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' V / .' /' s Hbg- öffentlich an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung amtlich versteigert werden. Riesa, den 14. Mai 1879. Königliches Gerichtsamt > Scheuffler. Die an der Bahnhossstraße in der Mhe der Gasanstalt gelegenen beiden Bauplätze sollen an den Meistbietenden verkauft werden. Als Bietungs termin haben wir den LS. dieses Monats (Freitag) Bormittag LR Uhr anberaumt, und ersuchen wir die Bewerber, zu dieser Zeit im Sitzungs zimmer des Stadtraths im Rathhause zu erscheinen nnd ihre Gebote zu eröffnen. Auch vor diesem Termine nehmen wir Offerten entgegen. Stadtrath zu Riesa, am 20. Mai 1879. - Steger, Bürgermeister^ Hbg. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. April dieses Jahres wird hierdurch bekannt gemacht, daß Zieh kinder nicht ohne obrigkeitliche Genehmigung von den Ziehmüttern angenommen werden dürfen, und daß die Pflege und Behandlung der Ziehkinder durch die polizeilichen Organe und durch den Frauenvercin fortgesetzt regelmäßig beaufsichtigt werden soll. Wer Ziehkinder in hiesiger Stadt annimmt und dazu die Genehmigung bei uns nicht eingeholt hat, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft. Riesa, am 20. Mai 1879. Der Stadtrath. «steger, Bürgermeister. Auf Antrag der Stadtverordneten soll dir Verhandlung mit den Adjacenten der neu anzulegenden Gartenstraße wegen der Abtretung des Landes zu derselben und deren Anlegung wieder ausgenommen werden. Während die Adjacenten jener Straße von der Pausitzer Chaussee an bis an die Heinrichstraße das erforderliche Land uneutgeldlich abgetreten haben, weigern sich die Adjacenten, welche zwischen der Pausitzer Chaussee und dem Käferberge Besitzungen haben, diese Abtretung zu bewirken und stellen Bedingungen, welche nicht erfüllt werden können. Wir machen diese Grundbesitzer auf tz 3 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 hiermit aufmerksam. Diese gesetzliche Bestimmung lautet: Macht die Entstehung neuer Ortstheile die Be. Schaffung neuer Wege nothwendig, so liegt deren erste Herstellung den Besitzern der neuen Anbaue ob, rtickfichtlich der späteren Unterhaltung treten die Bestimmungen von 8 2 ein (d. h. die spätere Unterhaltung ist von der Gemeinde zu besorgen). Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift veranlassen wir daher hiermit die Adjacenten der neuen Gartenstraße, das bereits abgesteckte Land dieser Straße als Weg und Straße liegen zu lassen und die Straße selbst, wie es ihnen gesetzlich obliegt anzulegcn. Ist dies geschehen, so wird der Stadtrath die fernere Unterhaltung übernehmen. Wenn die Adjacenten dieser Aufforderung nicht entsprechen sollten, so werden die gesetzlichen Zwangsmaßregeln anzuwenden sein Riesa, am 20. Mai 1879. DerStadtrath. - s Steg er, Bürgermeister. Hbg. Bekanntmachung. Die zur Nachlaßmasse der verstorbenen Schnittwaarenhändlerin Wilhelmine Charlotte verehel. Walther in Riesa «hörigen Waarcnbestiinde und Mobilien, namentlich Kleiderstoffe, Bettzeug, weiße und blaue Leinwand, Handtücher und Tischzeug, Barchent, Flanell, Rock- und Schürzensto'se, Kopf- und andere Tücher, Garne, Strumpfwaaren, fertige Bekleidungsgegenstände, darunter weiße und blaue neue Mannshemden, Beinkleider, Westen rc. ollen am S«, LT. und S8. Mai dieses Jahres von Bormittags v Uhr ab im Saale des Gasthauses „Zum Kronprinz" in Riesa Deutschlands erste auswärtige Marinestation. Im Januar dieses Jahres hat die Regierung des deutschen Reiches mit der Regierung der Samoa- Inseln in der Südsee einen Vertrag abgeschloffen, dessen Wortlaut soeben veröffentlicht wurde. Durch diesen Vertrag werden unserer Nation Befugnisse ein geräumt, die für den deutschen Handel von weit tragender Wichtigkeit sind, wenn auch die Inseln selbst nicht in deutschen Besitz übergehen. Von den 13 Artikeln, welche der Vertrag umfaßt, lassen wir nach stehend die wichtigeren folgen: Artikel ll. Den Angehörigen der beiden ver tragenden Theile soll in beiden Ländern der vollstän digste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums zu Theil werden und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner in Deutsch land von allen Kriegskontributionen, militärischen Re quisitionen oder Kriegsdiensten, und zwar besonders dieDeutschen in Samoa von einer Occupation ihrer Häuser, Ländereien und Pflanzungen durch kriegführende Par teien befreit sein. Artikel IV. Es soll für die deutschen Staatsan gehörigen vollständige Handelsfreiheit in allen Gebieten Samoas bestehen. Dieselben können ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen aller Art in alle Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einlaufen, die Ladungen ihrer Schiffe verkaufen, an Land nehmen und lagern, sowse auch aye ihnen gehörigen Landeserzeugnisse oder andere Gegenstände irgend einer Art absenden und ibpe Schiffe damit beladen. Die deutschen Staats angehörigen sollen weder für ihre ankommenden oder ausgehenden Schiffe oder deren Ladungen, noch für die Betreibung des Handels irgend welchen Steuern, Abgaben oder Beschränkungen unterworfen sein, so lauge solche nicht besonders zwischen den beiderseitigen Regrrrungen vereinbart sind, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen auch in solchem Falle immer die gleichen Rechte und Vortheile in Samoa genießen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbe günstigten Nation. Artikel V. Es soll den deutschen Kriegsschiffen freistehen, in den Hafen von Saluafata einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubeffern, und der deutschen Regierung soll es ferner freistehen, in jedem Hafen nach eigenem Er messen alle für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen