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Md Amtsblatt kür die König!. EenchtSämter sowie die Stadträthe zu Riesa und Stichle. -—' '— -r - - Stabsoffizier.............. - - Hauptmann oder Rittmeister - - Leutnant oder Offizierdienst thuenden Portepeefähnrich täglich." Die Landescommission bringt diese Verfügung, nach welcher sonach die Naturalverpflegung der Königlich Preußischen Offiziere in Wegfall kommt, hiermit zur Nachachtung Mr allgemeinen Kenntniß, und ergeht za- gleich ast die Herausgeber der in ß. 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 gedachten Zeitschriften Veror- nulltz, die vorstehende Bekanntmachung unverweilt in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen.' ' Dresden, den 24. September 1866 ' i>- Kön i g liche Landes-Commission. v. Falkenstein. vr. Schneider. v. Engel. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 78. Freitag, 28. G-Pt-mbe- 1866. Dieses Blatt „«ISeSlakt und «nzeiger", erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Sreitaas, und kostet vier- telzahrlich 7j Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstalt, in unseren Expeditionen,in Riesa und Mrehla,^s»w»«n mlen iinscrn Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen sind ferner bevollmächNgt Haaserrskeln nnd'Loglerin Hambürg-Altona und Frankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und<Erpgem Fort Bekanntmachung Das Königlich Preußische General-Gouvernement der sächsischen Lande hat in Beziehung auf die Ver pflegung der Königlich Preußischen Offiziere nachstehende Verfügung erlassen : . „Vorn Tage des Bekanntwerdens dieser Verfügung verpflegen sich Offiziere und Beamte gleichen Ranges selbst. Als Aequivalent liquidiren Stäbe und Truppentheile unter Revision durch die stächst vorgesetzte Behörde oder die Kommandantur des Orts bei dest betreffenden Commune» für einen General oder Regiments-Kommandeur 5 Thlr. 3 - 2 - Bekanntmachung. Auf sGruyd dazu erhaltener Ministerial-Ermächtigung wird die Hauptcollection der Königlich Sächsischen LtzMsloMie des Herrn Theodor Zeidler in Riesa, andurch autonsirt, sich der Permittelung von js Handdarlehnen zwischen den Darleihern und der Königlichen Finanz-Hauptkaffe zu unterziehen. Indem dieß Behufs der Erleichterung der Einzahlung von dergleichen Darlehnen zur öffentlichen Kenstt- njß gebracht wird, stellt man dem sich dafür interessirenden Publiko anheim, wegen etwaiger Gebrauchmachung von gedachter Gelegenheit, sein Geld äußerst vortheilhaft und sicher anzulegen, sich mit der gedachten Fjxma unmittelbar in Verbindung setzen zu wollen. - Königliche Amtshauptmannschatt Meißen, am 3V. Juli 1866. > * v. Egidy, Amtshauptmann. Bezugnehmend auf vorstehende Bekanntmachung bemerke ich, daß die Handdarlehne mit 6 vom Hundert aufs Jahr verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen den 3V. Septbr. und den 31. März astsgezahlt werden. " --' ' " Die Handdarlehne, zu deren unentgeldlichen Besorgung ich mich hierdurch erbiete, unterliegen einer halb jährige» an obige Zinstermine gebundenen, beiderseitigen Kündigung jedoch mit der Beschränkung, daß die Staatsregierung wicht vor dem 31. März 1868 von der Kündigung Gebrauch machen wird, während die Letztere den Darlehnsgläubigern schon von dem 30. Septbr. 1866 an freisteht. - - Die Quittungen und etwaigen Sessionen der Handdarlehne sind stempelfrei, Auch ist die Recognition derselben von allen Gerichtsbehörden des Landes kostenfrei zu bewirken. Theodor Zeidler in Riesa. Wwgo-geschichte. Dresden, 22. Sept. (Dr. I.) Die „Schlesische Ztg." druckt in der Bellage zu Nr. 442 Fotzendes abr „Görlitz, 19. September. Der „SSrl. Anz." fchxM: In diesen Tagen find aus Oesterreich mehrfach ganz neue sächsische k. Cassenanweisungen hierher geschickt worden, weshalb man vermuthen »nnte, datz während der Anwesenheit'»es «SNtzs Johann in Mm auch die Anfertigung von sächsischen E«fsm-