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Ei-Ml un- Aiychcr. Amtsötatt -er Königt. Ämtshauptmaimschast Großenhain, -er Lönigl. Amtsgerichte viesa an- Strehla, sowie -es StaLtraths m Äiesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 120. Donnerstag, den 12. Octover 1882. 3L. Jtchrg. SÄ'«»» m 8>,eja wöchentlich dreiwal: Dien-tag, Donnerstag und Sonnabend. — AbonncmenlSpreis vierteljährlich 1 Mark 25 Psg. — Bestellungen nehmen alle ikaiserl. Poftanftalten, d«f S>,ectt>ei.c» in Mesa und Strehla <E. Schön), jvwie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgcbreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitten wir uns b»S Tags vorher Vorniiitaq« io Ut,r. Durch Tafeln ist bekannt gemacht, daß auf der Kastanienstraße neben dem Schulhause langsam zu fahren ist. Da diese Anordnung oft nicht befolgt worden ist so wird hiermit bekannt gemacht, daß das unbefugte schnelle Fahren uno Reiten an der bezeichneten Stelle und überhaupt auf den Straßen in der Stadt nach Vorschrift der Verordnung vom 9. Juli 1872 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen ist. Riesa, am 11. Oktober 1882. Der Stadtrath. , — Steg er, Bürgermeister. ' Centner gutes Roggenschüttstroh für die Caserne werden gesucht und Preisangaben bis kommenden Montag erbeten. Stadtrath zu Riesa, am ii. October 1882. -- , - ' ) Steger. Fichteubaumchen können aus freier Hand verkauft werden. Herr Stadtrath Grundmann ist mit dem Verkaufe beauftragt. Stadtrath zu Riesa, am 11. October 1882. Steger. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 3. 4. 5. 8 34. 1. 2. 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; die Kreis- und Amtshauptleute; die Vorstände der Sichcrheitspolizeibehörden der Städte, welche voll der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften aus genommen sind. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom L. März I87S. Das Verzeichnis; der in Riesa und Gohlis wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, wird in der hiesigen Rathsexpedition eine Woche lang, und zwar vom 13. dieses Monats an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigen Frist bei dem unterzeichneten Stadtrath schriftlich oder zu Protocoll anzubringen. Im Nebligen wird auf die in der Beilage X zusammengestcllten Gesetzvestimmungen verwiesen. Riesa, am 11. Oktober 1882. Der Stadtrath. Steger, Bürgermeister. Beilage Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden : Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand ver setzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Voilstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullchrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichne», welche zu dem Amte eines Schöffen nicht be rufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe"kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Ver- urthciluug verloren haben ; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Acmter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind; ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das drei ßigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohn sitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dein Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten; vom L. März ß 24. Zn dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Mini sterien; 2. der Präsident des Laudesconsistoriums; Tagesgeschichte. , Deutsches Reich. Der Bundcsrath wird, ! laut der „N. Pr. Ztg." voraussichtlich Mitte dieses i Monats seine Thätigkeit wieder beginnen; die Aus- ! schüsse desselben düHtrN sogar schon in dieser Woche an , die Vorberathung der Anträge Preußens in Betreff i der Vornahme einer Viehzählung und der Erhebung einer ! Anbaustatistik gehen, lieber den Zeitpunkt der Wieder- i aufnahm« der ReichStagsarbeiten und über die Ein- 1 berufung deS Landtags sind noch keine endgiltigen Be stimmungen getroffen: in jedem Falle wird der Reichs tag spätestens qm 30. November — bis zu welchem Zeitpunkt er vertagt worden — wieder zusammentreten. In einem jetzt durch die Zeitungen veröffentlichten Dankschreiben an die Verfasser eines ihm Übersandten Werkes giebt Fürst Bismarck seine Abneigung gegen die neue Puttkammer'sche Orthographie Ausdruck; er spricht sich gegen den Druck deutscher Bücher mit latei nischen Lettern aus und meint, derselbe nöthige gerade so zu langsamerem Lesen, „wie die neuerdings einge führte willkürliche Entstellung unserer hergebrachten Orthographie." Fürst Bismarck hat sicherlich mit dieser Bemerkung Vielen, die sich mit der neuen Orthographie aus verschiedenen Gründen nicht befreunden können, aus der Seele gesprochen; man muß aber immerhin ge spannt sein, wie der durch diese Kundgebung geschaffene Conflict beseitigt werden wird. Bekanntlich besteht auch für die Reichsbehörden ein direktes Verbot, sich der neuen Orthographie zu bedienen. Der Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei, Gerichts assessor Graf Wilhelm v. Bismarck-Schönhausen, ist zum Regierungsrath ernannt worden. Einer Nachricht aus Hamburg zufolge wird aus St. JohnS vom 9. d. gemeldet, daß der Hamburg- amerikanische Postdampfer „Herder" bei Kap Race unter gegangen ist; die Mannschaft und die Passagiere wurden gerettet. Die Sonntagsfeier wird im Reichstag wie im preußischen Landtage an der Hand von Petitionen zu vielfachen Erörterungen führen. Die Ultramontanen wie die Strenggläubigen in der evangelischen Kirche haben die Agitation in die Hand genommen; es wird Be schränkung der Zeit für die Svnntagsschulen (Fortbil dungsanstalten) und Beschränkung des Sonntagsdienstes im Post- und Eisenbahnverkehr verlangt, die Staats sekretär vr. Stephan bereits in der letzten Session abzelehnt hat. Nach einer Kieler Mittheilung her „Weser-Ztg." haben die beiden deutschen Kanonenboote „Habicht" und „Möve", welche während deS ganzen Verlaufs der ägyptischen Wirren die deutsche Flagge in den dortigen Gewässern gezeigt haben, nunmehr Alexandrien bez. Port Said verlassen, um in die Heimalh zuriickzukehren. Im Sommer 1880 wurden die beiden in Elbing er bauten, das Jahr vorher erst vollendeten Schwesterschiffe zu ihrer ersten großen Reise ausgerüstet. „Habicht" ging, im Oktober 1880 von Wilhelmshaven aus unter dem Eommando des Corvettenkapitän Kuhn als Ersatz für das Kanonenboot „Hyäne" nach der Westküste Süd-