nützlichen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen. Die Samoa-Regierung ist ferner damit einvrrstandeu, daß die deutsche Regierung an den Ufern jenes Hafens Gebäude zwecks Lagerung von Kohlen und irgend anderen Bedarfsgegenständen für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Negierung auch freihstehe», auf dem Lande, wo die Stationsgebäude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch soll die Oberhoheit der Samoa- Regrerung über den Hafen von Saluafata dadurch in keiner Weise geschmälert und beeinträchtigt werden, an dererseits aber verspricht diese auch, nichts zu thun, wo durch die der deutschen Regierung in diesem Artikel gewährten Rechte irgendwie werthlos gemacht oder be einträchtigt werden könnten. Auch soll durch die in diesem Artikel ver deutschen Regierung gewährten Rechte der Hafen von Saluafata den Kriegs- und Handels schiffen derjenigen Nationen, welchen die Samoa-Rezie- rung ihre Häfen offen hält, nicht verschlossen werden, jedoch darf die Regierung von Samoa in Bezug auf diesen Hafen und seine Ufer keiner anderen Nation gleiche Rechte, wie die der deutschen Regierung ge währten, bewilligen. Es soll den deutschen Kriegs schiffe» ferner freistehen, auch in alle anderen Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszu bessern, nach Maßgabe etwaiger, zwischen den beider seitigen Negierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa-Regierung hierdurch ferner, daß sie keiner ander« Nation in irgend einer Weise irgend welche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Be zug auf den Hafen von Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern daß die deutsche Regierung auch in dieser Beziehung mit anderen Stationen immerzleichberechtigt sein soll. Art. Vll. Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welcher die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staats angehörigen und deren Schutzgenoffen, bei Rechtsstreitiz- keiteu unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen und Verbrechen unter worfen sind, bleibt der deutschen Regierung und deren Anordnungen überlassen, dagegen bleibt die Fest stellung einer Gerichtsbarkeit und das Verfahren in Be zug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und deren Schutzgenoffen einerseits und Samoanern andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der An gehörigen des einen vertragenden Theils gegen die des anderen einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen Vorbehalten, einschließlich der nöthigen Bestimmungen über die Ausführung der Be strafung der als schuldig überwiesenen Personen, sowie über die Anwendung deS gegenseitig zuständigen Zeugen zwanges bei Gerichtsverfahren. Inzwischen, bis die beiderseitigen Regierungen solche Vereinbarung getroffen haben, sollen alle zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden Streitigkeiten in bisher ge bräuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft.mit einem Beamtender Samoaregierung entschieden werden. Artikel Vlll. Me Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Angehörigen und deren Schutzgenossen sich zu unterwerfen, sowie alle Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemäß der Samoaregierung zu entrichten haben, sollen von dem deutschen Consul oder anderen zu dem Zwecke von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der Samoaregierung berathen werden, ebenso alle zweckdienlichen Maßregeln, um die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa herbeizuführen; jedoch sollen alle solche ge meinschaftlich von den Beamten der beiderseitigen Re gierungen berathenen und vereinbarten Gesetze und Maßnahmen erst nach erlangter Bestätigung derselben durch die deutsche Regierung in Kraft treten. Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamten der beiderseitigen Regierungen mit Bezug auf Munizipaleinrichtungen oderPolizciquarantaineundApiahafenverordnungen,sowie über ein Verbot oder die Regelung des Verkaufs oder der Abgabe von spirituösen und berauschenden Getränken an Samoaner nnd Eingeborene von anderen Inseln des stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa getroffen haben, sollen sofort von den deutschen Staatsangehörigen beobachtet werden und zwar so lange, als die deutsche Regierung die Bestätigung nicht versagt hat. Die deutschen Staatsangehörigen sollen indeß auch in allen diesen Fällen immer die gleichen Rechte und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbe günstigten Nation in Samoa genießen und keinen Ge setzen oder Maßnahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in Samoa gegen über zurückgesetzt oder benachtheiligt werden. i — Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 21. Mai 1879. — In der gestrigen Sitzung der Stadtver ordneten waren 15 Mitglieder des Collegiums und als Rathsdeputirte die Herren Stadträthe l)i-. Kreyß und Dürichen anwesend. Nach längerer Debatte wurde zunächst auf das Gesuch des Herrn Eltzschig in Riesa um Gewährung einer jährlichen Unterstützung aus städtischen Mitteln, behufs Unterhaltung einer Elb- badeanstalt, sowie Rathsbeschluß hierauf, beschlossen: Herrn Eltzschig eine Unterstützung von 150 Mark auf das Jahr 1879 aus der Stadtcaffe zu gewähren. 75 Mark soll Herr Eltzschig bei Beginn der Badesaison und 75 Mark am Schluffe der Saison erhalten. Herrn Eltzschig soll zur Bedingung gemacht werde», an zwei Tagen der Woche den ärmeren Kindern und ärmeren Erwachsenen je 2 Stunden Freibad zu gewähren. Der Stadtrath wird ersucht, mit Herrn Eltzschig über Festsetzung der betr. Tage zu verhandeln. Von ge wissenhafter Einhaltung der gestellten Bedingung soll die Gewährung der zweiten Rate an 75 Mark ab hängig gemacht «erden. — Schließlich tritt da» Tolle-