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ElbcblaN iml> AMigcr. Amtsblatt der Lönigi. Ämtshauptmanilschast Großenhain, der Königl. Amtsgerichte Riesa and Strehla, sowie des Stadtraths M Mesa. Druck und Verlag von Langer <L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 141^ Dienstag, den 2. December 1879. 32. Jahkg. Erscheint in Riesa wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag wd Sonnabend. - Abonnemcntspreis vierteljährlich 1 Mark 25 Psg. — Bestellungen nehmen alle Kaiserl. Postanstalten die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Vcrössentlichung finden, erbitten wir uns bis TagS vorher Bormiltags 10 Uhr. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird nachfolgende von derselben erlassene Generalveror-mmg an sämmtlich* Polizeiobrigkeitcn und die Herren Bezirksärzte des Dresdner Regierungsbezirkes, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande, herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zur Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Stcrbehause zurückzuhalten, hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffent liche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (vier mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallcn übergeben zu werden. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für Abdruck dieser Generalverordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8. November 1877. hierdurch in Erinnerung gebracht. Großenhain und Riesa, am 26. November 1879. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Ttadtrath. Pechman n. Steger. Nachdem am 22. dieses Monats in Gröba ein Hund getödtet, welcher bei der bezirksthierärztlichen Sektion als mit der Tollwuth behaftet befunden worden ist, so wird hiermit für genannten Ort, sowie für die in dessen einmeiligen Umkreise gelegenen Ortschaften die Hundesperre bis zum SS. Februar 188» angeordnet. Bis zu diesem Tage sind daher innerhalb des bezeichneten Districts alle Hunde entweder eingesperrt zu halten oder nur mit einem vorschriftsmäßig construirten und gut befestigten Maulkorbe versehen frei zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 15 Mark, beziehentlich Haft bestraft. Die Gemeindevorstäude der betroffenen Ortschaften haben über genaue Befolgung dieser Anordnung zu wachen, auch dafür zu sorgen, daß die vorge schriebenen Kavillerumgänge gehalten werden. Großenhain, am 25. November 1879. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Pcchmann. Bekanntmachung. Die Schulvorstände werden hierdurch aufgefordert, die Anzeigen über Personal- und Gehaltsveränderungen oder B aeatschein (vergl. Verord. vom 27. Aug. 1874 I.) spätestens bis zum 13. Deeember d. I. anher einzureichen. Ebenso sind die Tabellen über die eonfessionelleu Verhältnisse Schema 8» und 8- bezüglich Vaeatschein von den Lehrern baldigst anher einzusenden. Die an die Lehrer ausgegebencn Bogen von vr. Wenker sind mit Uebersetzung der beigegebenen Sätze in die Ortssprache ausgefüllt bis 13. Dee. d. I. wieder an mich einzuschicken. Großenhain, am 29. November 1879. Der Königliche Bezirks-Tchulinspeetor. Wigand. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zufolge sind in der Nacht vom 29. zum 30. November 1879 dem Gutsbesitzer Herrn Donath in Riesa 3 Stück Hühner und i Hahir, sowie deck Handelsgärtner Herrn Korf hier eine Gans gestohlen worden. Zur Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung des gestohlenen Geflügels wird solches hierdurch bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß des Diebstahls ein Mann, mit einem Pelze und einer Pelzmütze bekleidet, verdächtig ist, der von Donath in der 3. Morgenstunde des 30. November in seinem Hofe gesehen worden ist. Riesa, am 1. December 1879. Der Königliche Amts« uwalt. § C.-Rath Sinz. 9k. Bon dem unterzeichneten Amtsgericht sollen » den 2». Februar 188« die den Erben Ernst Wilhelm BoigtS in Nünchritz zugehörigen Grundstücke Nr. 30 des Katasters für Nünchritz und Fol. 4 des Grund- und Hypothekenbuchs für Nünchritz, Hirschsteiner Antheils, ferner die Grundstücke Fol. 54, 78, 81 des Grund- und Hypothekenbuchs für Nünchritz, Grödeler Antheils und Fol. 78 und 99 des Grund- und Hvpothekenbuchs für Nünchritz, Havner Antheils, welche Grundstücke am 4. November 1879 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 5026 Mk. 50 Pf. gewürdert worden sind, notwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängendcn Anschlag hierdurch be kannt gemacht wird. Riesa, am 18. November 1879. Königlich Sächf. Amtsgericht. Scheuff le r. Naumann.