Volltext Seite (XML)
-Mebl'att Mutiger. Amtsblatt für die Kömgl. EerWämtn sowie die Stadtriithe zu Riesa uud Stredlo. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. ..4- 36 »«« w. «r-i »Mi. Diese» Blatt. „Elbeblalt und Anzeiger", erscheint wöchentlich zweimal, vtenkag» und Freitag», und t»«e> vierteljährlich 7j Ngr. Bestellungen werden bei jeder Postankalt, in der Expedition diese« Blatte« in Nies« in Strehla bei Herrn Schuhmachermeister Lippert und überhaupt von allen unsern Loten »ntgeaengenommeu Zu Annahme von Annoncen sind ferner bevollmächtigt Haasenstein und Bogier in Hamburg-Alton« uv» Frankfurt a. M., Jllgen und Fort in Leipzig, Hr. F. W. Saalbach in Dre«den und Hr. - Engl«r in Letpzig. Bekanntmachung. Im Verlaufe des Monats Mai dieses Jahres wird der Neubau der caduken Brücke, welche unmit» telbar beim Dorfe Merzdorf über die Döllnitz geht, zur Ausführung kommen. Da nun während der Bauzeit die bisherige Fuhrpassage dort über die Döllnitz unterbleiben muß, so wird das betreffende Publikum hiervon in Kenntniß gesetzt, mit der Anheimgabe, alles bezügliche Fuhrwerk und namentlich dergleichen zwischen den Ortschaften Weida einerseits und andererseits Grsßkü-it» «G Reußen resp. über Eanitz und Gröba zu dirigiren. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 24. April 1865. »w» Egidy. - > - Bekanntmachung, den Berühr auf den Communications - Wegen im Bezirke oeS Königlichen Gerichttamt Strehla betr. Zur Sicherung des Verkehrs auf den Communications-Wegen und zum Schutz« der Wegeanlage« ßchßt findet man sich in Folge häufiger Beschwerden des Publikums und der Gemeinden veranlaßt, sie nachftchM den Bestimmungen bekannt m machen und einzuschärfen: 1. Fuhrwerke aller Art dürfen nicht breiter als höchstens 5 Ellen Dresdner Maas geladen werde«. 2. Jedes Fuhrwerk ohne Unterschied der Ladung ist verbunden auf gegebenes Zeichen, bei der Poft mit dem Home, bei anderem Fuhrwerke nach dreimaligem Klatschen mit der Peitsche, oder Anrufen, dm entgegenkommenden zur rechten, dein hinter ihm herkommenden zur linken Hand auf die Hälfte daß Gleises auszuweichen. 3. Das zwecklose und muthwillige Peitschenknallen, durch welches fremde, in der Nähe befindliche AM und Reitpferde scheu werden können, ist verboten. 4. Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf andere Weise gesperrt werden. 5. Bauholz und andere die Oberfläche der Fahrbahn beschädigende Gegenstände dürfen nicht geschlepdt, i» gleichen die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes zu bedienen, nicht völlig am Uuchrchm behindert werden. 6. Es ist verboten, durch die Straßengräben zu fahren, in denselben zu reiten, Vieh dahin Ul treib« «ch weiden W lasten. 7. Außer Straßenbaumaterialien dürfen keinerlei Gegenstände auf dem Wege oder in den Gräben abgela» den werden und daselbst liegen bleiben. 8. Böswillige oder fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Mellenzeigern, Prellsteine«, Barritzni, Warnungstafeln, Bäumen, Baumpfählen oder sonstigen zu einem Eommunicationswege gehörigen Wn» lagen und Vorrichtungen zieht, außer der Verbindlichkeit zum Ersatz des Schadens, Strafe nach sich. S. Jeder Fuhrmann hat seine Zugtbiere fortwährend zu leiten und zu beaufsichtigen, darf sie nie sich selbst überlasten oder sich, ohne sie abgefträngt und festgebunden zu haben, von seinem Fuhrwerke entfern«» oder »»ährend des Fahrens schlafen. Führer von Hundefuhrwerken haben für den Fall, daß sie dieselben auf öffentliche« .Straßen oder Plätzen ohne Aufsicht stehen lasten mästen, diese ihre Hunde zu zäumen und mit dem Zaume »licht ax die Deichsel, sondern an die Seite des Wagens zu befestigen. 10. Die Führer von Hundefuhrwerk hchben sich bei dem Zusammentreffen mit Reitern oder Fuhrwerken an derer Besvannung unmittelbar bei ihren Zughunden, keineswegs aber auf, neben oder hinter de« Nm- gen aufzuhalten. — Das Nebeneinanderfahren mehrerer Hundefuhrwerke darf nicht ftattfindem —