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-MeölattAnzeiger. Amtsblatt für die Kni gl. Gerichteter sMe die StadtrLthe M Niesa imd Strehla. M7 scheint «öchenttich jweimal, Dienstag« und Freitag«, und kostet ßito- ... in unseren Expeditionen in «iesa Md Strehla, sowie von all« Annahme von Annoncen find ftmer bevollmächtigt Haasenftri» Md Soaler D a. M., H. «ngler in Leipzig, F.W. «aalbahsin Dresden «ndOAM ««» Dieses Blatt ,, WlAeHlatt und stknzeiger", ers< teljährlich 7j Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postansta unsem Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von An Hamburg-Altona und Franksurt - - - - in Leipzig. Bekanntmachung. Die Jnterimsverwaltung der Amtshauptmannschast zu Meißen betreffend. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern beschlossen hat, die Jnterimsverwaltung der Amtß- hauptmannschast zu Meißen während der Theilnahme des Herrn Amtshauptmanns von Egidy an de« gegen wärtigen außerordentlichen Landtage ' dem Henn Regierungs-Referendar von Harttmamr zu übertragen und demgemäß das Nöthige verfügt worden ist, so wird Solches für Alle, welche «it gedacht» Amtshauptmannschast in geschäftlicher Beziehung stehen, hierdurch bekannt gemacht. Dresden- am 29. April 1867. K v n i g l i ch e K r e i s - D i r e c t i o n. so« L Oe k an Vtm ach UN s. Seiten des uktttzeichneten Königlichen Genchtsamts soll LL. «»»t L8M > da- zur ConcurSnttlsseGeorg Friedrich Ferdinand Gustav Schiller- dl Laa- gchörige, KO Ackbr -4G Wißt Bekanntmachung, die Einführung einer Armee-Uniform für verabschiedete Unteroffiziere und Soldaten betr. Se. Majestät der König haben geruht, um der Armee erneut ein Zeichen der Allerhöchsten Huld und Gnade zu gewähren, Unteroffizieren und Soldaten unter den nachstehend aufgeführten Bedingung« di« Aus zeichnung zu verleihen, auch nach ihrer Verabschiedung aus der Armee eine Armee-Uniform forttragen zu dürfen und dieselben so in bleibender und sichtbarer Weise zu ehren und in Verbindung mit der Armee zu erhalten. Auf Allerhöchsten Befehl sind zum Tragen der Armee-Uniform aus dem Stande der UutevHstzieve «ch Soldaten berechtigt: s) ein jeder vor dem Feinde invalid Gewordene und in Folge dessen mit oder ohne Pension Ent lassene, d) die Veteranen aus den Feldzügen von 1813, 1814 und 1815 und aus frühem Feldzügen, v) ein jeder nach zwanzigjähriger Dienstzeit aus der Armee, sei dies Nun mit oder ohne Pension, aber mit Ehren Ausgeschiedene. Diese Armee-Uniform besteht in dunkelblauem, zweireihigem Ueberrock mit 12 gelben Knöpfen, rothem Stehkragen, und blauen und roth paspolirten Achselklappen und Aufschlägen, ganz nach Schnitt der OffizierS- Ueberröcke; für Unteroffiziere mit der entsprechenden Distinction am Krqgen resp. an den Aufschlagen. Schwangraue Hosen mit rothem Paspoil und blaue Schirmmütze mit rothem Streifen und mit Eocarde. Eine Waffe haben die zum Tragen dieser Armee-Uniform Berechtigten nicht zu fühom. Mit dem Verbüßen einer Strafe wegen ehrenrührigen Vergehens entfällt übrigens die Auszeichnung, die Armee-Uniform weiter zu tragen. Die nach vorstehenden Besümmuchen zum Tragen der Armee-Uniform Berechtigten, welch« von der ihnen zugeftandenen Auszeichnung Gebrauch zu machen beabsichtigen, haben ihre Anmeldungen bei d«r 1. Ab- Heilung des KriegS-MinlsteriumS anzubringen und ihrem Gesuche ihre» Militair-Abschied, sowie ein Zeuguiß der Ortsbehörde über ihr Verhalten seit der Verabschiedung aus dem Militairdieuste beizufügeu. Dresden, am 1. Mai 1867. Kriegs-Ministerium. von Fabrice. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. Dt-nstag, de» ». Mai