem Gewerbebetrieb (Gast- und Schänkwirthe pp.) schlachtet oder schlachten läßt, hat ein mit seinem Namm bezeichnetes Schlachtbuch zu führen, in welchem unter Nummern, die mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Journale des Trichinen schauers übereinstimmen müssen, а. die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen sind, d. die Daten der Tage, an welchen die Schweine geschlachtet werden c. die Nummern der betreffenden Schlachtsteuerscheine, б. die Daten der Taae, an welchen die Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfand, si EiiMall imd Alyciger. Amtsötatt der Limigl. Amtshauptmannschast Großenhain, -er Lönigl. Amtsgerichte Riesa und Strehla, sowie des Äa-traths ;a Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. ÄsS« 10 M. 73 Pfg. für 50 12 - 78 -r -- 50 9 - 8 - - 50 11 - 76 - -r 50 7 - 77 -- - 50 3 - 89 - -- 50 2 - 43 - - 50